Beschluss
11 WF 1064/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem im Anerkenntnisurteil titulierten Unterhalt, der auf einer hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit auf eine geringfügige Tätigkeit beschränkten Annahme beruht, handelt es sich regelmäßig um Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
• Eine nachhaltige Sicherung von Teilunterhalt durch dauerhafte geringfügige Erwerbstätigkeit schließt in diesem Umfang Anschlussunterhalt nach § 1573 Abs. 4 BGB aus.
• Eine Abänderung des Unterhalts kann bei nachgewiesener wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse des Verpflichteten Aussicht auf Erfolg haben; maßgeblich ist dabei die Quote des ungedeckten Bedarfs zum Zeitpunkt der nachhaltigen Sicherung.
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Abänderungsklage nach § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht bietet; mutwillige Klage ist nicht gegeben, wenn tatsächliche Grundlagen für den Vortrag bestehen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH und Teilabänderung titulierten Aufstockungsunterhalts • Bei einem im Anerkenntnisurteil titulierten Unterhalt, der auf einer hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit auf eine geringfügige Tätigkeit beschränkten Annahme beruht, handelt es sich regelmäßig um Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. • Eine nachhaltige Sicherung von Teilunterhalt durch dauerhafte geringfügige Erwerbstätigkeit schließt in diesem Umfang Anschlussunterhalt nach § 1573 Abs. 4 BGB aus. • Eine Abänderung des Unterhalts kann bei nachgewiesener wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse des Verpflichteten Aussicht auf Erfolg haben; maßgeblich ist dabei die Quote des ungedeckten Bedarfs zum Zeitpunkt der nachhaltigen Sicherung. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Abänderungsklage nach § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht bietet; mutwillige Klage ist nicht gegeben, wenn tatsächliche Grundlagen für den Vortrag bestehen. Die geschiedene Ehefrau (Jg. 1940) begehrt Abänderung des Anerkenntnisurteils von 1990 und fordert ab 1.4.2003 erhöhten nachehelichen Unterhalt. Im Ausgangsurteil war ihr Unterhalt in Höhe von 715,00 DM/365,57 € monatlich tituliert, zugrunde lagen begrenzte Erwerbsfähigkeit und eine geringfügige Tätigkeit. Der Ex-Ehemann bezieht seit Dezember 2001 Renten in Höhe von insgesamt 1.383,20 € netto; Kindesunterhalt und Fahrtkostenzahlungen fallen weg. Die Antragstellerin behauptet nun krankheitsbedingt nicht mehr hinzuzuverdienen; der Antragsgegner bestreitet dies und rügt Mehrbedarf. Das Amtsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung der Mutwilligkeit. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Die beabsichtigte Abänderungsklage ist statthaft (§ 323 Abs. 1 ZPO) und hat in dem beanspruchten Umfang Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO, weil die Voraussetzungen für Aufstockungsunterhalt vorliegen. • Aus dem Anerkenntnisurteil ergibt sich, dass der Unterhalt auf einer Beschränkung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Antragstellerin auf geringfügige Tätigkeiten beruhte; damit ist der titulierte Anspruch als Aufstockungsunterhalt i.S. von § 1573 Abs. 2 BGB zu qualifizieren. • Weil die Antragstellerin über lange Zeit die angesonnenen geringfügigen Tätigkeiten ausgeübt hat und diese nun krankheitsbedingt wegfallen, ist für den Zeitraum der nachhaltig gesicherten Teilversorgung nur Aufstockungsunterhalt zu gewähren; ein Anspruch auf Anschlussunterhalt nach §§ 1573 Abs.1 i.V.m. 1573 Abs.4, 1572 Nr.4, 1571 Nr.3 BGB liegt nicht vor, da der Teilunterhalt bereits nachhaltig gesichert war. • Zur Bemessung ist die Quote des ungedeckten Bedarfs zum Zeitpunkt der nachhaltigen Sicherung maßgeblich; diese Quote beträgt hier 63,82 %, sodass sich der Teilunterhalt auf 441,38 € monatlich ergibt. • Die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten hat sich wesentlich geändert (Rentenbezug, Wegfall von Abzugspositionen), sodass eine rückwirkende Abänderung nach § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 1585b Abs.2 BGB zu rechtfertigen ist. • Pauschale Behauptungen des Antragsgegners zu krankheitsbedingtem Mehrbedarf genügen nicht zur Absenkung der Unterhaltsleistung; konkrete Darlegung besonderer umstandsbedingter Belastungen fehlt. • Vor diesem Hintergrund waren die amtsgerichtlichen Billigkeits- und Mutwilligkeitsgründe nicht tragfähig; deshalb ist Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Rechtszug in dem genannten Umfang zu bewilligen. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt wird, soweit sie die Abänderung des Anerkenntnisurteils dahin verfolgt, dass der Antragsgegner ab 1.4.2003 Ehegattenunterhalt in Höhe von 442,00 Euro monatlich zu zahlen hat; die Beistellung einer Rechtsanwältin wurde angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der titulierte Unterhalt als Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu behandeln ist und die Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners eine Abänderung rechtfertigt; ein weitergehender Anspruch auf Anschlussunterhalt ist mangels Anschlusstatbestand ausgeschlossen. Die weitergehende Bewilligung von PKH und die sonstige Beschwerde wurden zurückgewiesen. Damit hat die Antragstellerin in dem angezeigten Umfang gewonnen, weil die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine teilweise rückwirkende Abänderung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorlagen.