Urteil
12 U 1228/03
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zur Ursachenfeststellung von Mängeln sind notwendige Kosten der Mangelbeseitigung und vom Unternehmer zu ersetzen (§§ 633 Abs.2 Satz2, 476a BGB a.F.).
• Für den Ersatz von Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Nachbesserung kommt es nicht auf eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung an; es handelt sich um Erfüllungsaufwand, nicht um Schadensersatz (§§ 633, 635 BGB a.F.).
• Mehrere Wohnungseigentümer, die Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum verfolgen, sind Gesamtgläubiger; die Ersatzforderung ist einmalig in voller Höhe gegen den Veräußerer durchsetzbar.
• Hat der Unternehmer die Ursachenfeststellung nicht selbst veranlasst oder geduldet und nutzt er später die Ergebnisse eines Beweisverfahrens, kann er sich nicht nachträglich auf die Unerforderlichkeit der Maßnahme berufen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für gerichtliches Beweissicherungsverfahren bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum • Aufwendungen für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zur Ursachenfeststellung von Mängeln sind notwendige Kosten der Mangelbeseitigung und vom Unternehmer zu ersetzen (§§ 633 Abs.2 Satz2, 476a BGB a.F.). • Für den Ersatz von Aufwendungen zur ordnungsgemäßen Nachbesserung kommt es nicht auf eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung an; es handelt sich um Erfüllungsaufwand, nicht um Schadensersatz (§§ 633, 635 BGB a.F.). • Mehrere Wohnungseigentümer, die Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum verfolgen, sind Gesamtgläubiger; die Ersatzforderung ist einmalig in voller Höhe gegen den Veräußerer durchsetzbar. • Hat der Unternehmer die Ursachenfeststellung nicht selbst veranlasst oder geduldet und nutzt er später die Ergebnisse eines Beweisverfahrens, kann er sich nicht nachträglich auf die Unerforderlichkeit der Maßnahme berufen. Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer neu errichteten Anlage, die Beklagte war Bauträgerin. In mehreren Häusern traten Feuchtigkeitsmängel im gemeinschaftlichen Kellerflur auf; erste Rügen erfolgten ab November 1998. Die Beklagte kündigte Begutachtung und Maßnahmen an, nahm diese aber nicht oder unzureichend vor. Die Kläger leiteten im Mai 1999 ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein und ließen ein gerichtliches Gutachten erstellen, das System- und handwerkliche Fehler feststellte. Die Beklagte führte anschließend weitgehend nach den Gutachtenvorschlägen Nachbesserungen durch. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz der im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 12.662,11 Euro nebst Zinsen. • Anspruchsgrundlage ist § 633 Abs.2 Satz2 BGB in Verbindung mit § 476a BGB a.F.: Unternehmer hat die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen; hierzu zählen Gutachter- und Anwaltskosten, wenn sie zur Auffindung der Schadensursache notwendig sind. • Das Beweissicherungsverfahren diente der sachgerechten Ursachenfeststellung, die Voraussetzung für eine effektive Nachbesserung ist; die Kläger gingen den gebotenen Weg und handelten im Interesse beider Parteien. • Die Beklagte hatte die Gelegenheit, selbst eine Ursachenfeststellung zu veranlassen; sie hat dies jedoch nicht durchgeführt und später die Ergebnisse des Beweisverfahrens genutzt, sodass sie sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit oder Unbedarftheit der Kosten berufen kann. • Es handelt sich bei dem Aufwendungsersatz um einen Teil des Erfüllungsanspruchs, nicht um Schadensersatz; daher ist keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich und Verschulden des Unternehmers ist nicht erforderlich (§§ 633, 635 BGB a.F.). • Die Wohnungseigentümer sind Gesamtgläubiger; jeder von ihnen kann die Einforderung der vollen Kosten gegen den Bauträger verlangen, der Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis. • Die Berufung der Beklagten war unbegründet; lediglich klarstellend wurde angeordnet, dass die Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger zu leisten ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Zahlung von 12.662,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2002 an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Begründung: Die Kosten des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens waren zur Ursachenfeststellung der Feuchtigkeitsschäden erforderlich und damit erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne von §§ 633 Abs.2 Satz2, 476a BGB a.F.; eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich, weil es sich um Erfüllungsaufwand handelt. Die Kläger können die volle Ersatzforderung als Gesamtgläubiger geltend machen; ein späteres Mitverschulden oder die Behauptung der Untauglichkeit des Gutachtens entzieht der Ersatzfähigkeit nicht die Grundlage, zumal die Beklagte das Gutachten genutzt und entsprechende Nachbesserungen vorgenommen hat.