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Beschluss

14 W 74/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen einen ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn kein gesonderter Kostenausspruch des erstinstanzlichen Gerichts vorliegt. • Ein erstinstanzlicher Kostenausspruch über die "Kosten des Rechtsstreits" begründet nicht von selbst die Kostentragungspflicht für Streithelferkosten; es bedarf eines ausdrücklichen oder auslegbaren gesonderten Ausspruchs gemäß § 101 ZPO. • Die Kostenfestsetzung folgt der formellen Kostengrundentscheidung, nicht allein einem materiellen Kostenerstattungsanspruch im Gesetz. • Eine Auslegung des erstinstanzlichen Urteils kann einen Verzicht auf ausdrücklichen Kostenausspruch ersetzen, wenn der Wille zur Kostentragung eindeutig aus der Urteilsbegründung hervorgeht; hier trifft dies nicht zu.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragung der Streithelferin ohne gesonderten Kostenausspruch • Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen einen ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn kein gesonderter Kostenausspruch des erstinstanzlichen Gerichts vorliegt. • Ein erstinstanzlicher Kostenausspruch über die "Kosten des Rechtsstreits" begründet nicht von selbst die Kostentragungspflicht für Streithelferkosten; es bedarf eines ausdrücklichen oder auslegbaren gesonderten Ausspruchs gemäß § 101 ZPO. • Die Kostenfestsetzung folgt der formellen Kostengrundentscheidung, nicht allein einem materiellen Kostenerstattungsanspruch im Gesetz. • Eine Auslegung des erstinstanzlichen Urteils kann einen Verzicht auf ausdrücklichen Kostenausspruch ersetzen, wenn der Wille zur Kostentragung eindeutig aus der Urteilsbegründung hervorgeht; hier trifft dies nicht zu. Die Streithelferin der Klägerin legte gegen einen vom Landgericht Trier erlassenen ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hatte in seinem Urteil der Beklagten die erstinstanzlich angefallenen "Kosten des Rechtsstreits" auferlegt, ohne ausdrücklich die Kosten der Streithelferin zuzuordnen. Die Streithelferin begehrte daraufhin Festsetzung ihrer erstinstanzlichen Kosten gegen die Beklagte. Der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht hat die Kostenfestsetzung abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Beklagte wegen der Kosten der Nebenintervention verpflichtet werden kann. Relevante Normen sind insbesondere § 97 Abs. 1 ZPO und § 101 ZPO. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Rechtspfleger hat zu Recht die Kostenfestsetzung gegenüber der Beklagten abgelehnt. • Zwar wurden der Beklagten im Urteil des Landgerichts die erstinstanzlichen "Kosten des Rechtsstreits" auferlegt, doch folgt hieraus nicht automatisch die Kostentragungspflicht für die Kosten der Streithelferin. • Nach § 101 Abs. 1 ZPO bedarf es eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs, um die Kosten einer Streithelferin der Gegenpartei aufzuerlegen; ein bloßer gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch genügt nicht. • Eine solche ausdrückliche Anordnung kann entbehrlich sein, wenn sich der Wille des Gerichts zur Belastung einer Partei aus der Urteilsbegründung eindeutig ergibt; diese Auslegungsmöglichkeit ist vorliegend nicht gegeben, weil das Landgericht nur auf § 91 ZPO verwiesen hat und nicht auf die Nebenintervention eingegangen ist. • Daher ist die formelle Kostengrundentscheidung maßgeblich; die Kostenverteilung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1811 GKG-KV. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Streithelferin auferlegt; der Beschwerdewert wurde auf 2.835,04 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlich entstandenen Kosten der Streithelferin wurden nicht der Beklagten auferlegt, weil es an einem gesonderten Kostenausspruch gemäß § 101 ZPO fehlt und das Urteil des Landgerichts keinen auslegbaren Willen erkennen lässt, die Kosten der Nebenintervention der Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Streithelferin zu tragen; der Beschwerdewert beträgt 2.835,04 EUR.