Urteil
3 U 984/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0308.3U984.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.7.2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe 1 I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin); das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 9.5.2003 eröffnet worden (GA Bl. 7). Per Verrechnungsscheck vom 6.3.2003 hatte sie für die seit 31.12.2002 zahlungsunfähige K.. … GmbH (im Folgenden: K..) deren rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2002 sowie Januar 2003 in Höhe von 88.070,89 € an die Beklagte gezahlt. Am 1.5.2003 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.. eröffnet worden (GA Bl. 5). 2 Am 2.10.2003 erklärte der Kläger die Anfechtung der per Scheck erfolgten Zahlung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung bis 15.10.2003 auf (GA Bl. 12). 3 Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Zahlung der Insolvenzschuldnerin sei mangels Gegenleistung der Beklagten infolge Wertlosigkeit der Forderung gegen die K.. unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgt. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 88.070,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2003 zu zahlen (GA Bl. 84). 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 7 Mit Urteil vom 12.7.2004, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben (GA Bl. 82 - 87). Gegen dieses ihr am 14.7.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5.8.2004 eingegangenen Berufung, mit der sie die Abänderung des Urteils sowie Klageabweisung erstrebt. 8 Sie ist der Auffassung, an sie selbst seien allenfalls die Beitragsanteile für die Krankenversicherung geleistet worden; für den überwiegenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge sei sie hingegen nur Einzugsstelle. Zumindest sei sie insoweit nicht bereichert, da sie die Beitragsanteile - außer den Krankenversicherungsbeiträgen - taggleich weitergeleitet habe. Der Beklagte habe die Unentgeltlichkeit bisher nicht dargelegt. Die von dem Anfechtungstatbestand des § 134 InsO geforderte Unentgeltlichkeit der Zahlung scheitere daran, dass sowohl sie als auch die übrigen Sozialversicherungsträger ihre Leistung bereits durch die Gewährung von Versicherungsschutz erbracht hätten. Im Übrigen verstoße die Anfechtung von Beitragszahlungen gegen höherrangiges EU-Recht. 9 Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 14.9.2004 (GA Bl. 105 - 114) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 15.2.2005 (GA Bl. 128 - 131) verwiesen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.10.21004 (GA Bl. 118 - 123) Bezug genommen. 13 II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Den Berufungsangriffen ist der Erfolg versagt. 14 1. Die Rüge betreffend die Aktivlegitimation des Klägers greift nicht durch (GA Bl. 107). Ausweislich des unstreitigen Tatbestands des angefochtenen Urteils hat die Insolvenzschuldnerin die streitgegenständliche Zahlung erbracht (UA S. 2 = GA Bl. 83). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist von der Beklagten nicht gestellt worden. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gebunden. 15 2. Die Anfechtung ist auch zu Recht gegen die Beklagte gerichtet worden. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO ist derjenige, der etwas durch die anfechtbare Handlung erlangt hat, zur Rückgewähr verpflichtet. 16 a) Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Anfechtung gegen die K.. als die Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge richten müssen, hat in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Erfolg. 17 Bei der nicht geschuldeten Erfüllung einer fremden Schuld ist im Allgemeinen zwar nicht der Gläubiger dieser Verbindlichkeit der Empfänger der Leistung und damit der Anfechtungsgegner, da er mit Annahme der Leistung seine Forderung gegen seinen ursprünglichen Schuldner verliert, sondern dieser Schuldner, da er von seiner Schuld frei wird. Deshalb ist grundsätzlich der Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung nach § 134 InsO (BGHZ 41, 298 (302); Uhlenbruck-Hirte, InsO 12. Auflage, § 134 Rdn. 18 m.w.N.; Braun-de Bra, InsO 2. Auflage, § 134 Rdn. 18). Ist aber die getilgte Forderung - wie hier - wirtschaftlich wertlos, ist der bisherige Gläubiger als Leistungsempfänger und Anfechtungsgegner anzusehen. 18 b) Der Hinweis der Beklagten, sie ziehe den überwiegenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge lediglich für die übrigen Sozialversicherungsträger ein, vermag ihre Passivlegitimation ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Nach § 28 h Abs. 1 SGB IV tritt die Beklagte als Einzugsstelle gegenüber den Beitragsschuldnern als Inhaberin der Gesamtforderung auf. Sie entscheidet gemäß § 28 h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe und hat kraft Gesetzes einen eigenen Anspruch auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber (vgl. OLG Hamburg ZIP 2001, 708 (710); BGH NZI 2004, 379 ff; BGH Urteil vom 21.10.2004 - IX ZR 71/02). Dass die Beklagte im Innenverhältnis zur Abführung der nicht auf sie entfallenen Beiträge verpflichtet ist, berührt ihre Stellung im Außenverhältnis nicht. Richtige Adressatin der Insolvenzanfechtung ist daher die Beklagte. 19 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach § 134 InsO zu Recht bejaht. 20 a) Der Begriff der unentgeltlichen „Leistung“ ist weit zu verstehen. Er ist nicht identisch mit dem bereicherungsrechtlichen Begriff, sondern erfasst jedes Handeln des Schuldners, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Auch die Einreichung eines Schecks zur Gutschrift auf das Konto eines Dritten ist als „unentgeltliche Leistung“ i.S.d. § 134 InsO anzusehen, wenn der Dritte - wie hier - dafür keine Gegenleistung erbringt (BGH WM 85, 364 (365)). 21 b) Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht (Uhlenbruck-Hirte, a.a.O., Rdn. 20 m.w.N.). Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist zunächst der objektive Sachverhalt maßgebend (BGH Urteil vom 21.1.99, NJW 99, 1033). 22 aa) Zu einer unentgeltlichen Leistung gehört, dass der Zuwendende eine Vermögensminderung erleidet (Uhlenbruck, a.a.O. Rdn. 31). An der Unentgeltlichkeit fehlt es deshalb, wenn der (spätere) Insolvenzschuldner in Erfüllung einer rechtmäßigen Verbindlichkeit - dem Gläubiger, dessen Schuldner oder einem anderen gegenüber - gehandelt hat, denn dann wird er von seiner eigenen Verbindlichkeit in gleicher Höhe, Art oder Wert frei (BGH: Urteil vom 13.3.78 - VIII ZR 241/76 , NJW 78, 1326; Urteil vom 15.4.64 - VIII ZR 232/62 , BGHZ 41, 298 [300]). 23 Eine - vertragliche oder gesetzliche - Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zur Begleichung der Verbindlichkeit der K.. gegenüber der Beklagten bestand jedoch nicht. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts bestanden auch keine unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen der Schuldnerin und der K... Rein wirtschaftliche Erwägungen der Insolvenzschuldnerin sind vorliegend - worauf der Kläger zutreffend hinweist (GA Bl. 29) - ohne Belang. 24 bb) Die Insolvenzschuldnerin hat auch nicht in anderer Weise einen Ausgleich für ihre Leistung erhalten; sie hat weder eine werthaltige Forderung des Gläubigers noch sonst ein Entgelt erworben. 25 Besteht - wie hier - die Leistung des (späteren) Insolvenzschuldners in der Tilgung einer fremden Schuld, so liegt die Gegenleistung des Gläubigers, dessen Forderung der Insolvenzschuldner tilgt, in der Regel schon darin, dass er mit der Annahme der Leistung seine Forderung gegen den Schuldner verliert (BGH a.a.O. S. 302; Uhlenbruck a.a.O. § 134 Rdn. 18; MünchKomm-Kirchhof, InsO, § 134 Rdn. 31). Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - die Forderung des Gläubigers, die dieser durch Annahme der Leistung des Insolvenzschuldners aufgibt, wirtschaftlich nichts wert war. Ebenso wenig wie eine wirtschaftliche wertlose Ausgleichsforderung, die der Insolvenzschuldner erwirbt, rechtlich ein Ausgleich für dessen Leistung ist, kann die Aufgabe einer wirtschaftlich wertlosen Forderung als Gegenleistung des Gläubigers angesehen werden. Zu Recht hat das Landgericht deshalb in der Hingabe des Schecks durch die Beklagte eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO zu Gunsten der Beklagten gesehen. 26 cc) Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts auf die rechtskräftige Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.5.2004 (5 U 1539/03, ZIP 2004, 1275) stützt, vermag sich der erkennende Senat der dortigen Rechtsauffassung zur Frage der Unentgeltlichkeit nicht anzuschließen, soweit als „Gegenleistung“ i.S.d. § 134 InsO auf die von dem Gläubiger zuvor erbrachte Werkleistung abgestellt wird. In dem vorbezeichneten Rechtsstreit hatte die (spätere) Gemeinschuldnerin eine Werklohnforderung des dortigen Beklagten getilgt, die diesem gegen den zahlungsunfähigen Auftraggeber zustand. Nach Auffassung des 5. Senats ist die Zahlung der Gemeinschuldnerin - trotz Wertlosigkeit der Forderung der Gläubigerin gegen ihren Schuldner - nicht unentgeltlich erfolgt, weil der (dortige) Beklagte durch seine vollständige und mangelfreie Werkleistung für die angefochtene Zahlung bereits ein Vermögensopfer erbracht hatte und zwar auf der Grundlage desselben Verpflichtungsgeschäfts (Werkvertrag). 27 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des 5. Zivilsenats weist die Beklagte vorliegend darauf hin, dass sowohl sie als auch die übrigen Sozialversicherungsträger 28 ebenfalls ihre Gegenleistung für die Zahlung der Schuldnerin durch die bereits erfolgte Gewährung von Versicherungsschutz erbracht hätten. 29 Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung nicht. § 134 InsO fordert eine synallagmatische Verknüpfung von Leistung des Schuldners und Gegenleistung des Anfechtungsgegners (Uhlenbruck, a.a.O., § 134 Rdn. 22). Zwar ist anerkannt, dass - bei Einschaltung einer dritten Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang - nicht entscheidend ist, ob der Insolvenzschuldner selbst für die von ihm getätigte Verfügung einen Ausgleich erhalten soll; zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung für die Zuwendung - wenn auch zu Gunsten eines anderen - zu erbringen hatte (BGH: Urteil vom 4.3.99 - IX ZR 63/98 , BGHZ 141, 96 (99)). Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung eine unentgeltliche Zuwendung, wenn der Empfänger sich dem Insolvenzschuldner gegenüber verpflichtet hat, eine ausgleichende Gegenleistung an einen Dritten zu erbringen (BGH: a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 19.3.98 - IX ZR 22/97 , BGHZ 138, 291). Dies war hier jedoch nicht der Fall. 30 Der BGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine nach § 134 InsO (früher § 32 KO) anfechtbare Rechtshandlung allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Zuwendungsempfänger abzustellen ist (BGHZ 141, 96 (100); BGH Urteil vom 5.2.04 - IX ZR 473/00 , ZIP 2004, 917). Eine Anfechtung kommt grundsätzlich nur im jeweiligen Leistungsverhältnis in Betracht. Dies ist angemessen, weil hierdurch die Risiken den Leistungsverhältnissen zugeordnet werden, auf die die Parteien Einfluss haben. § 134 InsO beruht auf Billigkeitserwägungen. Vorliegend erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die Insolvenzgläubiger der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzrisiko der K.. tragen und der geleistete Beitrag bei der Beklagten verbleiben soll, die überhaupt keine von den Beteiligten als Ausgleich für die Zahlung der Schuldnerin angesehene Gegenleistung zu erbringen hatte. In diesem Fall ist es nach dem Grundgedanken des § 134 InsO nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, das Interesse des Leistungsempfängers, die rechtmäßig erworbene Leistung zu behalten, hinter dem Interesse der Insolvenzgläubiger zurücktreten zu lassen, und deshalb dem Leistungsempfänger aufzuerlegen, das Erhaltene zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. 31 4. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung greift nicht durch. Zwar sieht das Gesetz in § 143 Abs. 2 InsO eine Privilegierung der Empfänger unentgeltlicher Leistungen vor. Die Rückgewährpflicht ist jedoch aus Billigkeitserwägungen nur für den gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen Leistung beschränkt (Uhlenbruck, a.a.O., § 143 Rdn. 49, 53). Bösgläubigkeit wird schon bei fahrlässiger Unkenntnis von der Gläubigerbenachteiligung angenommen (Uhlenbruck a.a.O. Rdn. 55). 32 Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, von einer Zahlung der K... ausgegangen zu sein (GA Bl. 107). Unstreitig war diese bereits seit Dezember 2002 zahlungsunfähig und Insolvenzantrag war seitens der Beklagten bereits gestellt. Angesichts dessen ist ihr die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung vorliegend versagt. Im Übrigen greift dieser Einwand auch deshalb nicht durch, da die Beklagte keinerlei Ausführungen zur Höhe der von ihr weitergeleiteten Beträge gemacht hat. 33 5. Der Hinweis der Beklagten auf die - streitige - Privilegierung ihrer Beitragsforderungen bzw. zumindest der Arbeitnehmeranteile sowie der Hinweis auf die EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmerforderungen sind vorliegend ohne Bedeutung. Die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin der Insolvenzschuldnerin, sondern Insolvenzgläubigerin der K... 34 Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.070,89 € festgesetzt. 36 Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 2. Alternative ZPO gegeben ist.