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Beschluss

1 Ws 231/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wiederaufnahme genügt in der Regel, dass im Rahmen der Beweiserhebung nach § 369 StPO die im Antrag angekündigten neuen Zeugen wie angekündigt aussagen können. • Eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Probationsverfahren ist nur in engen Grenzen zulässig; die endgültige Glaubwürdigkeitsentscheidung über neue, entlastende Zeugenaussagen muss regelmäßig der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. • Die bloße Verwandtschaft des entlastenden Zeugen mit dem Verurteilten rechtfertigt keine generelle Verwerfung seiner Aussage; frühere Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ist kein zwingender Hinweis auf Unwahrheit.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme wegen neuer entlastender Zeugenaussagen; enge Grenzen vorweggenommener Beweiswürdigung • Zur Wiederaufnahme genügt in der Regel, dass im Rahmen der Beweiserhebung nach § 369 StPO die im Antrag angekündigten neuen Zeugen wie angekündigt aussagen können. • Eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Probationsverfahren ist nur in engen Grenzen zulässig; die endgültige Glaubwürdigkeitsentscheidung über neue, entlastende Zeugenaussagen muss regelmäßig der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. • Die bloße Verwandtschaft des entlastenden Zeugen mit dem Verurteilten rechtfertigt keine generelle Verwerfung seiner Aussage; frühere Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ist kein zwingender Hinweis auf Unwahrheit. Der Verurteilte wurde nach Berufung wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Tatvorwurf: gemeinsamer Angriff auf den Nebenkläger mit Bruch der Nasenbeinpartie. Im Strafverfahren hatten zwei Brüder des Verurteilten zunächst von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In einem späteren Zivilverfahren gaben sie gegenüber dem Zivilgericht entlastende Angaben zugunsten des Verurteilten ab. Daraufhin beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf § 359 Nr. 5 StPO mit dem Vortrag, die Brüder würden nun auch im Strafverfahren entlastend aussagen. Das Landgericht Bad Kreuznach verwarf den Antrag als unbegründet; nach Vernehmung der Zeugen brach der Senat die Entscheidung auf und ordnete die Wiederaufnahme und erneute Hauptverhandlung an. • Rechtsgrundlage ist § 359 Nr. 5, § 369, § 370 StPO; Voraussetzung der Wiederaufnahme ist nach § 370 StPO, dass das Wiederaufnahmevorbringen genügend bestätigt ist. • Wenn neue Zeugen im Rahmen der Beweiserhebung wie angekündigt aussagen können, ist damit regelmäßig ausreichend wahrscheinlich, dass eine neue Hauptverhandlung zu einem für den Verurteilten günstigeren Ergebnis führen kann; die endgültige Entscheidung über Schuld oder Unschuld obliegt der neuen Hauptverhandlung. • Vorweggenommene Beweiswürdigung im Probationsverfahren ist grundsätzlich möglich, jedoch nur begrenzt; insbesondere darf dem entlastenden Zeugnis eines Angehörigen nicht bereits ohne förmliche Vernehmung die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. • Die Strafkammer hat die Aussagen der entlastenden Zeugen im Wesentlichen geprüft, aber der Senat bemängelt, dass daraus ohne Hauptverhandlung keine endgültige Verwerfung der Glaubwürdigkeit folgen darf; die bloße Verwandtschaft der Zeugen begründet keinen zwingenden Ablehnungsgrund. • Besondere Umstände, die eine sofortige Verwerfung der entlastenden Aussagen erlauben würden (z. B. objektive Unmöglichkeit der Wahrnehmung), lagen nicht vor; damit war die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu bejahen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war erfolgreich: Der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 03.11.2004 wurde aufgehoben. Die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wurde angeordnet und die Erneuerung der Hauptverhandlung vor der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach angeordnet. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Begründend führte der Senat aus, dass die neu benannten Zeugen im Rahmen der vorgesehenen Beweiserhebung aussagen können und damit hinreichend wahrscheinlich ist, dass die neue Hauptverhandlung ein für den Verurteilten günstigeres Ergebnis bringen kann; eine endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Aussagen ist der neuen Hauptverhandlung vorbehalten.