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Beschluss

7 WF 219/05

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0527.7WF219.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Idar-Oberstein vom 24.02.2005 in Verbindung mit dem Festsetzungsbeschluss vom 11.02.2005 abgeändert. Die an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die 1. Instanz wird auf 790, 54 € festgesetzt. Gründe 1 Die statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 2 Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihr geltend gemachten Einigungsgebühr. 3 Nach VV-RVG 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die an die Stelle der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO getretene gebührenrechtliche Neuregelung soll die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts fördern und zur Entlastung der Gerichte beitragen. Ihr Anwendungsbereich reicht deshalb weiter und setzt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mehr den Abschluss eines echten Vergleichs nach § 779 BGB voraus. Die Einigungsgebühr kann vielmehr auch ohne gegenseitiges Nachgeben anfallen (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 190-192; LAG Niedersachsen, Bibliothek BAG und bei www.jurisweb.de- AZ: 10 Ta 129/05 -; Schneider in MDR 2004, 423 ff; Gerold/Schmidt/v.Eicken, RVG, 16.Aufl., 1000 VV, Rdn. 27,28; Bischof/ Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG 2004, S. 437 f; v.Seltmann in Goebel/Gottwald, RVG, 1.Aufl., VV-RVG 1000, Rdn. 2,3; Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte 2004, § 10, Rdn. 25 ff). Erforderlich ist lediglich die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Einigung, die auch in der Abgabe verfahrensbeendender Prozesserklärungen, wie beispielsweise der teilweisen Anerkennung einer Klageforderung und der Klagerücknahme im Übrigen, liegen kann (Schneider, aaO, S. 424). Hat der Rechtsanwalt an den Verhandlungen bzw. der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die zu einer Einigung geführt hat, wird seine Mitwirkung hieran vermutet. 4 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Einigungsgebühr entstanden. Die Parteien, die bei Einleitung des Verfahrens Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge waren, haben im Verfahren wechselseitige Anträge gestellt. Während der Antragsteller die Übertragung der Alleinsorge auf sich beansprucht hat, ist die Antragsgegnerin dem nicht nur entgegen getreten, sondern hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich bei Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen begehrt. In der wechselseitigen Rücknahme der Anträge und der darin zum Ausdruck gekommenen Einigung, es in allen Bereichen bei der gemeinsamen Sorge zu belassen, liegt auch nicht nur ein reiner Verzicht einer Partei, der dem Anfallen der Einigungsgebühr entgegenstehen würde. Dass die Rücknahme der Sorgerechtsanträge auch auf den Erklärungen des angehörten Kindes und dem vom Gericht gewonnenen Eindruck beruht, steht einer Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten an einer Einigung nicht entgegen. Eine solche Mitwirkung hat - wie von ihr beschrieben - unter anderem dadurch stattgefunden, dass zur Vorbereitung einer Einigung Besprechungen sowohl mit der eigenen Partei als auch mit Dritten (z.B. der Klassenlehrerin) sowie die gemeinsame Erörterung unter Mitwirkung aller am gerichtlichen Verfahren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erfolgt sind. Dies reicht im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes, Einigungen der Parteien zu fördern und die damit einhergehenden geringeren Anforderungen an das Entstehen der Einigungsgebühr, aus. Einer im Sitzungsprotokoll zum Ausdruck gekommenen förmlichen Formulierung einer Vereinbarung bedarf es nicht (OLG Nürnberg, aaO). 5 Die von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Antrag vom 29.10.2004 angemeldeten Kosten sind deshalb in voller Höhe festzusetzen. 6 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG); Kosten werden nicht erstattet.