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Beschluss

14 W 265/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV reicht eine von einer Partei initiierte außergerichtliche Besprechung, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, und das bloße Zuhören des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite. • Die Entstehung einer solchen Besprechung begründet Anspruch auf Erstattung der Nr. 3104 RVG-VV neben anderen Verfahrensgebühren. • Für den Kostenausspruch gilt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nr. 3104 RVG-VV bei eingeräumtem Erledigungsangebot • Zur Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV reicht eine von einer Partei initiierte außergerichtliche Besprechung, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, und das bloße Zuhören des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite. • Die Entstehung einer solchen Besprechung begründet Anspruch auf Erstattung der Nr. 3104 RVG-VV neben anderen Verfahrensgebühren. • Für den Kostenausspruch gilt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin hatte vor dem Landgericht gegen den Beklagten geklagt und obsiegte durch Versäumnisurteil vom 20.09.2004. Der Beklagte rief am 28.09.2004 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, stellte unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung in Aussicht und bat um Rücknahme der Klage. Das Landgericht setzte nur einen Teil der geltend gemachten Kosten fest, woraufhin die Klägerin sofortige Beschwerde einlegte. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit einer zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV, die die Klägerin für ihren Prozessvertreter geltend machte. Die Beschwerde wurde zulässig und fristgemäß vor dem Oberlandesgericht verfolgt. Es ging insbesondere darum, ob das Telefonat als auf Erledigung gerichtete außergerichtliche Besprechung i.S.v. Vorb. 3 RVG-VV anzusehen ist. • Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg; der Kostenerstattungsbeschluss des Landgerichts wurde aufgehoben. • Nach Nr. 3104 RVG-VV steht der Klägerin eine Terminsgebühr zu, weil für ihren Prozessvertreter eine entsprechende Gebühr angefallen ist und nicht nur die Nr. 3105 RVG-VV im Zusammenhang mit dem Versäumnisurteil. • Eine von einer Partei initiierte, auf Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung begründet die Gebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV; es genügt, dass eine Seite das Gespräch mit diesem Ziel initiiert und die andere Seite sich darauf einlässt, etwa durch Zuhören. • Ob das vorgeschlagene Ansinnen angenommen oder eine Einigung tatsächlich erzielt wird, ist für das Entstehen der Gebühr unbeachtlich. • Der Kostenausspruch erfolgt auf Grundlage des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht setzte einen weiteren Kostenerstattungsbetrag von 368,20 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 09.11.2004 fest und stellte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten zur Last. Damit wurde anerkannt, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV hat, weil das Telefonat des Beklagten mit dem Prozessbevollmächtigten als auf Erledigung gerichtete außergerichtliche Besprechung im Sinne von Vorb. 3 RVG-VV anzusehen ist. Der Umstand, dass keine Einigung erzielt wurde, beeinträchtigt den Gebührenanspruch nicht. Grundlage des Kostenurteils ist § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.