OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 532/04

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:1124.1U532.04.0A
6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger zu 1. und 2. gegen das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 I. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Jahre 1996 den Beklagten mit der Durchführung von Außenputzarbeiten beauftragt (vereinbarte VOB/B - 1966 - Verjährungsfrist für Gewährleistung: 5 Jahre nach BGB). Die Arbeiten wurden Ende 1996/Anfang 1997 ausgeführt; die Ingebrauchnahme und die Erteilung der Schlussrechnung erfolgte im Frühjahr 1997. Im Herbst 2001 zeigten sich Risse; diese wurden im November 2001 schriftlich dem Beklagten angezeigt. Im August 2003 wurde dann die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche geltend. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verjährt seien. Die schriftliche Mängelanzeige (§ 13 Nr.5 Abs.1 VOB/B) habe im vorliegenden Fall nicht zu einer "Unterbrechung" der Verjährungsfristen geführt, denn diese schriftliche Mängelanzeige sei erst nach Ablauf der Zweijahresfrist nach § 13 Nr.4 Abs.1 VOB/B erfolgt. 3 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr ursprüngliches Klageziel im Berufungsrechtszug weiterverfolgen (Bl. 107, 122 f. d.A.). 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2-4, Bl. 74-76 d.A.) verwiesen. 5 II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats verjährt; das Landgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen. 6 Die Klage hätte nur dann Erfolg gehabt, wenn die schriftliche Mängelanzeige vom November 2001 die laufende Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in irgendeiner Form "unterbrochen" hätte. Dies wäre der Fall, wenn mit Zugang des schriftlichen Verlangens nach § 13 Nr.5 Abs.1 VOB/B eine neue -zweijährige- Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beginn des Laufs der (neuen) Verjährungsfrist mit Zugang des schriftlichen Verlangens findet nur dann statt, wenn diese schriftliche Anzeige innerhalb der nach VOB/B festgelegten Verjährungsfristen, hier für das Bauwerk zwei Jahre, vorgenommen wird. Eine spätere Mängelanzeige führt, auch wenn diese innerhalb der vertraglich festgelegten Verjährungsfrist vorgenommen wird, nicht mehr zu einer derartigen Unterbrechung und dem Beginn des Laufs einer neuen Verjährungsfrist. 7 Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 13 Nr.5 Abs.1 VOB/B daraus, dass Sinn und Zweck der dem Auftraggeber durch § 13 Nr.5 VOB/B eröffneten Möglichkeit, das Ende der Verjährungsfrist durch bloße schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung hinauszuschieben, darin zu sehen ist, dass diesem (Auftraggeber) ein Ausgleich und Schutz dafür gewährt werden soll, dass in § 13 Nr.4 VOB/B bei Leistungen an Bauwerken die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre, also auf einen verhältnis-mäßig kurzen Zeitraum, herabgesetzt ist. Dafür soll der Bauherr/Auftraggeber auf einfache Weise ohne gerichtliche Schritte die Wirkungen dieser Verkürzung abmildern können (so ausdrücklich BGH, BauR 1976 S.202 ff., 203). Dieses Ausgleichs und Schutzes bedarf der Bauherr nicht, wenn die Gewährleistungsansprüche nach den getroffenen besonderen Vereinbarungen, wie hier im vorliegenden Fall, ohnehin erst in der gesetzlichen Frist von fünf Jahren verjähren. Die abweichende Auffassung der Kläger, die auch im vorliegenden Fall zur Annahme einer Unterbrechungswirkung führen würde, hätte zur Folge, dass der Bauherr auch über die vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist hinaus die Möglichkeit hätte, bis maximal sieben Jahre nach Abnahme Gewährleistungsansprüche mit Erfolg geltend zu machen, wenn er z.B. kurz vor Ablauf der fünfjährigen vereinbarten Verjährungsfrist eine entsprechende schriftliche Mängelanzeige abgeben würde. Dies würde zu einer nicht begründbaren und auch vom Gesetzgeber nicht gewollten unausgewogenen Besserstellung des Bauherren führen (vgl. BGH a.a.O.). 8 Nach allem verbleibt es bei vereinbarter längerer Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche dabei, dass die Unterbrechungsmöglichkeit dieser Frist nach § 13 Nr.5 Abs.1 VOB/B nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach § 13 Nr.4 Abs.1 VOB/B erfolgen kann und auch lediglich den erneuten Lauf dieser kurzen Frist (2 Jahre) auslöst. 9 Im hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die schriftliche Mängelanzeige von November 2001 keine neue Verjährungsfrist ausgelöst wurde und mithin Gewährleistungsansprüche für die im Frühjahr 1997 abgenommenen Werkleistungen ausgeschlossen, verjährt sind, denn die Klage vom August 2003 konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen. 10 Nach allem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 11 Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg und ist dementsprechend zurückzuweisen. 12 Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür gesetzlich festgelegten Gründen fehlt (§ 543 ZPO). Es geht um geklärte Auslegungsfragen der inzwischen überholten VOB/B - 1966. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. 14 Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.750 EUR festgesetzt.