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Beschluss

12 U 1530/03

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten; regelmäßig hat derjenige die Kosten zu tragen, der bei Fortführung voraussichtlich unterlegen wäre. • Die Rechtskraft eines Versäumnisurteils bindet nur insoweit, als es über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat; sie kann jedoch in einer Folgesache als Feststellung einer Vorfrage wirken. • Der Vermieter darf zur Abwehr der Entfernung pfandrechtlich relevanter Sachen Selbsthilfe betreiben; das Auswechseln von Schlössern kann unter den besonderen Umständen verhältnismäßig sein und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheid bei erledigter Räumungsklage; Bindungswirkung von Versäumnisurteil und Selbsthilferecht des Vermieters • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten; regelmäßig hat derjenige die Kosten zu tragen, der bei Fortführung voraussichtlich unterlegen wäre. • Die Rechtskraft eines Versäumnisurteils bindet nur insoweit, als es über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat; sie kann jedoch in einer Folgesache als Feststellung einer Vorfrage wirken. • Der Vermieter darf zur Abwehr der Entfernung pfandrechtlich relevanter Sachen Selbsthilfe betreiben; das Auswechseln von Schlössern kann unter den besonderen Umständen verhältnismäßig sein und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Klägerin verlangte von den beiden Gesellschaftern einer GbR die Räumung und Herausgabe einer gewerblich genutzten Halle wegen Mietrückständen. Die Beklagten waren seit 1. Juni 2002 Mieter; der Erstbeklagte schied im November 2002 aus der Gesellschaft aus. Ab April 2003 unterblieben Mietzahlungen; die Klägerin mahnte und tauschte im April 2003 Schlösser aus, nachdem Gegenstände entfernt worden seien, und kündigte im Juni 2003 fristlos. In einem Vorprozess erging gegen beide ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über Mietforderungen für April und Mai 2003. Das Landgericht stattete die Klage gegen den Zweitbeklagten inhaltlich statt. Der Zweitbeklagte legte Berufung ein; die Parteien erklärten später übereinstimmend die Hauptsache für erledigt und rangen um die Kostentragung. • Nach § 91a ZPO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden; dabei sind die Erfolgsaussichten bei Fortführung maßgeblich, sodass regelmäßig derjenige die Kosten trägt, der voraussichtlich unterlegen wäre. • Das rechtskräftige Versäumnisurteil des Amtsgerichts bindet in der Folgeinstanz insoweit, als die Verpflichtung zur Zahlung der Mieten für April und Mai 2003 feststeht; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die entscheidungserhebliche Vorfrage (§ 322 ZPO, Rechtsprechung des BGH). • Allein die Rechtskraft des Vorurteils schließt jedoch nicht aus, dass das Landgericht in der Räumungssache den Kündigungsgrund aufgrund der Gesamtumstände prüft; das Landgericht durfte die festgestellte Zahlungspflicht aber nicht leugnen. • Die Klägerin war nach § 562b Abs.1 BGB n.F. bzw. § 529b Abs.1 BGB zur Selbsthilfe berechtigt, um die Entfernung pfandrechtlich relevanter Sachen zu verhindern; angesichts der objektiven Gefahr (tatsächliche Wegnahme durch den Erstbeklagten und Verkauf an den Zweitbeklagten) war das Auswechseln der Schlösser als verhältnismäßige Maßnahme zulässig. • Da der Zweitbeklagte bereits im April 2003 in Zahlungsverzug war, keine tragfähigen Gründe für weitere Nichtzahlung vortrug und nicht erkennbar war, dass er zur Zahlung bereit und in der Lage gewesen wäre, wäre er bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen. • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt (§ 574 Abs.2 ZPO). • Der Streitwert wurde vor Erledigung auf 22.394,66 Euro und nach Erledigung auf 5.746,66 Euro für das Berufungsverfahren festgesetzt; die Beklagtenkosten hat der Zweitbeklagte zu tragen. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Feststellung des Versäumnisurteils über die Mietforderungen für April und Mai 2003 bindet in der Folgeinstanz insoweit, dass die Zahlungspflicht feststeht; eine weitergehende Bindung zum Verzug ist nicht notwendig, jedoch lag hier Verzug vor. Die Klägerin durfte zur Abwehr der Wegnahme von pfandrechtlich relevanten Sachen Selbsthilfe ausüben, weshalb die fristlose Kündigung gerechtfertigt war und der Zweitbeklagte bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Daher erfolgt die Kostenlastentscheidung zugunsten der Klägerin; der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 5.746,66 Euro.