OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 UF 859/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann entzogen werden, wenn bei Ausübung durch die Sorgeberechtigte eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (§ 1666 BGB). • Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat Vorrang, ist aber nur anwendbar, wenn sich das Kind bereits längere Zeit in der Pflegefamilie eingelebt hat und Bindungen im Vordergrund stehen. • Zur Entscheidung über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vorrangig die Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten zu prüfen; die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht erforderlich, wenn es nicht auf den Kindeswillen oder Bindungen zur Pflegefamilie ankommt.
Entscheidungsgründe
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen fehlender Erziehungsfähigkeit der Mutter • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann entzogen werden, wenn bei Ausübung durch die Sorgeberechtigte eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (§ 1666 BGB). • Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat Vorrang, ist aber nur anwendbar, wenn sich das Kind bereits längere Zeit in der Pflegefamilie eingelebt hat und Bindungen im Vordergrund stehen. • Zur Entscheidung über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vorrangig die Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten zu prüfen; die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht erforderlich, wenn es nicht auf den Kindeswillen oder Bindungen zur Pflegefamilie ankommt. Die minderjährige Kindesmutter begehrt die Herausgabe ihres im August 2004 geborenen Kindes, das vor der Geburt einvernehmlich in Pflege gegeben wurde und seither bei Pflegeeltern lebt. Vor der Geburt war ein regelmäßiger Umgang vereinbart, der später reduziert und unregelmäßig wahrgenommen wurde. Die Mutter lebt seit Januar 2005 mit dem Kindesvater zusammen, ist aber bisher in Schule und Alltagsbewältigung auffällig; sie erhielt zuvor erzieherische Hilfen und war in einer Fachklinik untergebracht. Das Jugendamt beantragte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts; das Amtsgericht entzog der Mutter dieses Recht und setzte das Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger ein. Die Mutter erhob Beschwerde; das Oberlandesgericht hörte Beteiligte und Zeugen und bestätigte den Entzug. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und zulässig nach FGG und ZPO. • Rechtsgrundlage: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB, Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, Bestimmung eines Aufenthaltsbestimmungspflegers nach § 1697 BGB. • Vorrang der Verbleibensanordnung: § 1632 Abs. 4 BGB ist zwar milder, setzt jedoch voraus, dass das Kind längere Zeit in der Pflegefamilie lebte und die Bindungen im Vordergrund stehen; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da die Frage der Erziehungskompetenz der Mutter maßgeblich war. • Gefährdung des Kindeswohls: Es besteht nach überzeugender Würdigung eine konkrete Gefahr für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes, wenn es der Mutter übergeben würde; nicht ausreichend sichere Versorgung, Desinteresse und wiederholtes Nichterscheinen zu Umgangsterminen belegen fehlende Erziehungsfähigkeit. • Unzureichende Alternativen: Eine Unterbringung bei der Mutter der Beschwerdeführerin ist wegen früherer schwerwiegender Probleme und ungeklärter Erfolgsaussichten nicht tragbar; der Vater der Beschwerdeführerin lehnt Aufnahme ab; Mutter-Kind-Hilfen wurden abgelehnt. • Verfahrensfragen: Ein Sachverständigengutachten oder ein Verfahrenspfleger war nicht erforderlich, da es auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter und nicht auf den Kindeswillen bzw. Bindungen ankam. • Ergebnisverhältnis: Aufgrund der vorgelegten Erkenntnisse war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unvermeidbar und das Jugendamt zu bestellen. Die Beschwerde der Kindesmutter wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB und die Bestellung des Jugendamtes als Aufenthaltsbestimmungspfleger nach § 1697 BGB. Die Entscheidung stützt sich auf konkrete Anhaltspunkte fehlender Erziehungsfähigkeit der Mutter, ihr wiederholtes Desinteresse und die konkrete Gefahr einer nachhaltigen Schädigung des Kindeswohls bei Herausgabe. Mildere Maßnahmen oder die Verbleibensanordnung kamen nicht in Betracht, weil das Anwendungsfeld der Verbleibensanordnung nicht eröffnet war und alternative Betreuungsformen nicht geeignet oder nicht gewollt waren. Demgegenüber bleiben regelmäßige Besuchskontakte bei den Pflegeeltern als Möglichkeit bestehen, dass die Mutter unter Unterstützung Bindungen zum Kind aufbauen und schrittweise Kompetenzen in Versorgung und Betreuung entwickeln kann.