Beschluss
10 U 1454/03
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für Krankentagegeld nach AVB/MBKT ist vollständige Arbeitsunfähigkeit; partielle Leistungsfähigkeit schließt den Anspruch aus.
• Eigenvortrag des Versicherten, dass er teilweise arbeiten kann, führt zur Unschlüssigkeit der Klage, wenn Vollarbeitsunfähigkeit behauptet wird.
• Gerichtliches Sachverständigengutachten, das nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann eine Überzeugung begründen, die kein Obergutachten erfordert.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Krankentagegeld bei nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit • Voraussetzung für Krankentagegeld nach AVB/MBKT ist vollständige Arbeitsunfähigkeit; partielle Leistungsfähigkeit schließt den Anspruch aus. • Eigenvortrag des Versicherten, dass er teilweise arbeiten kann, führt zur Unschlüssigkeit der Klage, wenn Vollarbeitsunfähigkeit behauptet wird. • Gerichtliches Sachverständigengutachten, das nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann eine Überzeugung begründen, die kein Obergutachten erfordert. Der Kläger, Bürokaufmann, forderte von der Beklagten Krankentagegeld für den Zeitraum 20.02. bis 30.06.2002 in Höhe von insgesamt 13.272,64 €. Vertraglich besteht eine Leistungspflicht der Beklagten ab dem 42. Krankheitstag und ab dem 182. Tag in Höhe von 112,48 € pro Kalendertag. Der Kläger behauptete schwere Wirbelsäulen- und Nackenbeschwerden, die ihn seit Januar 2001 arbeitsunfähig machten; er schilderte Einschränkungen bei Hebe- und längeren Sitztätigkeiten. Die Beklagte bestritt die vollständige Arbeitsunfähigkeit, verwies auf AVB-Regelungen, ein externes Gutachten und hielt die ärztlichen Atteste des Klägers für unzureichend. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens ab. Der Kläger legte Berufung ein; das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 1 Abs. 3 AVB (entsprechend § 1 Abs. 3 MBKT 94) besteht Anspruch auf Krankentagegeld nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit; teilweise Leistungsfähigkeit schließt den Anspruch aus. • Der eigene Vortrag des Klägers offenbart, dass er zumindest hinsichtlich Büroarbeiten und leichter Verrichtungen weiterhin eingeschränkt, aber nicht vollständig arbeitsunfähig war, sodass die Klage bereits unschlüssig ist. • Das gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. F. ergab, dass nur minimale objektivierbare Wirbelsäulenveränderungen vorliegen und die Beschwerden nicht in der behaupteten Intensität bestehen; die Leistungsfähigkeit sei nur um maximal etwa 10 % vermindert. • Auch das private Gutachten des von einer anderen Versicherung eingesetzten Arztes bestätigt keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern allenfalls eine teilweise (bis ca. 40%) Beeinträchtigung bezogen auf Berufsunfähigkeit; als Rechtshänder mindert das die Einschränkung bei Bürotätigkeiten weiter. • Ein Obergutachten (§ 412 ZPO) oder eine mündliche Anhörung des Sachverständigen (§ 411 Abs.3 ZPO) war nicht geboten, weil das gerichtliche Gutachten in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist und die Einwendungen des Klägers berücksichtigt wurden. • Folgerung: Mangels Feststellung vollständiger Arbeitsunfähigkeit besteht kein vertraglicher Anspruch auf Krankentagegeld für den streitigen Zeitraum. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil nach den vertraglichen Bedingungen Krankentagegeld nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu leisten ist und der Kläger nach eigenem Vortrag sowie nach überzeugendem gerichtlichen Gutachten nicht völlig arbeitsunfähig war. Es liegt allenfalls eine geringe bis mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor, die einen Anspruch auf Krankentagegeld ausschließt. Der Streitwert soll auf 13.272,64 € festgesetzt werden; der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist.