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Beschluss

6 W 124/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sicherungsanspruch nach § 648 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn mit der Errichtung des Bauwerks bereits tatsächlich begonnen wurde. • Planungsleistungen eines Architekten begründen nur dann einen Anspruch aus § 648 Abs. 1 BGB, wenn die Bauausführung unter Nutzung dieser Pläne bereits begonnen ist. • § 648a BGB begründet kein Recht zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. • Fehlt die Anspruchsgrundlage nach § 648 Abs. 1 BGB, ist auch die durch einstweilige Verfügung erstrebte Vormerkung nach §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Sicherungshypothek für reines Planungsmandat ohne Baubeginn • Ein Sicherungsanspruch nach § 648 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn mit der Errichtung des Bauwerks bereits tatsächlich begonnen wurde. • Planungsleistungen eines Architekten begründen nur dann einen Anspruch aus § 648 Abs. 1 BGB, wenn die Bauausführung unter Nutzung dieser Pläne bereits begonnen ist. • § 648a BGB begründet kein Recht zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. • Fehlt die Anspruchsgrundlage nach § 648 Abs. 1 BGB, ist auch die durch einstweilige Verfügung erstrebte Vormerkung nach §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO nicht möglich. Der Antragsteller, ein planender Architekt, begehrte die Einräumung einer Sicherungshypothek an einem Grundstück der Antragsgegnerin zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche. Er suchte hierzu eine einstweilige Verfügung mit der Vormerkung der Sicherungshypothek. Die Antragsgegnerin verweigerte dies; das Landgericht wies den Antrag mangels Anspruchsgrundlage nach § 648 Abs. 1 BGB ab. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz ein. Der Antragsteller räumte ein, dass seine Planungsleistungen bisher nicht zu einem konkreten Bauerfolg geführt haben und dass mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden sei. • § 648 Abs. 1 BGB schützt den vorleistungspflichtigen Unternehmer eines Bauwerks durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek und setzt voraus, dass das Bauwerk oder Teile davon bereits errichtet worden sind, damit eine werterhöhende Leistung am Grundstück eingetreten ist. • Die Vorschrift dient dazu, dem Unternehmer eine bevorzugte Haftung für seine Vergütung am durch seine Leistung gesteigerten Grundstückswert zu geben; die Sicherbarkeit hängt davon ab, dass bereits mit den Bauarbeiten begonnen wurde. • Auch planende Architekten sind Unternehmer im Sinn des § 648 Abs. 1 BGB nur, wenn ihre geistigen Leistungen in eine bereits begonnene Bauausführung eingehen; reine Vorarbeiten wie die Erlangung der Baugenehmigung genügen nicht. • Der Antragsteller hat vorgetragen, dass seine Planungsleistungen bislang nicht zu einem konkreten Bauerfolg geführt haben; damit fehlt die erforderliche tatsächliche Werterhöhung des Grundstücks und somit die Anspruchsgrundlage nach § 648 Abs. 1 BGB. • Ein Anspruch aus § 648a BGB berechtigt nicht zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, weshalb auch dieser Einwand des Antragstellers erfolglos ist. • Mangels materieller Anspruchsgrundlage ist die durch einstweilige Verfügung begehrte Vormerkung nach §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB hat, da mit den Bauarbeiten nicht begonnen wurde und somit keine auf seinen Planungsleistungen beruhende Wertsteigerung des Grundstücks eingetreten ist. Ein Anspruch aus § 648a BGB zur Durchsetzung einer Vormerkung besteht ebenfalls nicht. Ergebnis: Antragsgegnerin obsiegt; die begehrte Vormerkung kann nicht angeordnet werden, und die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.