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Beschluss

1 Verg 3/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kosten(grund)entscheidung der Vergabekammer über Gebühren und Auslagen muss vom Spruchkörper (drei Personen) getroffen werden; eine Entscheidung allein durch die/den Vorsitzenden genügt nicht (§ 105 Abs. 2 GWB). • Ist die Zustellung eines Nachprüfungsantrags durch Täuschung herbeigeführt worden, trifft dies die Antragstellerin wirtschaftlich; die Täuschung ist kostenrechtlich ihrer Mandantin zuzurechnen. • Für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen eine Gebührenfestsetzung ist nicht die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO naheliegend; statt dessen ist § 5 Abs. 6 GKG sachgerecht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung der Vergabekammer muss vom Spruchkörper getroffen werden • Eine Kosten(grund)entscheidung der Vergabekammer über Gebühren und Auslagen muss vom Spruchkörper (drei Personen) getroffen werden; eine Entscheidung allein durch die/den Vorsitzenden genügt nicht (§ 105 Abs. 2 GWB). • Ist die Zustellung eines Nachprüfungsantrags durch Täuschung herbeigeführt worden, trifft dies die Antragstellerin wirtschaftlich; die Täuschung ist kostenrechtlich ihrer Mandantin zuzurechnen. • Für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen eine Gebührenfestsetzung ist nicht die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO naheliegend; statt dessen ist § 5 Abs. 6 GKG sachgerecht anzuwenden. Die Antragstellerin beantragte am 5.11.2003 die Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung. Die Vergabekammer bemängelte formelle Mängel des Antrags und verlangte nach Geschäftsordnung einen Mindestkostenvorschuss von 2.500 €. Ein Rechtsanwalt der Antragstellerin ergänzte fristgerecht den Antrag und erklärte sich namens der Mandantin kostenmäßig bereit; daraufhin ordnete der stellvertretende Vorsitzende die Zustellung an. Ein angekündigter Verrechnungsscheck wurde jedoch nicht übersandt und der Kostenvorschuss blieb unbezahlt. Das Verfahren galt nach Ablauf der Frist kraft Gesetzes als abgelehnt (§ 116 Abs. 2 GWB). Die Vorsitzende der Vergabekammer setzte später die zu zahlende Gebühr auf 1.300 € fest. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. • Formales: Die angefochtene Kostenfestsetzung ist formell fehlerhaft, weil die notwendige Kostengrundentscheidung vom dreißügigen Spruchkörper hätte getroffen werden müssen; eine Entscheidung durch die/den Vorsitzenden allein genügt nicht (§ 105 Abs. 2 S.1 GWB). • Auch bei isolierter Kostenentscheidung wegen Antragsrücknahme, Erledigung oder Eintritt der Ablehnungsfiktion ist der Spruchkörper als Entscheidungsorgan erforderlich; Ausnahmen nach § 105 Abs. 3 GWB liegen nicht vor. • Die Frage der Zustellung ist materiell bedeutsam: Die Vergabekammer wurde durch unzutreffende Angaben zur Zustellung veranlasst; diese Täuschung ist der Antragstellerin (als Mandantin) kostenrechtlich zuzurechnen, unabhängig davon, ob der frühere Verfahrensbevollmächtigte die Täuschung veranlasste. • Verfahrenskostenrechtlich ist festzuhalten, dass das GWB keine speziellen Regelungen zum Kostenrechtsweg nach Anfechtung einer Kostenfestsetzung enthält; die übliche Anwendung der ZPO-Kostenvorschriften ist unpassend. Stattdessen ist die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 6 GKG zur Kostenentscheidung sachgerecht. • Verfahrensfolge: Mangels sachgerechter Entscheidung des zuständigen Spruchkörpers war die von der Vorsitzenden getroffene Gebührenfestsetzung aufzuheben; das Rechtsmittel hatte daher vorläufigen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Der Gebührenfestsetzungsbescheid der Vorsitzenden der Vergabekammer vom 17.02.2004 wurde aufgehoben. Das OLG stellte fest, dass die Kostengrundentscheidung vom drei Personen umfassenden Spruchkörper zu treffen ist und eine einseitige Entscheidung der Vorsitzenden nicht genügt. Zudem ist die durch Täuschung herbeigeführte Zustellung der Antragsschrift der Antragstellerin zuzurechnen, was die Verfahrenslage belastet. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gebührenfrei erklärt; Kosten wurden nicht erstattet. Die Festsetzung der Gebühr durch die Vorsitzende war daher formell und in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft und deshalb aufzuheben.