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Beschluss

7 UF 900/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn er nicht erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist (§ 648 Abs. 2 ZPO). • Eine entbehrliche Erklärung nach § 648 Abs. 2 ZPO liegt nur vor, wenn aus den übrigen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Unterhaltspflichtige zu keinerlei Zahlungen in der Lage ist. • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in Formularangaben konkret anzugeben und durch die nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO geforderten Belege zu belegen; ein laufendes Insolvenzverfahren entbindet hier nicht generell von dieser Pflicht. • Bleibt der Verpflichtete trotz Ablehnung der Beschwerde der Ansicht, er könne den Unterhalt nicht leisten, steht ihm der Weg der Korrekturklage nach § 654 ZPO offen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde wegen fehlender Leistungsbereitschaftserklärung bei Unterhalt abgewiesen • Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn er nicht erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist (§ 648 Abs. 2 ZPO). • Eine entbehrliche Erklärung nach § 648 Abs. 2 ZPO liegt nur vor, wenn aus den übrigen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Unterhaltspflichtige zu keinerlei Zahlungen in der Lage ist. • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in Formularangaben konkret anzugeben und durch die nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO geforderten Belege zu belegen; ein laufendes Insolvenzverfahren entbindet hier nicht generell von dieser Pflicht. • Bleibt der Verpflichtete trotz Ablehnung der Beschwerde der Ansicht, er könne den Unterhalt nicht leisten, steht ihm der Weg der Korrekturklage nach § 654 ZPO offen. Der Antragsgegner wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) Montabaur, mit dem ihm Unterhaltspflichten gegen ihn festgestellt oder durchgesetzt wurden. In seiner Formularantwort gab er an, Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu haben, machte aber weder Angaben zur Höhe noch legte die gesetzlich geforderten Belege vor. Er verwies auf ein laufendes Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht ließ seine Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das über die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Beschwerde entschied. • Die Beschwerde war statthaft und zulässig, jedoch unbegründet, weil der Antragsgegner keine Erklärung abgegeben hat, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist (§ 648 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Eine derartige Erklärung ist nur dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Formularangaben eindeutig folgt, dass keinerlei Zahlungen möglich sind; das ausgefüllte Formular war hierzu unvollständig. • Der Hinweis auf ein Insolvenzverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung laufender Einkünfte, weil unpfändbares Einkommen nach § 850c ZPO vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und zur Erfüllung laufender Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung stehen kann (§§ 40, 89 Abs. 2 ZPO; § 36 InsO). • Fehlen konkrete Angaben und Belege nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde. • Steht dem Antragsgegner die Meinung zu, er könne den Unterhalt tatsächlich nicht leisten, kann er dies in einer Korrekturklage nach § 654 ZPO verfolgen. • Die Kosten- und Gebührenfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Gebührenvorschriften (§ 97 ZPO, § 42 Abs. 1 und 5 GKG). Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Gegenstandswert wurde auf 3.434 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Antragsgegner seiner Pflicht zur konkreten Erklärung der Leistungsbereitschaft und zur Vorlage von Einkommensangaben und Belegen nicht nachgekommen ist, sodass das Familiengericht zu Recht seine Einwendung unbeachtet ließ. Ein laufendes Insolvenzverfahren entbindet nicht generell von der Pflicht, laufende Einkünfte anzugeben, weil unpfändbares Einkommen zur Unterhaltsleistung herangezogen werden kann. Sollte der Antragsgegner tatsächlich nicht zahlungsfähig sein, steht ihm der Rechtsweg der Korrekturklage nach § 654 ZPO offen.