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Beschluss

11 WF 1013/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts ist statthaft, führt aber nicht automatisch zu einer abweichenden Kostenverteilung. • Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten verpflichtet; eine solche Pflicht erfordert jedoch zuvor eine konkrete Aufforderung. • Der Nachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens durch Vorlage des Auslieferungsbelegs genügt nicht zwingend; ein Anscheinsbeweis kann durch glaubhafte Umstände erschüttert werden, so dass der Absender die weitere Beweisführung zu führen hat.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Streit um Zugang einer Aufforderung zum Realsplitting • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts ist statthaft, führt aber nicht automatisch zu einer abweichenden Kostenverteilung. • Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten verpflichtet; eine solche Pflicht erfordert jedoch zuvor eine konkrete Aufforderung. • Der Nachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens durch Vorlage des Auslieferungsbelegs genügt nicht zwingend; ein Anscheinsbeweis kann durch glaubhafte Umstände erschüttert werden, so dass der Absender die weitere Beweisführung zu führen hat. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger, leistungsunterhaltspflichtig, forderte die Beklagte zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für 2003 auf. Die Beklagte erkannte den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und bestritt, vorprozessual zur Zustimmung aufgefordert worden zu sein. Der Kläger legte ein anwaltliches Schreiben vom 15. April 2004 und einen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vor. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht verteilte die Verfahrenskosten zur Hälfte. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, welche das Oberlandesgericht zurückwies. • Die Beschwerde ist statthaft (§ 91a Abs.2 i.V.m. § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. • Die aus § 242 BGB folgende Mitwirkungspflicht des Unterhaltsberechtigten bei der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten setzt eine vorherige Aufforderung voraus; für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs.1 ZPO ist entscheidend, ob eine solche Aufforderung bereits vor Klageerhebung erfolgt ist. • Der Kläger hat den Zugang des Anwaltsschreibens nicht hinreichend nachgewiesen (§ 130 Abs.1 BGB). Das als Einwurf-Einschreiben versandte Schreiben wurde durch Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg belegt, doch stellen diese nach privatrechtlicher Dokumentation keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO dar und begründen allenfalls einen Anscheinsbeweis. • Die Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass in ihrem Wohnhaus viele Briefkästen vorhanden sind und Fehlzustellungen wiederholt vorkamen; dadurch ist der Anscheinsbeweis für die ordnungsgemäße Zustellung erschüttert geworden. • Damit obliegt dem Kläger die weitere volle Beweisführung (z.B. Vernehmung des Zustellers). Vor diesem Hintergrund war die vom Amtsgericht gewählte hälftige Kostenverteilung vertretbar. • Eine abweichende, den Kläger begünstigende Entscheidung nach § 91a Abs.1 ZPO war nicht gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Begründet liegt dies darin, dass der Kläger den Zugang der vorprozessualen Aufforderung nicht ausreichend nachgewiesen hat und der vorgelegte Auslieferungsbeleg wegen glaubhafter Hinweise auf mögliche Fehlzustellungen den Anscheinsbeweis erschüttert. Damit war die hälftige Kostentragung durch das Amtsgericht sachgerecht. Der Kläger hätte für eine günstigere Kostenentscheidung die weitere Beweisführung erbringen müssen; mangels dessen bleibt es bei der getroffenen Kostenverteilung.