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Urteil

5 U 266/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verbleibt Pachtinventar nach Vertragsende mit Zustimmung des Verpächters, begründet das nicht ohne Weiteres Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 584b BGB. • Für den Fortbestand des Anspruchs nach § 584b BGB ist erforderlich, dass die Räume dem Verpächter gegen dessen Willen vorenthalten wurden. • Ein Einwand treuwidrigen Verhaltens des Mieters kann den Anspruch nach § 584b BGB entkräften, wenn der Verpächter auf sein vorher geäußertes Einverständnis vertrauen durfte. • Nachträgliche Erklärungen des Verpächters, die keine klare Aufforderung zur Herausgabe enthalten, können keinen bereits abgeschlossenen Verzicht auf Ansprüche wiederbeleben.
Entscheidungsgründe
Keine Nutzungsentschädigung bei mitgetragener Zurücklassung von Pachtinventar • Verbleibt Pachtinventar nach Vertragsende mit Zustimmung des Verpächters, begründet das nicht ohne Weiteres Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 584b BGB. • Für den Fortbestand des Anspruchs nach § 584b BGB ist erforderlich, dass die Räume dem Verpächter gegen dessen Willen vorenthalten wurden. • Ein Einwand treuwidrigen Verhaltens des Mieters kann den Anspruch nach § 584b BGB entkräften, wenn der Verpächter auf sein vorher geäußertes Einverständnis vertrauen durfte. • Nachträgliche Erklärungen des Verpächters, die keine klare Aufforderung zur Herausgabe enthalten, können keinen bereits abgeschlossenen Verzicht auf Ansprüche wiederbeleben. Der Kläger war Zwangsverwalter eines Gebäudes, in dem die Beklagte Gaststättenräume gepachtet hatte. Die Beklagte kündigte das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 26.06.1998 zum Jahresende; die Kündigung erreichte den Kläger am 13.07.1998. In einem Gespräch am 01.12.1998 vereinbarten die Parteien, dass das Gaststätteninventar zunächst vor Ort verbleiben solle, um die Neuvermietung zu erleichtern. Der Kläger klagte im Mai 1999 wegen offener Pachtzinsforderungen; das erstinstanzliche Verfahren ergab, dass das Pachtverhältnis erst zum 31.05.1999 endete. Die Beklagte räumte die Räume erst im Oktober 2001. Der Kläger verlangt Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung für Juni 1999 bis Oktober 2001; die Beklagte hält das Ende des Pachtverhältnisses für den 31.05.1999 und beruft sich auf das Einverständnis des Klägers mit dem Verbleib des Inventars. • Das Berufungsgericht bestätigt, dass das Pachtverhältnis nicht über den 31.12.1999 hinaus fortdauerte; für die Zeit danach kommt nur § 584b BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. • § 584b BGB verlangt, dass die Räume dem Verpächter mangels ordnungsgemäßer Rückgabe vorenthalten werden; das setzt voraus, dass der Verpächter deren sofortige Herausgabe gewollt hat. • Aus dem Gespräch vom 01.12.1998 ergibt sich kein Wille des Klägers zur sofortigen vollständigen Räumung zum 31.12.1999; vielmehr diente das Verbleiben des Inventars gerade der Förderung einer Neuverpachtung. • Mangels eindeutiger Äußerung des Klägers, die Herausgabe zu verlangen, durfte die Beklagte auf dessen Einverständnis vertrauen; ein Anspruch nach § 584b BGB ist deshalb nicht gegeben. • Selbst wenn § 584b BGB einschlägig wäre, greift der Einwand treuwidrigen Verhaltens nicht zuungunsten der Beklagten, da ihr Verhalten schutzwürdig war und der Kläger bis zum Vertragsende keine klare Aufforderung zur Räumung gerichtet hat. • Schriftliche Schreiben des Klägers in 2000 enthielten keine klare Aufforderung zur Entfernung des Inventars; das spätere Verlangen führte nicht dazu, bereits erledigte Rechtsverhältnisse wiederzubeleben. • Somit beschränkt sich der Zahlungsanspruch des Klägers auf die bis Ende 1999 aufgelaufenen Pachtzinsforderungen; weitergehende Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Schadensersatz oder Bereicherung sind nicht begründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Ansprüche sind auf den bis zum 31.12.1999 geschuldeten Pachtzins beschränkt. Die Beklagte haftet nicht für eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab 01.01.2000, weil der Kläger nicht deutlich die sofortige Herausgabe der Räume und des Inventars verlangt hatte und die Beklagte auf sein offenbar bestehendes Einverständnis vertrauen durfte. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist die Beklagte schutzwürdig, sodass keine Wiederbelebung der Forderung durch spätere Schreiben eintritt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.