Beschluss
7 WF 570/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wechsel der elterlichen Sorge führt dazu, dass der bisherige Sorgeberechtigte nicht mehr aus einem auf den Minderjährigen ausgestellten Unterhaltstitel vollstrecken darf.
• Rückständige Unterhaltsansprüche können nicht durch Auswechselung des titulierten Anspruchs gegenüber dem Minderjährigen geltend gemacht werden; höchstens ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht gegen den früheren Sorgeberechtigten.
• Vollstreckungsgegenklage richtet sich gegen den im Titel bezeichneten Gläubiger; die Änderung der gesetzlichen Vertretung ist kein in der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machender Einwand hinsichtlich des titulierten Anspruchs.
• Der Schuldner kann im Vollstreckungsverfahren durch die Vollstreckungserinnerung geltend machen, dass der im Titel ausgewiesene Vertretungsstatus entfallen ist.
• Ein Herausgabeanspruch des neuen Sorgeberechtigten gegen den früheren Inhaber der elterlichen Sorge wegen Übertragung des Kindesvermögens ist keine Familiensache und bei zuständigem Zivilgericht zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Wechsel der elterlichen Sorge verhindert Vollstreckung durch bisherigen Sorgeberechtigten • Ein Wechsel der elterlichen Sorge führt dazu, dass der bisherige Sorgeberechtigte nicht mehr aus einem auf den Minderjährigen ausgestellten Unterhaltstitel vollstrecken darf. • Rückständige Unterhaltsansprüche können nicht durch Auswechselung des titulierten Anspruchs gegenüber dem Minderjährigen geltend gemacht werden; höchstens ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht gegen den früheren Sorgeberechtigten. • Vollstreckungsgegenklage richtet sich gegen den im Titel bezeichneten Gläubiger; die Änderung der gesetzlichen Vertretung ist kein in der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machender Einwand hinsichtlich des titulierten Anspruchs. • Der Schuldner kann im Vollstreckungsverfahren durch die Vollstreckungserinnerung geltend machen, dass der im Titel ausgewiesene Vertretungsstatus entfallen ist. • Ein Herausgabeanspruch des neuen Sorgeberechtigten gegen den früheren Inhaber der elterlichen Sorge wegen Übertragung des Kindesvermögens ist keine Familiensache und bei zuständigem Zivilgericht zu verfolgen. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) sind geschiedene Eltern; der Beklagte zu 1) ist ihr minderjähriger Sohn. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach wurde die Klägerin zur Zahlung von Barunterhalt an den Beklagten zu 1) verurteilt; der Titel lautet auf den Beklagten zu 1). Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover wurde die elterliche Sorge am 18.02.2004 auf die Klägerin übertragen, und der Sohn zog in ihren Haushalt. Der Beklagte zu 2) betreibt dennoch Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage; das Familiengericht lehnte dies mit der Begründung ab, das Amtsgericht Bad Kreuznach sei örtlich unzuständig und die beabsichtigte Klage habe keine Erfolgsaussicht. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Beschwerde. • Die Beschwerde ist zwar formell zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO zu Recht versagt. • Mit Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin ist der Beklagte zu 2) nicht mehr berechtigt, aus dem auf den Beklagten zu 1) ausgestellten Titel weiter zu vollstrecken; dies gilt für laufenden Unterhalt und für Rückstände, die allerdings allenfalls zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin führen können. • Eine Auswechselung des titulierten Anspruchs zugunsten des früheren Sorgeberechtigten ist nicht möglich, sodass dieser seinen Anspruch nicht mit dem bestehenden Titel gegenüber dem Minderjährigen durchsetzen kann. • Gegner einer Vollstreckungsgegenklage ist der im Titel genannte Gläubiger (hier Beklagter zu 1.); da dieser seit 18.02.2004 nicht mehr vom Beklagten zu 2) vertreten wird, kann letzterer in einem Prozess gegen den Beklagten zu 1) nicht wirksam dessen Vertretung übernehmen. • Die Änderung der gesetzlichen Vertretung ist kein Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den titulierten Anspruch gerügt werden kann; für den Wegfall der zukünftigen Barunterhaltspflicht bedarf es keiner Vollstreckungsgegenklage, weil berechtigte Vollstreckung des seither laufenden Unterhalts nicht zu befürchten ist. • Der Beklagte zu 2) wäre nur passivlegitimiert, wenn er den Titel als Prozessstandschaft im eigenen Namen erwirkt hätte; dies ist nicht der Fall, da der Titel auf den Beklagten zu 1) lautet. • Die Klägerin kann fehlende Vertretungsbefugnis des im Titel genannten Gläubigers im Vollstreckungsverfahren durch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend machen; das Familiengericht Bad Kreuznach ist für diese nicht zuständig. • Ein Herausgabeanspruch des neuen Sorgeberechtigten gegen den früheren Sorgeinhaber wegen Übertragung des Kindesvermögens (einschließlich des Unterhaltstitels) besteht nach § 1698 BGB, ist jedoch keine Familiensache und vor dem örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 01.06.2004 wurde zurückgewiesen. Das Familiengericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht versagt, weil die Vollstreckungsgegenklage gegen den im Titel genannten Gläubiger (Beklagter zu 1.) nicht zur Abwehr der vom Beklagten zu 2) betriebenen Vollstreckung führen kann, da dieser nicht mehr dessen Vertreter ist. Die Klägerin ist nicht schutzlos: Sie kann die fehlende Vertretungsbefugnis des titulierten Gläubigers im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. Zudem besteht die Möglichkeit, den Herausgabeanspruch des neuen Sorgeberechtigten gegen den früheren Sorgerechtshaber (wegen Übertragung des Kindesvermögens einschließlich des Titels) vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen.