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Beschluss

3 W 727/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine eidesstattliche Versicherung, die auf einen Schriftsatz verweist, kann zur Glaubhaftmachung genügen, wenn der Schriftsatz überwiegend Tatsachen darstellt und keine maßgeblichen rechtlichen Würdigungen enthält. • Ein selbständiges Beweisverfahren ist zulässig, wenn die Beweismittel gefährdet sind und ein rechtliches Interesse an Feststellungen besteht (§§ 485, 486 ZPO). • Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem Streitwert; bei behaupteten Schäden über 5.000 Euro ist das Landgericht sachlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Beweisverfahren wegen Dachwasser: Bezugnahme in eidesstattlicher Versicherung ausreichend • Eine eidesstattliche Versicherung, die auf einen Schriftsatz verweist, kann zur Glaubhaftmachung genügen, wenn der Schriftsatz überwiegend Tatsachen darstellt und keine maßgeblichen rechtlichen Würdigungen enthält. • Ein selbständiges Beweisverfahren ist zulässig, wenn die Beweismittel gefährdet sind und ein rechtliches Interesse an Feststellungen besteht (§§ 485, 486 ZPO). • Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem Streitwert; bei behaupteten Schäden über 5.000 Euro ist das Landgericht sachlich zuständig. Der Antragsteller begehrt ein selbständiges Beweisverfahren, weil er behauptet, vom Nachbarhaus ablaufendes Dachwasser dringe in sein Erdgeschoss ein und habe erhebliche Feuchtigkeitsschäden verursacht. Er trug vor, Schäden insbesondere in der Zwischendecke, im Eingangs- und Fensterbereich, und schätzte die Beseitigungskosten auf mindestens 10.000 Euro. Zur Glaubhaftmachung legte er eine von ihm unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vor, die auf den Schriftsatz seines Anwalts Bezug nimmt und die Richtigkeit des dort geschilderten Sachverhalts versichert. Das Landgericht lehnte das Beweisverfahren als unzulässig ab mit der Begründung, die Bezugnahme in der eidesstattlichen Versicherung genüge nicht. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht befasste sich mit der Frage der Zulässigkeit des Verfahrens und der Beweiskraft der eidesstattlichen Versicherung. • Zulässigkeit: Das selbständige Beweisverfahren ist zulässig nach §§ 485 Abs.1, 2 Nr.1, Nr.3 ZPO, weil die Beweismittel durch beabsichtigte Abhilfemaßnahmen gefährdet sein können und ein rechtliches Interesse an den Feststellungen besteht. • Zuständigkeit: Das angerufene Landgericht ist sachlich zuständig nach § 486 Abs.2 ZPO und wegen eines Streitwerts über 5.000 Euro nach §§ 71 Abs.1, 23 Nr.1 GVG. • Glaubhaftmachung: Die eidesstattliche Versicherung erfüllt die Anforderungen des § 294 ZPO, weil der zugrunde liegende Schriftsatz überwiegend Tatsachenbehauptungen enthält und keine wesentlichen rechtlichen Würdigungen, sodass die Bezugnahme der Erklärung ihrem Zweck — der Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhalts — gerecht wird. • Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung: Im Unterschied zu Fällen mit Wiedereinsetzung, in denen Bezugnahmen regelmäßig unzureichend sind, kommt hier keine unzulässige Verallgemeinerung in Betracht; entscheidend ist, ob das bezogene Dokument überwiegend Tatsachen darstellt und der Versichernde Kenntnis davon hatte. • Beweisthemen: Die vom Antragsteller benannten Beweisthemen wurden als hinreichend bestimmt angesehen; das Gericht übertrug Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen sowie die Durchführung der Beweisaufnahme dem Landgericht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert: Es ist Beweis zu erheben über die behauptete nicht ordnungsgemäße Ableitung des Dachwassers vom Nachbarhaus, das Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss des Antragstellers und die dadurch verursachten Feuchtigkeitsschäden sowie die Beseitigungskosten von mindestens 10.000 Euro. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, die auf den Schriftsatz seines Anwalts Bezug nimmt, reicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhalts aus, weil der Schriftsatz überwiegend Tatsachen enthält. Damit ist das selbständige Beweisverfahren zulässig und wird dem Landgericht zur weiteren Durchführung übertragen. Weitere Einzelheiten zur Auswahl des Sachverständigen und zur konkreten Formulierung der Beweisthemen obliegen dem Landgericht.