Urteil
11 UF 424/04
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unter Ausbeutung einer Zwangslage abgeschlossener Ehevertrag kann sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit in Bezug auf den Versorgungsausgleich unwirksam sein.
• Bei langjähriger Trennung gilt gemäß § 1566 II BGB die Ehe als gescheitert; ein Härtegrund nach § 1568 BGB ist nur bei außergewöhnlicher, aktuell nachgewiesener Belastung gegeben.
• Ist ein Ehevertrag insgesamt sittenwidrig, ist der Versorgungsausgleich uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen (§§ 1587b ff. BGB).
• Bei der Kostenverteilung sind die Erfolgsaussichten der Berufungsteile und die wirtschaftliche Lage der Parteien zu berücksichtigen und führen hier zu anteiliger Kostentragung und Entlastung der bedürftigeren Partei.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrigkeit Ehevertrag führt zur uneingeschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs • Ein unter Ausbeutung einer Zwangslage abgeschlossener Ehevertrag kann sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit in Bezug auf den Versorgungsausgleich unwirksam sein. • Bei langjähriger Trennung gilt gemäß § 1566 II BGB die Ehe als gescheitert; ein Härtegrund nach § 1568 BGB ist nur bei außergewöhnlicher, aktuell nachgewiesener Belastung gegeben. • Ist ein Ehevertrag insgesamt sittenwidrig, ist der Versorgungsausgleich uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen (§§ 1587b ff. BGB). • Bei der Kostenverteilung sind die Erfolgsaussichten der Berufungsteile und die wirtschaftliche Lage der Parteien zu berücksichtigen und führen hier zu anteiliger Kostentragung und Entlastung der bedürftigeren Partei. Die Ehegatten schlossen 1986 einen notariellen Ehevertrag mit weitgehender Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Parteien leben seit spätestens September 2000 getrennt und streiten im Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. Die Antragsgegnerin begehrt die Wirksamkeit des Ehevertrags und damit eingeschränkten Versorgungsausgleich; der Antragsteller fordert die volle Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Antragsgegnerin war mehrfach wegen Alkoholproblemen klinisch behandelt; kurz vor und nach Abschluss des Ehevertrags bestanden erhebliche psychische Belastungen. Das Amtsgericht billigte Teile des Vertrags; die Berufungsinstanz prüfte insbesondere Sittenwidrigkeit und die Folgen für den Versorgungsausgleich. • Die Ehe gilt wegen langjähriger Trennung als gescheitert (§ 1566 II BGB), ein Härtegrund nach § 1568 BGB liegt nicht vor, da keine aktuelle außergewöhnliche Belastung nachgewiesen ist. • Der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag ist nach Prüfung insgesamt sittenwidrig (§ 138 BGB), weil er unter Ausnutzung einer Zwangslage und erheblichen Willensschwäche der Antragsgegnerin zustande kam und ein auffälliges Missverhältnis zugunsten des Antragstellers begründet. • Zur Feststellung der Zwangslage und des missverhältnisses stützt sich das Gericht auf die stationären Behandlungsberichte, Umstände der Beurkundung (Eile, handschriftliche Ergänzungen) und die Einkommenssituation des Antragstellers. • Folge der Sittenwidrigkeit ist, dass die Vertragsregelungen zum Versorgungsausgleich keinen Bestand haben und der gesetzliche Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen ist (§ 1587b I BGB für gesetzliche Rentenanwartschaften; Realteilung bei berufsständischer Versorgung). • Auskunft der Versorgungsträger ergab für die Ehezeit konkrete Anwartschaften: bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 145,25 EUR (Antragsteller) und 54,82 EUR (Antragsgegnerin); die Hälfte der Differenz führte zur Übertragung von 45,22 EUR monatlich. • Bei der Bayerischen Versorgungskammer ergab die Umrechnung volldynamischer Anwartschaften einen Unterschied, dessen Hälfte in teildynamische Anwartschaften umzurechnen war; dies führte zur Begrünung von Anwartschaften in Höhe von 1.033,92 EUR zu Lasten des Antragstellers. • Die Berufung der Antragsgegnerin war insoweit erfolgreich, als der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen ist; ihr Antrag, die Scheidung wegen Härte zu verhindern, wurde zurückgewiesen. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt den unterschiedlichen Erfolg der Parteien und die wirtschaftlichen Verhältnisse; die Berufungsinstanzskosten trägt die Antragsgegnerin zu 70 % und der Antragsteller zu 30 %, die Kosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller. Die Berufung der Antragsgegnerin wird insoweit teilweise stattgegeben, dass der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen ist. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden Anwartschaften in Höhe von 45,22 EUR monatlich auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen. Bei der Bayerischen Versorgungskammer sind im Wege der Realteilung Anwartschaften in Höhe von 1.033,92 EUR für die Antragsgegnerin zu begründen. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch wird zurückgewiesen, da kein Härtegrund nach § 1568 BGB vorliegt. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Antragsgegnerin zu 70 % und der Antragsteller zu 30 %, die Kosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller. Die Revision wird nicht zugelassen.