Urteil
4 U 1492/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Verlesung einer Gegendarstellung nach § 9 ZDF-StV besteht auch dann, wenn die Gegendarstellung umfangreicher ist als die Erstmitteilung, insbesondere bei komplexen oder schwerwiegenden Tatsachenbehauptungen.
• Der Rundfunkgrundsatz der Programmfreiheit nach Art. 5 GG wird durch die Verpflichtung zur Gegendarstellung gemindert, ist aber durch die Sonderregelung des § 9 ZDF-StV gerechtfertigt.
• Die ordnungsgemäße Ausstrahlung der verlangten Gegendarstellung erfüllt den Anspruch und führt zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, weil die Wirkung auf das Publikum nicht zurückgenommen werden kann.
Entscheidungsgründe
Gegendarstellungsanspruch nach § 9 ZDF‑StV bei umfangreicher Erwiderung und Erledigung durch Ausstrahlung • Ein Anspruch auf Verlesung einer Gegendarstellung nach § 9 ZDF-StV besteht auch dann, wenn die Gegendarstellung umfangreicher ist als die Erstmitteilung, insbesondere bei komplexen oder schwerwiegenden Tatsachenbehauptungen. • Der Rundfunkgrundsatz der Programmfreiheit nach Art. 5 GG wird durch die Verpflichtung zur Gegendarstellung gemindert, ist aber durch die Sonderregelung des § 9 ZDF-StV gerechtfertigt. • Die ordnungsgemäße Ausstrahlung der verlangten Gegendarstellung erfüllt den Anspruch und führt zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, weil die Wirkung auf das Publikum nicht zurückgenommen werden kann. Der Verfügungskläger (Rechtsanwalt und Kandidat) wurde in einer Frontal-21-Sendung in Zusammenhang mit Stasi‑Vorwürfen genannt. Er verlangte Gegendarstellungen, die das ZDF zunächst verlas, dann aber in einer redaktionellen Anmerkung weiterführende Tatsachenbehauptungen aufstellte. Der Kläger verlangte daraufhin eine erweiterte Gegendarstellung mit drei Punkten, die das ZDF ablehnte. Das Landgericht Mainz verurteilte zur Verlesung; das ZDF legte Berufung ein. Vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts strahlte das ZDF die verlangte Gegendarstellung aus. Streitpunkte waren insbesondere Umfang und Angemessenheit der Gegendarstellung sowie die Frage, ob die Ausstrahlung zur Erledigung des Rechtsstreits führt. • Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 1 und 4 ZDF‑StV; damit ist ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt. • § 9 Abs. 2 ZDF‑StV (Entfall wegen fehlendem berechtigten Interesse oder unangemessenem Umfang) greift nicht ein: Bei schwerwiegenden oder komplexen Tatsachenbehauptungen kann die Gegendarstellung über den Umfang der Erstmitteilung hinausgehen. • Der Anspruchsberechtigte darf nicht auf formale Kürze verwiesen werden; entscheidend ist, ob der Umfang insgesamt unangemessen die Rundfunkfreiheit verletzt. Hier ist dies nicht der Fall, weil die Gegendarstellung die umstrittenen Tatsachen in drei Punkten gezielt beantwortet. • Der Kläger durfte in seiner Gegendarstellung tatsächliche Angaben machen, auch wenn das ZDF bereits auf dessen Bestreiten hingewiesen hatte; § 9 Abs. 3 ZDF‑StV erlaubt Gegendarstellungen mit eigenen Tatsachenbehauptungen zur Widerlegung der ursprünglichen Darstellung. • Die Ausstrahlung der Gegendarstellung am 25.10.2005 erfüllt den Anspruch endgültig; eine Rückforderung ist nach ordnungsgemäßer Veröffentlichung nicht mehr möglich, sodass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Das Landgerichtsurteil, das die Verlesung der verlangten Gegendarstellung angeordnet hatte, bleibt in der wesentlichen Rechtsfolge bestehen, weil der Anspruch nach § 9 ZDF‑StV berechtigt und nicht wegen Unangemessenheit des Umfangs entfallen ist. Die ausstrahlungsbedingte Erledigung tritt ein, weil die Gegendarstellung ordnungsgemäß veröffentlicht wurde und eine Rücknahme durch das ZDF nicht mehr möglich ist. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde bis zur Mitteilung der Erledigung auf 30.000 € und danach auf 10.000 € festgesetzt.