Beschluss
6 W 275/05
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2005:0608.6W275.05.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 21.04.2005 abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Beschwerdewert wird auf 2.600,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beklagte wendet sich dagegen, dass ihr nach einem Anerkenntnis der auf eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. 2 Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 99 Abs. 2 ZPO und in zulässiger Weise eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last, weil die Beklagte den eingeklagten Anspruch sofort anerkannt hat und durch ihr Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (§ 93 ZPO). 4 Die Beklagte hat das Anerkenntnis sofort i. S. von § 93 ZPO abgegeben. Denn nachdem der Kläger seine Forderung erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2004 schlüssig dargetan hatte, hat sie die Klageforderung in dem darauf folgenden Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 anerkannt. 5 Zuvor war die Klage unbegründet gewesen, weil der Kläger keine ausreichenden Tatsachen zu seiner Behauptung vorgetragen hatte, dass die Insolvenzschuldnerin bereits zur Zeit der angefochtenen Vermögensverfügung zahlungsunfähig gewesen sei (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). So hatte der Kläger weder in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17.03.2004 noch in der Klageschrift dargetan, dass die Gesamtheit der fälligen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin im fraglichen Zeitpunkt deren liquide Mittel überstieg (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) oder dass diese ihre Zahlungen damals bereits eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Vortrag des Klägers zur Entwicklung des Kontos der Insolvenzschuldnerin bei der ...sparkasse L. reichte dazu nicht aus. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung hatte gegen die Insolvenzschuldnerin vorgehen müssen, ließ diesen Schluss nicht zu, da es sich bei den Forderungen der Beklagten in Höhe von rund 9.000,00 Euro nur um relativ geringe Beträge gehandelt hatte (vgl. dazu BGH NJW 2002, 515, 517). Weitere Tatsachen zur Zahlungsunfähigkeit sind vom Kläger vor Einreichung des Schriftsatzes vom13.12.2004 nicht vorgetragen worden. Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, er sei bis dahin lediglich auf mögliche Einwendungen der Beklagten nicht eingegangen. Denn bei den fehlenden Darlegungen handelt es sich um solche, die die Anspruchsgrundlage betreffen. 6 In der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass nach einem Anerkenntnis des Beklagten eine Prüfung der Schlüssigkeit nicht mehr in Frage komme, weil die anerkennende Partei sich mit ihrem Anerkenntnis dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch "unterworfen" habe (so Z. B. OLG Hamm JurBüro 1990, 915). Unabhängig davon, ob dieser Rechtsmeinung im Übrigen zu folgen ist, kann sie jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Schlüssigkeit erstmals im Laufe des Prozesses hergestellt worden ist. Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, so kann der Beklagte nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (BGH NJW-RR 2004, 999,1000). Denn eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schlüssig vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können. So ist auch im vorliegenden Rechtsstreit das Anerkenntnis der Beklagten rechtzeitig abgegeben worden. 7 Die Beklagte hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (§ 93 ZPO). Ein Schuldner gibt in der Regel dann Anlass zur Klageerhebung, wenn Umstände vorliegen, die aus vernünftiger Sicht den Schluss rechtfertigen, die Durchführung eines Rechtsstreits sei für den Gläubiger zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 126, 127). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Vielmehr durfte der Kläger vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Beklagte auch ohne Klageerhebung leisten werde. 8 Der Kläger focht die an die Beklagte erfolgten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 17.03.2004 gemäß §§ 129, 131 InsO an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 24.05.2004 mit: 9 "Die von Ihnen geltend gemachten Anfechtungsansprüche erkennen wir zunächst nicht an. Wir werden die Angelegenheit prüfen und geben Ihnen unaufgefordert Nachricht." 10 Diesem Schreiben konnte der Kläger entnehmen, dass die Beklagte die geforderte Leistung nicht endgültig ablehnte, sondern sie, wenn eine Prüfung positiv verlaufen sollte, aller Voraussicht nach erbringen würde. Der Umstand, dass die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung dem Kläger in der Folgezeit keine Nachricht gab, rechtfertigte nicht den Schluss, die Beklagte werde nur durch eine Klage zur Zahlung zu bewegen sein. Denn der Kläger musste von vornherein damit rechnen, dass die Beklagte im Falle gründlicher Prüfung erkennen würde, dass er ihr den Anfechtungsanspruch nicht substantiiert dargelegt, nämlich keine Tatsachen dafür angeführt hatte, dass der Insolvenzschuldner zur Zeit der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Deshalb war nicht auszuschließen, dass die Beklagte die Zahlung gerade aus diesem Grund nicht erbringen wollte. Insbesondere hatte die Beklagte nicht erklärt, dass sie die Rückzahlung aus anderen Gründen verweigere. 11 Ein Insolvenzverwalter muss dem Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch bereits vor Einleitung eines Rechtsstreits schlüssig darlegen (vgl. OLG Hamburg ZInsO 2004, 982). Eine solche vorgerichtliche Darlegungspflicht des Gläubigers besteht ganz allgemein in Fällen, in denen der in Anspruch Genommene nicht aus eigenem Wissen beurteilen kann, ob er tatsächlich zur Leistung verpflichtet ist, so z. B. bei der Geltendmachung eines Freigabeanspruchs (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 790) oder eines dinglichen Rechts bei komplizierten Rechtslage (vgl. OLG Schleswig-Holstein JurBüro 2000, 657). Versäumt der Insolvenzverwalter die gebotene Darlegung, so darf er nicht - wie das Landgericht meint - unterstellen, der Anfechtungsgegner verweigere die Leistung aus anderem Grund. Vielmehr wird ein solcher Schluss und damit die Annahme, der Anfechtungsanspruch werde sich nur gerichtlich durchsetzen lassen, im Falle unzureichender Information durch den Insolvenzverwalter erst dann gerechtfertigt sein, wenn der Anfechtungsgegner zu erkennen gibt, dass er aus anderen Gründen nicht leisten wolle (vgl. zu einem solchen Fall: OLG Stuttgart OLGR 1999, 414). Denn der Insolvenzverwalters ist angesichts seines Wissensvorsprungs gehalten, dem in Anspruch Genommenen sämtliche notwendigen Informationen unaufgefordert zu erteilen, und darf sich seiner Darlegungspflicht nicht dadurch entledigen, dass er es dem Anfechtungsgegner überlässt, auf vollständige Mitteilung aller relevanten Tatsachen hinzuwirken, obwohl dieser hierzu häufig nicht in der Lage sein wird. Bleibt der Anfechtungsgegner nach einer Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters untätig, so gibt dies erst dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn dieser seiner Darlegungspflicht genügt hat, der in Anspruch Genommene also in Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen nicht leistet. Andernfalls würde bei einer unvollständigen Unterrichtung des Anfechtungsgegners durch den Insolvenzverwalter dieser aus seinem Versäumnis den Vorteil ziehen, dass im anschließenden Rechtsstreit der Anerkennende die Kosten nur deshalb zu tragen hätte, weil er es unterlassen hat, den Insolvenzverwalter auf seinen Fehler hinzuweisen. 12 Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 93 ZPO erfüllt sind, ist der Kläger zur Kostentragung verpflichtet. Der angefochtene Beschluss war entsprechend abzuändern. 13 Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.