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Urteil

2 U 1000/04

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Testamentsvollstrecker, der als Erbteilsvollstrecker wirkt, ist bei Veräußerung von Nachlassgegenständen ohne Hinzuziehung des Pfändungspfandgläubigers zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dadurch ein wirksam begründetes Pfändungspfandrecht vereitelt wird. • Ein Pfändungspfandrecht an einem Erbteil bindet die Erbengemeinschaft; Veräußerungen ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers sind dem Pfandgläubiger gegenüber relativ unwirksam und führen bei gutgläubigem Erwerb zum Haftungsanspruch der veräußernden Miterben bzw. des handelnden Erbteilsvollstreckers. • Schadenersatz kann nicht nur für originäre, sondern auch für rückübertragene (fiduziarisch inkassierte) Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden; der Kläger kann als Drittschadensliquidator für das Land auftreten. • Bei der Schadensberechnung ist ein aus dem Veräußerungsgeschäft zugeflossener Mehrerlös anzurechnen; ein Einwand, der Verkauf hätte in Zwangsversteigerung anders verlaufen, ist unerheblich, wenn der erwartete Erlös die Forderungen gedeckt hätte.
Entscheidungsgründe
Haftung des Erbteilsvollstreckers bei Veräußerung ohne Hinzuziehung des Pfändungspfandgläubigers • Testamentsvollstrecker, der als Erbteilsvollstrecker wirkt, ist bei Veräußerung von Nachlassgegenständen ohne Hinzuziehung des Pfändungspfandgläubigers zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dadurch ein wirksam begründetes Pfändungspfandrecht vereitelt wird. • Ein Pfändungspfandrecht an einem Erbteil bindet die Erbengemeinschaft; Veräußerungen ohne Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers sind dem Pfandgläubiger gegenüber relativ unwirksam und führen bei gutgläubigem Erwerb zum Haftungsanspruch der veräußernden Miterben bzw. des handelnden Erbteilsvollstreckers. • Schadenersatz kann nicht nur für originäre, sondern auch für rückübertragene (fiduziarisch inkassierte) Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden; der Kläger kann als Drittschadensliquidator für das Land auftreten. • Bei der Schadensberechnung ist ein aus dem Veräußerungsgeschäft zugeflossener Mehrerlös anzurechnen; ein Einwand, der Verkauf hätte in Zwangsversteigerung anders verlaufen, ist unerheblich, wenn der erwartete Erlös die Forderungen gedeckt hätte. Die Kläger sind Kinder eines Unterhaltspflichtigen, gegen den Unterhaltsrückstände entstanden. Sie pfändeten den Erbteil des Schuldners nach dessen Erbfall. Der Beklagte war vom Amtsgericht als Testamentsvollstrecker (Erbteilsvollstrecker) eingesetzt. Ohne die Kläger zu informieren verkauften der Beklagte und der Schuldner ein Nachlassgrundstück und teilten den Erlös auf; dabei wurde für die Verteilung ein höherer fiktiver Kaufpreis zugrunde gelegt. Die Kläger erfuhren hiervon und konnten ihre Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Schuldner nicht erfolgreich fortsetzen. Sie fordern Schadensersatz in Höhe der ausgefallenen Unterhaltsforderungen mit der Begründung, das Pfändungspfandrecht sei durch den Verkauf und die Auszahlung an den Schuldner entwertet worden. Der Beklagte behauptet, er sei nicht zur Anhörung befugt gewesen und habe nicht gegen Pflichten aus der Testamentsvollstreckung verstoßen; zudem liege ein Mitverschulden der Kläger vor. • Der Beklagte handelte als Erbteilsvollstrecker und somit innerhalb der Befugnisse eines Miterben, nicht umfassend über die Auseinandersetzung des Erbes. Als Drittschuldner war ihm der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, wodurch das Pfändungspfandrecht an den Erbanteilen wirksam begründet wurde (§ 1276 BGB betreffend Nachlassänderungen). • Bei gepfändeten Erbanteilen bedarf die Verfügung über Nachlassgegenstände der Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers; ohne diese Zustimmung ist die Verfügung dem Pfandgläubiger gegenüber relativ unwirksam. Veräußern die Miterben bzw. der Erbteilsvollstrecker ohne Hinzuziehung des Pfändungspfandgläubigers und erwirbt ein Dritter gutgläubig, geht das Pfändungspfandrecht unter und begründet dies Haftungsansprüche der veräußernden Partei. • Der Beklagte hat das Pfändungspfandrecht dadurch verletzt, dass er die Kläger bei der Veräußerung nicht einbezog und den anteiligen Erlös an den Schuldner ausgezahlt hat; hieraus entstandener Schaden ist ersatzpflichtig nach § 823 Abs.1 BGB (Verletzung eines sonstigen Rechts, hier des Pfändungspfandrechts) i.V.m. der besonderen Pflichten des Erbteilsvollstreckers. • Die Kläger können auch Schäden geltend machen, die rückübertragenen Unterhaltsansprüchen betreffen, da diese durch fiduziarische Inkassozession auf das Land übergingen und die Kläger als Drittschadensliquidatoren im eigenen Namen klagen können. • Der ersatzfähige Schaden ist jedoch um den auf die Kläger entfallenden Mehrerlös aus der vorgenommenen abweichenden Erlösaufteilung zu mindern; dieser Mehrerlös ist als Vorteil aus dem Veräußerungsgeschäft anzurechnen. Fragen der Zwangsversteigerung oder eines hypothetisch geringeren Erlöses sind unerheblich, wenn der erwartete Erlös ausreichend gewesen wäre. • Ein Mitverschulden der Kläger, etwa durch fehlende grundbuchrechtliche Sicherung oder unzureichende Vollstreckungsmaßnahmen, liegt nicht vor; sie durften auf Information durch den Beklagten vertrauen und haben zumutbare Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. • Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg: das Landgerichtsurteil wurde abgeändert, die Klage zum Teil abgewiesen und zum Teil hinsichtlich konkreter Beträge stattgegeben. Der Beklagte haftet den Klägern für den durch die pfandrechtswidrige Veräußerung entstandenen Schaden. Ihn trifft die Verantwortung, weil er als Erbteilsvollstrecker den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kannte, die Kläger nicht hinzuzog und den anteiligen Erlös an den Schuldner ausgezahlt hat, wodurch das Pfändungspfandrecht unterging. Die Kläger können sowohl originäre als auch rückübertragene Unterhaltsansprüche geltend machen; die rückübertragenen Ansprüche können sie als Drittschadensliquidatoren für das Land verfolgen. Der ersatzfähige Schaden wurde jedoch um den auf die Kläger entfallenden Mehrerlös aus der Verteilungsvereinbarung gemindert; deshalb wurden der Klägerin zu 1. 9.530,84 EUR und dem Kläger zu 2. 8.286,39 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Soweit weitergehende Ansprüche geltend gemacht wurden, sind sie abgewiesen.