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Urteil

10 U 939/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ausdrücklicher, schriftlicher Befragung sind alle relevanten Gesundheitsumstände anzuzeigen; der Versicherer kann bei Verschweigen vom Vertrag zurücktreten (§ 16 Abs.1 VVG). • Nicht angegebene dauerhafte Bewegungseinschränkungen gelten als Krankheitssymptome an Gelenken und sind anzeigepflichtig. • Unzutreffende Angaben über ärztliche Behandlung wegen Alkoholgenuss begründen Rücktrittsrechte, wenn die Frage eindeutig nach Behandlung oder Beratung in den letzten zehn Jahren fragt.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei verschwiegenen Gesundheitssymptomen und Alkoholbehandlung • Bei ausdrücklicher, schriftlicher Befragung sind alle relevanten Gesundheitsumstände anzuzeigen; der Versicherer kann bei Verschweigen vom Vertrag zurücktreten (§ 16 Abs.1 VVG). • Nicht angegebene dauerhafte Bewegungseinschränkungen gelten als Krankheitssymptome an Gelenken und sind anzeigepflichtig. • Unzutreffende Angaben über ärztliche Behandlung wegen Alkoholgenuss begründen Rücktrittsrechte, wenn die Frage eindeutig nach Behandlung oder Beratung in den letzten zehn Jahren fragt. Der Kläger beantragte am 18.09.2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung; das Antragsformular wurde vom Vermittler ausgefüllt und Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet. Der Kläger hatte 1980 einen Unfall mit Versteifung/Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks. Ende 1998 verlor er wegen Fahrens mit über 2 Promille den Führerschein, erhielt ihn nach einer MPU 1999 zurück. 2003 sandte der Kläger den Antrag erneut und ergänzte Angaben zur Unfallfolge. Die Beklagte forderte daraufhin ärztliche Auskünfte ein und erklärte den Rücktritt mit der Begründung, die Unfallfolgen und frühere Alkoholbehandlungen seien bei Antragstellung verschwiegen worden. Das Landgericht gab dem Kläger statt; das OLG Koblenz änderte auf Berufung der Beklagten und wies die Klage ab. • Rechtsrahmen: Nach § 16 Abs.1 VVG hat der Versicherungsnehmer jede ihm bekannte, für die Risikoübernahme erhebliche Gefahrinformation anzugeben; bei Verschweigen besteht ein Rücktrittsrecht des Versicherers. • Zur Frage f) (Krankheitssymptome an Gelenken in letzten 10 Jahren): Die dauerhafte Bewegungseinschränkung/Versteifung des Handgelenks ist ein Krankheitssymptom an einem Gelenk und damit anzeigepflichtig; die Beklagte durfte den Rücktritt darauf stützen. • Zur Frage d) (Einnahme/Behandlung wegen Drogen, Medikamente, Rauschmittel/Alkohol in letzten 10 Jahren): Die Frage ist eindeutig auf Behandlung oder Beratung wegen Folgen von Alkoholgenuss gerichtet; der Kläger beantwortete sie falsch, da Arztunterlagen und Befunde den Besuch wegen alkoholbezogener Probleme und die darauf folgende Abstinenzentscheidung belegen. • Zur Zurechenbarkeit gegenüber der Beklagten: Selbst wenn der Vermittler informiert oder die Beeinträchtigung offenkundig war, liegt kein schutzwürdiger Fall kollegialer Offenbarung vor; der Versicherungsnehmer durfte nicht darauf vertrauen, dass der Vermittler die Umstände für ihn anzeigt. • Subsumtion und Fristigkeit: Die Beklagte hat den Rücktritt fristgerecht erklärt und damit wirksam ausgeübt. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Landgerichts wird abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Versicherer durfte wegen unvollständiger und falscher Angaben über bestehende Gesundheitssymptome (Bewegungseinschränkung/Versteifung des linken Handgelenks) sowie wegen falscher Angaben zu ärztlichen Maßnahmen wegen Alkoholfolge vom Vertrag zurücktreten. Die Beklagte trägt damit Erfolg; der Kläger erhält keinen Versicherungsschutz. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Streitwertfestsetzung wurde getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.