Beschluss
3 W 727/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:1111.3W727.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts vom 08.02.2002 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Antragstellers, dass 1. auf das Verbindungsdach zwischen den Häusern B…straße und M…straße in K... vom Hause B…straße nicht ordnungsgemäß abgeleitetes Wasser laufe und das Wasser in das Erdgeschoss des Hauses M…straße eindringe; 2. das eingedrungene Wasser erheblichen Schaden in der Zwischendecke des Anwesens M…straße sowie im Eingangsbereich und im Fensterbereich Feuchtigkeitsschäden verursacht habe; 3. die Beseitigung der Schäden einen Kostenaufwand von mindestens 10.000,00 Euro verursache. Die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen sowie die Durchführung der Beweisaufnahme wird dem Landgericht übertragen. Gründe 1 Der Antragsteller strebt ein selbständiges Beweisverfahren an, welches u. a. die Feststellung zum Gegenstand haben soll, dass vom Hause seines Nachbarn Wasser so abgeleitet werde, dass es Teile des Hauses des Antragstellers durchfeuchte. Zur Glaubhaftmachung hat er eine von ihm selbst unterschriebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat: 2 "Ich habe von dem Schriftsatz meines Rechtsanwalts, Herrn W... J. H..., in Bezug auf das selbständige Beweisverfahren Kenntnis genommen. 3 Die Richtigkeit des darin vorgetragenen Sachverhalts, insbesondere die Ausführungen zu den Wasserschäden bzw. nicht ordnungsgemäßer Ableitung des Dachoberflächenwassers erkläre ich durch meine Unterschrift an Eides Statt." 4 Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Bezugnahme auf die Antragsschrift in der eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung gemäß § 487 Nr. 4 ZPO nicht ausreiche. 5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und begründet. 6 Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist zulässig gemäß § 485 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ZPO. Es ist zu besorgen, dass die Beweismittel infolge der in Aussicht gestellten Abhilfemaßnahmen seitens des Antragsgegners verloren gehen oder die Benutzung der Beweismittel erschwert wird. Außerdem besteht ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, da diese der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können. 7 Zuständiges Gericht ist das angerufene Landgericht, da es nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 8 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens, welcher den Betrag von 5.000 Euro übersteigt (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Die von den Antragstellern behaupteten Schäden infolge Wasserableitung vom Hause des Antragsgegners begründen einen Schadensersatzanspruch von mehr als 5.000 Euro. 9 Der behauptete Sachverhalt ist durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers glaubhaft gemacht. Diese genügt den Anforderungen des § 294 ZPO. 10 Es ist unschädlich, dass der Antragsteller in der von ihm unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 30.06.2004 keine eigene Sachverhaltsdarstellung gibt, sondern auf den Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten verweist. Welchen Inhalt eine eidesstattliche Versicherung haben muss, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist deshalb allein die Frage, ob die Erklärung ihrem Zweck, nämlich der Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen, gerecht wird. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass eine Versicherung an Eides Statt, die sich darauf beschränkt, auf einen Schriftsatz oder ein Schriftstück Bezug zu nehmen, zur Glaubhaftmachung in keinem Fall ausreiche. Diese in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Meinung (so z. B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. 11.1997 - Az: 8 U 106/97 -, juris Rspr.; OLG Dresden OLGR Dresden 1997, 74; Thüringer OLG OLGR Jena 1995, 94; Münchener Kommentar / Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 294 Rdnr. 18; Zöller / Greger, ZPO, 24. Aufl., § 294 Rdnr. 4; Musielak, ZPO, 4 . Aufl., § 294 Rdnr. 4) verweist durchweg auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, welche dieser in Wiedereinsetzungsverfahren gefällt hat (insbesondere BGH NJW 1988, 2045; NJW 1996, 1682). Die in diesen Beschlüssen vertretene Rechtsansicht lässt jedoch eine uneingeschränkte Verallgemeinerung nicht zu. 11 In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.01.1988 - IVa ZB 13/87 - (NJW 1988, 2045 f.) wird in Bezug auf die damals vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt: "Beide enthalten keine eigene Sachdarstellung, sondern nehmen - entsprechend einer heute weit verbreiteten Unsitte - auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug. Gegen die Verwertung solcher eidesstattlichen Versicherungen bestehen Bedenken. Sie können sich nur auf die in der Antragsschrift enthaltenen tatsächlichen Angaben, nicht aber auf deren Würdigung und rechtliche Beurteilung beziehen. Die Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und rechtlicher Argumentation ist aber gerade bei Wiedereinsetzungsgesuchen oft fließend; es können daher sowohl bei dem Unterzeichner der eidesstattlichen Versicherung als auch beim Gericht leicht Zweifel darüber entstehen, inwieweit die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch durch die eidesstattliche Versicherung gedeckt werden." Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung heißt es im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.03.1996 - VIII ZB 7/96 - (NJW 1996, 1682): "Es fehlt eine hinreichende Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, wenn die dem Antrag beigefügte eidesstattliche Erklärung keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt." 12 Mit dem Bundesgerichtshof ist der Senat der Auffassung, dass eine eidesstattliche Versicherung dann zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht ausreicht, wenn sie lediglich auf ein anderes Schriftstück Bezug nimmt, welches nicht nur eine Sachverhaltsdarstellung, sondern auch Rechtsausführungen enthält (ebenso OLG Düsseldorf MDR 1986, 152). Dies mag bei der Bezugnahme auf die Antragsschrift in einem Wiedereinsetzungsverfahren regelmäßig der Fall sein. Wird jedoch an Eides Statt versichert, dass die Ausführungen in einem Schriftsatz zutreffen, der sich auf Tatsachenbehauptungen beschränkt, so hat der Senat keine Bedenken, dies zur Glaubhaftmachung des Sachverhaltes ausreichen zu lassen. Die gegenteilige Ansicht würde beispielsweise in einem selbständigen Beweisverfahren, welches zahlreiche Baumängel zum Gegenstand hat, dazu führen, dass von einer bereits vorliegenden Liste dieser behaupteten Mängel eine Abschrift gefertigt und zum Bestandteil der eidesstattliche Versicherung gemacht werden müsste. Eine solche Vorgehensweise zu fordern, wäre als bloße Förmelei abzulehnen, da sie zur Glaubhaftmachung nichts beitragen würde. Dass der Versichernde einen solchen umfassenden Text, unter den er seine Unterschrift gesetzt hat, sorgfältig gelesen hat, kann nicht mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit angenommen werden als im Falle der Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück. So vertritt auch Hartmann in Baumbach / Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 294 Rdnr. 8, nicht die Auffassung , dass eine solche Bezugnahme in einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht ausreiche, sondern beschränkt sich auf die Warnung, eine solche Erklärung sei zurückhaltend zu bewerten; es komme darauf an, ob der Versichernde den Schriftsatz seines Anwalts selbst gelesen oder die Fertigstellung des Schriftstückes bis zur Unterschriftsleistung miterlebt habe (ähnlich: Stein / Jonas / Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 294 Rdnr. 16). Dem ist zu folgen. 13 Im vorliegenden Fall nimmt die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers Bezug auf die Antragsschrift vom 30.06.2004, in welcher auf knapp einer Seite der behauptete Sachverhalt geschildert wird. Der Text enthält keine rechtliche Würdigung mit Ausnahme folgender Sätze: "Der Antragsgegner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Dachentwässerung zu sorgen. Zur Sicherung des Beweises ist daher eine sofortige Begutachtung geboten." Eine fließende Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und rechtlicher Argumentation gibt es hier nicht. Es können unter diesen Umständen keine Zweifel daran bestehen, auf welchen Teil der Antragsschrift die eidesstattliche Versicherung sich bezieht, zumal darin ausdrücklich die Richtigkeit "des vorgetragenen Sachverhalts" versichert wird. Der Antragsteller versichert zudem an Eides Statt, von dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts Kenntnis genommen zu haben. Die Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen sollen, sind daher glaubhaft gemacht (§ 487 Nr. 4 ZPO). 14 Die Beweisthemen sind in der Antragsschrift hinreichend bestimmt angegeben. Der Senat hat jedoch deren Formulierung zum besseren Verständnis unter teilweiser Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers ergänzt.