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Beschluss

7 WF 123/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist für das Hauptsacheverfahren nach §100a KostO grundsätzlich der Regelwert von 3.000 € anzusetzen. • Für einstweilige Anordnungen nach §64b Abs.3 FGG sind nach §24 S.3 i.V.m. §24 S.2 RVG und §53 Abs.2 S.2 GKG Festwerte anzuwenden; bei Regelung der Benutzung der Ehewohnung beträgt der Streitwert 2.000 €. • Hauptsacheverfahren und Verfahren auf einstweilige Anordnung sind nach §17 Nr.4 RVG verschiedene Angelegenheiten und sind jeweils gesondert zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und einstweiliger Anordnung • Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist für das Hauptsacheverfahren nach §100a KostO grundsätzlich der Regelwert von 3.000 € anzusetzen. • Für einstweilige Anordnungen nach §64b Abs.3 FGG sind nach §24 S.3 i.V.m. §24 S.2 RVG und §53 Abs.2 S.2 GKG Festwerte anzuwenden; bei Regelung der Benutzung der Ehewohnung beträgt der Streitwert 2.000 €. • Hauptsacheverfahren und Verfahren auf einstweilige Anordnung sind nach §17 Nr.4 RVG verschiedene Angelegenheiten und sind jeweils gesondert zu bewerten. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner nach §§1, 2 Gewaltschutzgesetz auf Unterlassung tätlicher Angriffe, Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen sowie auf Überlassung der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung und Betretungsverbot in Anspruch. Das Familiengericht erließ eine einstweilige Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin; die Hauptsache wurde später nicht weiter betrieben. Das Familiengericht setzte in seinem Beschluss die Geschäftswerte nach §24 RVG pauschal auf 500 € fest. Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde ein und begehrten eine Heraufsetzung des Werts für die Hauptsache auf 4.000 € und für die einstweilige Anordnung auf 2.000 €. Der Bezirksrevisor hielt an der ursprünglichen Wertfestsetzung fest. Das Oberlandesgericht überprüfte die Wertfestsetzung und nahm eine Änderung vor. • Beschwerde ist nach §33 Abs.3 RVG statthaft; die Voraussetzungen sind erfüllt. • Für die Anwaltsvergütung ist eine Wertfestsetzung erforderlich, da für das Hauptsacheverfahren keine Gerichtsgebühren wegen fehlender abschließender Entscheidung nach §100a Abs.1 KostO entstanden sind und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtsgebührenfrei ist. • Nach §17 Nr.4 RVG sind Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnungen verschiedene Angelegenheiten, daher ist für jeden Verfahrensgegenstand ein eigener Geschäftswert festzusetzen. • Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist der Hauptsachewert nach §100a KostO i.V.m. §30 Abs.2 KostO mit dem Regelwert von 3.000 € zu bemessen; eine Minderung ist nicht ersichtlich angesichts der dargelegten massiven Gewaltandrohungen und Gewaltanwendung. • Die einstweilige Anordnung ist nach §24 S.3 RVG i.V.m. §24 S.2 RVG und §53 Abs.2 S.2 GKG zu bemessen; bei Regelung der Benutzung der Ehewohnung gilt zwingend der Festwert von 2.000 €. • Die vom Bezirksrevisor herangezogenen Entscheidungen betreffen teilweise den früheren Rechtszustand oder behandeln nicht die einschlägigen Differenzierungen des §24 RVG und sind daher nicht anwendbar. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hatte überwiegend Erfolg: Der Geschäftswert wurde für das Hauptsacheverfahren auf 3.000 € und für die einstweilige Anordnung auf 2.000 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Begründend führt das Gericht aus, dass die gesetzlich vorgesehenen Festwerte und die Systematik von §24 RVG in Verbindung mit §53 GKG und §100a KostO eine höhere Bemessung geboten haben und dass Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnungen jeweils gesondert zu bewerten sind.