Beschluss
1 Ss 349/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verwendung einer nicht geeichten oder nicht eichfähigen Waage zur Ermittlung des Gewichts für ein Bußgeldverfahren ist das so gewonnene Messergebnis nicht verwertbar.
• § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO gebietet, dass nicht selbsttätige Waagen zur Feststellung von Bußgeldgrundlagen geeicht sein müssen; ein Verstoß hiergegen erschüttert die Tauglichkeit des Beweismittels.
• Eine Abwägung zugunsten der Tataufklärung (Abwägungslehre) scheidet aus, wenn der Gesetzesverstoß den Beweiswert des Messverfahrens unmittelbar beeinträchtigt und so materiell zu einem Fehlurteil führen kann.
• Ist ein Gutachten maßgeblich für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels, muss das Gericht die Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen wenigstens gedrängt darlegen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Unverwertbarkeit von Wiegeergebnissen ungeeichter/un eichfähiger Waagen in Bußgeldverfahren • Bei Verwendung einer nicht geeichten oder nicht eichfähigen Waage zur Ermittlung des Gewichts für ein Bußgeldverfahren ist das so gewonnene Messergebnis nicht verwertbar. • § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO gebietet, dass nicht selbsttätige Waagen zur Feststellung von Bußgeldgrundlagen geeicht sein müssen; ein Verstoß hiergegen erschüttert die Tauglichkeit des Beweismittels. • Eine Abwägung zugunsten der Tataufklärung (Abwägungslehre) scheidet aus, wenn der Gesetzesverstoß den Beweiswert des Messverfahrens unmittelbar beeinträchtigt und so materiell zu einem Fehlurteil führen kann. • Ist ein Gutachten maßgeblich für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels, muss das Gericht die Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen wenigstens gedrängt darlegen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Neuwied wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts seines Langholzzuges nach §§ 34 Abs. 3, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Grundlage war eine achsweise Verwiegung von Zugmaschine und Anhänger auf einer 18 m langen nicht selbsttätigen Waage durch Polizeibeamte, die eine Überhöhung um 40,26 % ergab. Das Amtsgericht nahm zur Kompensation meßtechnischer Ungenauigkeiten einen Abschlag von 2,7 % vor. Der Betroffene rügte mit der Rechtsbeschwerde, die Waage sei für Einzelverwiegungen nicht geeicht und nicht eichfähig, sodass das Messergebnis richtlinienwidrig und unverwertbar sei. Das Amtsgericht hatte zwar festgestellt, die Waage sei grundsätzlich geeicht, nicht jedoch für die hier durchgeführte Einzelverwiegung; das Eichamt habe dies nicht abschließend beantwortet. Ein ergänzendes Gutachten wurde herangezogen, ohne dass das Gericht dessen Anknüpfungstatsachen substantiiert darlegte. Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben und das Urteil aufgehoben. • Die Verurteilung stützt sich auf ein Gewichtsergebnis von einer nicht selbsttätigen Waage; nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO dürfen derartige Waagen zur Bußgeldfeststellung nur verwendet werden, wenn sie geeicht sind. • Das Amtsgericht stellte selbst fest, die Waage sei nicht für die Einzelverwiegung geeicht; damit ist das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustande gekommen und grundsätzlich als Grundlage für eine Bußgeldahndung ausgeschlossen. • Das Gericht kann nicht durch eine bloße Interessenabwägung (Abwägungslehre) die Verwertbarkeit eines Messwerts retten, wenn der Gesetzesverstoß die Tauglichkeit und Zuverlässigkeit des Beweismittels unmittelbar beeinträchtigt und somit das Risiko eines materiellen Fehlurteils begründet. • Die vom Amtsgericht getroffene Annahme, das staatliche Aufklärungsinteresse sei vorrangig, ist rechtsfehlerhaft, weil das Schutzinteresse des Betroffenen gegen unrichtige Messungen von höchster Priorität ist und § 7b EichO gerade diesem Schutz dient. • Soweit das Amtsgericht sich auf ein Gutachten stützte, fehlt die erforderliche, auch nur gedrängte Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen; dadurch ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich. • Es besteht keine Rechtfertigung, die ungeeichte Waage zu verwenden, weil andere rechtmäßige Messverfahren (z. B. geeichte Einzelradwaagen oder sachverständige Volumen-/Gewichtsberechnungen) verfügbar sind. • Weil das Beweisverwertungsverbot bereits aus nationalem Recht folgt, war eine Vorlage an den EuGH zur Richtlinie 90/384/EWG nicht erforderlich. • Für das weitere Verfahren ist zu prüfen, ob andere Beweismittel (Fotos, Berechnung des Volumens und spezifisches Holzgewicht, Fahrzeugpapiere) ein gesetzeskonformes Ergebnis ermöglichen; ein Freispruch wurde vom Senat nicht angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg: Das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 22.09.2004 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das gegen den Betroffenen verwertete Wiegeergebnis mit einer für die Einzelverwiegung ungeeichten bzw. nicht eichfähigen Waage gewonnen wurde und deshalb nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO nicht als Grundlage einer Bußgeldverurteilung dienen darf. Eine nachträgliche Abwägung zugunsten der Beweisverwertung kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzesverstoß den Beweiswert des Messverfahrens unmittelbar erschüttert und so materielle Fehlurteile ermöglichen kann. Zudem war die gutachterliche Begründung in der Urteilsfeststellung unzureichend dargelegt, so dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich war. Das Verfahren ist dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzugeben; dabei sind mögliche andere, gesetzeskonforme Beweismittel zu prüfen.