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Beschluss

14 W 666/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten eines innerprozessual eingeschalteten Privatgutachters sind erstattungsfähig, wenn die Partei zur Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht oder zur Überprüfung eines für sie negativen gerichtlichen Gutachtens sachverständige Hilfe benötigt. • Notwendiger Prozessaufwand ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen; bloße Pauschalpositionen ohne Einzelnachweis sind bei der Erstattung nicht zu berücksichtigen. • Ist ein Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen bereits vorgesehen, besteht grundsätzlich kein Anlass, den Privatgutachter zu diesem Termin hinzuzuziehen; hierfür angefallene Kosten sind zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit privat eingeholter Gutachterkosten; Kürzung pauschalierter und unnötiger Positionen • Die Kosten eines innerprozessual eingeschalteten Privatgutachters sind erstattungsfähig, wenn die Partei zur Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflicht oder zur Überprüfung eines für sie negativen gerichtlichen Gutachtens sachverständige Hilfe benötigt. • Notwendiger Prozessaufwand ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen; bloße Pauschalpositionen ohne Einzelnachweis sind bei der Erstattung nicht zu berücksichtigen. • Ist ein Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen bereits vorgesehen, besteht grundsätzlich kein Anlass, den Privatgutachter zu diesem Termin hinzuzuziehen; hierfür angefallene Kosten sind zu kürzen. Die Klägerin machte Schäden an ihrem Grundstück geltend, die sie auf Erdarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Beklagten zurückführte. Das Landgericht ordnete eine Beweissicherung und die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen an, der einen Ortstermin am 14.01.2003 durchführte. Die Klägerin ließ ihren Privatgutachter S. am Ortstermin teilnehmen und später schriftliche Stellungnahmen erstellen, nachdem das gerichtliche Gutachten sie nicht überzeugte. Im Vergleich übernahmen die Beklagten 25 % der Kosten. Die Klägerin meldete Privatgutachterkosten von insgesamt 2.167 € zur Erstattung an; die Rechtspflegerin setzte diese als notwendig an. Die Beklagten beschwerten sich und rügten insbesondere die Notwendigkeit und Überhöhtheit der Kosten. • Das Rechtsmittel hatte nur einen Teilerfolg; überwiegend unbegründet. • Die Einschaltung des Privatgutachters war grundsätzlich erforderlich, weil die Klägerin mangels eigener Sachkunde den Feststellungen des gerichtlichen Gutachtens, die nicht überzeugten, entgegenzutreten hatte; daher sind die Kosten dem Grunde nach notwendiger Prozessaufwand (§§ 92, 97 ZPO). • Die Beurteilung, ob Privatgutachterkosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls; zur Überprüfung eines für die Partei negativen gerichtlichen Gutachtens kann sachverständige Hilfe erforderlich sein. • Kosten für den Privatgutachter, die auf Teilnahme an einem bereits vom gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Ortstermin entfallen, waren nicht notwendig und sind abzuziehen; konkret 3,5 Stunden à 65 € plus Fahrtkosten (= 249,50 €) wurden gestrichen. • Pauschalpositionen für Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten ohne Einzelnachweis sind nicht nachvollziehbar und daher nicht erstattungsfähig; hiervon wurden 250 € aus der ersten Rechnung und 140 € aus der zweiten Rechnung abgezogen. • In der Summe ergaben sich Abzüge von 639,50 €, wovon anteilig (25 %) die Erstattungsansprüche der Beklagten um 159,87 € erhöht wurden; die Kostenfestsetzung wurde entsprechend angepasst. • Der weitergehende Beschwerdeantrag wurde zurückgewiesen und der Hilfsantrag der Klägerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Mainz wurde angewiesen, die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 501,19 € nebst Zinsen festzusetzen; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos. Insgesamt wurden vom Rechtspfleger ersetzungsfähige Privatgutachterkosten anerkannt, jedoch um nicht notwendige und pauschal angesetzte Positionen gekürzt, sodass die Beklagten infolgedessen einen um 159,87 € erhöhten Erstattungsanspruch erhielten. Die Gerichtskosten des erfolglosen Teils der Beschwerde trägt die Beklagten; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden anteilig zu 29,51 % von der Klägerin und zu 70,49 % von den Beklagten getragen.