Beschluss
13 UF 785/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Übertragung auf das Jugendamt kann zum Schutz des Kindes nach §§ 1666, 1666a BGB gerechtfertigt sein, wenn familiäre Verhältnisse eine Gefährdung des Kindeswohls begründen.
• Ein Vater, der erst nach Wirksamkeit einer sorgerechtsreduzierenden Entscheidung durch Heirat sorgeberechtigt wird, erwirbt hierdurch nicht automatisch das zuvor entziehende Aufenthaltsbestimmungsrecht; die Heirat begründet die gemeinsame Sorge nur im Umfang der noch bei der Mutter verbleibenden Rechte.
• Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten: Es darf nur insoweit in das elterliche Sorgerecht eingegriffen werden, wie zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter; Heirat des Vaters ändert nicht den Entzug • Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Übertragung auf das Jugendamt kann zum Schutz des Kindes nach §§ 1666, 1666a BGB gerechtfertigt sein, wenn familiäre Verhältnisse eine Gefährdung des Kindeswohls begründen. • Ein Vater, der erst nach Wirksamkeit einer sorgerechtsreduzierenden Entscheidung durch Heirat sorgeberechtigt wird, erwirbt hierdurch nicht automatisch das zuvor entziehende Aufenthaltsbestimmungsrecht; die Heirat begründet die gemeinsame Sorge nur im Umfang der noch bei der Mutter verbleibenden Rechte. • Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten: Es darf nur insoweit in das elterliche Sorgerecht eingegriffen werden, wie zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich. Das Kind D. M. M. wurde 2003 geboren; der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt. Wegen andauernder Streitigkeiten, Wohnungsunbewohnbarkeit und des instabilen familiären Umfelds beantragte das Stadtjugendamt den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter. Das Amtsgericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt als Pfleger; das Kind wurde in Pflegefamilie untergebracht. Die Entscheidung wurde der Muttervertreterin zugestellt; der Vater war im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und heiratete die Mutter nach Zustellung der Entscheidung. Eltern legten Beschwerde ein; das OLG holte ein amtsärztliches Gutachten ein und nahm Wohnungsbesichtigung vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingelegt; beim Vater erfolgte keine Zustellung, sodass seine Beschwerde ebenfalls rechtzeitig ist (§§ 621e Abs.3, 517 ZPO-Alternative). • Beschwerdeberechtigung: Der Vater ist nach §§ 621a Abs.1 Nr.1 ZPO, 20 Abs.1 FGG beschwerdeberechtigt, da er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und ihm dadurch Rechte aus §1680 Abs.3 i.V.m. §1680 Abs.2 S.2 BGB vorenthalten wurden. • Wirkung der Heirat: Nach §1626a BGB begründet die Heirat zwar gemeinsame elterliche Sorge, jedoch erwirbt der später hinzutretende Vater nicht das vor der Heirat durch Gericht wirksam entziehende Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, dass die Heirat den Bestand bereits wirksamer Sorgendifferenzen nicht rückwirkend aufhebt. • Tatbestandliche Feststellungen: Amtsarztgutachten zeigte Entwicklungsverzögerungen beim Kind; Ermittlungen und Wohnungsbesichtigung belegten erhebliche familiäre Konflikte, wiederholte Unbewohnbarkeit und mangelnde Fürsorge. Eltern kümmerten sich nach Unterbringung kaum um das Kind. • Rechtsfolge und Verhältnismäßigkeit: Unter Berücksichtigung von §§ 1666, 1666a BGB war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verhältnismäßig und erforderlich, da mildere Maßnahmen nicht erfolgversprechend waren und öffentliche Hilfen nicht wirksam wurden. • Praxis- und Kindeswohlschutzgründe: Würde der Vater durch Heirat das Aufenthaltsbestimmungsrecht uneingeschränkt erwerben, könnten Maßnahmen nach §1666 BGB unterlaufen werden; die Kontinuität des Sorgerechts und die Vermeidung von Gefährdungen gebieten die Beibehaltung des Entzugs. • Rechtsbehelfshinweis: Dem Vater steht die Möglichkeit offen, nach §§1696,1680 Abs.3 BGB die Aufhebung oder Änderung der angeordneten Maßnahmen zu beantragen, auch während des laufenden Verfahrens. Die Beschwerden der Eltern werden zurückgewiesen; die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.09.2004 bleibt bestehen. Begründet wurde dies damit, dass das Kindeswohl durch die familiären Verhältnisse und die Wohnverhältnisse derzeit gefährdet ist und ein Aufenthalt des Kindes bei den Eltern nicht verantwortbar wäre. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Pfleger stellt einen verhältnismäßigen, erforderlichen Eingriff nach §§1666, 1666a BGB dar, da mildere Hilfen nicht ausreichten. Die nachfolgende Heirat des Vaters führt nicht dazu, dass er das zuvor wirksam entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht erwirbt; er kann jedoch nach §§1696,1680 Abs.3 BGB eine Aufhebung oder Änderung der Maßnahme beantragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Beschwerdewert wurden festgesetzt.