Beschluss
7 WF 529/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:0604.7WF529.04.0A
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 3. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO zu wahrenden Notfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 12.12.2003 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO durch Übergabe an die Lebensgefährtin des Antragsgegners. Diese ist „Familienangehörige“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rn. 8). Die Beschwerde ging erst am 15.1.2004 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht ein. 2 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist für den Beginn der Beschwerdefrist nicht die erst am 15.12.2003 erfolgte Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten maßgebend. Gemäß § 172 ZPO hat die Zustellung nur „in einem anhängigen Verfahren“ an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Im Prozesskostenhilfe-Aufhebungsverfahren hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt der Bevollmächtigte aber nicht für den Antragsgegner bestellt. Die frühere Bestellung in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ist insoweit nicht maßgebend, weil dieses durch Beschluss vom 4.12.2001 beendet wurde und auch das nachfolgende Vollstreckungsverfahren durch Antragsrücknahme im Termin vom 23.4.2002 sein Ende gefunden hat. Das Prozesskostenhilfe-Aufhebungsverfahren gehört nicht mehr zum Rechtszug im Sinne des § 172 ZPO (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2002, 2 Ta 332/02, zitiert nach juris; OLG München, OLG-R 1993, 42). 3 Da der „äußerst vorsorglich“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt, noch begründet worden ist, kann dem Antragsgegner auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden.