Beschluss
2 Ws 98/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betäubungsmittel besitzen keinen objektiven Gegenstandswert; für ihre Einziehung ist kein Streitwert nach Nr. 4142 VV RVG festzusetzen.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet keinen Gebührentatbestand nach Nr. 4142 VV RVG; diese Vorschrift bezieht sich auf Einziehung bzw. gleichstehende Maßnahmen i.S.v. § 442 StPO und damit auf Vermögenswerte.
• Beschwerden gegen Wertfestsetzungen nach Nr. 4142 VV RVG sind zulässig, können aber in der Sache zurückgewiesen werden, wenn kein wirtschaftlicher Gegenstandswert vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Wertfestsetzung für Betäubungsmittel und Fahrerlaubnisentziehung nach Nr. 4142 VV RVG • Betäubungsmittel besitzen keinen objektiven Gegenstandswert; für ihre Einziehung ist kein Streitwert nach Nr. 4142 VV RVG festzusetzen. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet keinen Gebührentatbestand nach Nr. 4142 VV RVG; diese Vorschrift bezieht sich auf Einziehung bzw. gleichstehende Maßnahmen i.S.v. § 442 StPO und damit auf Vermögenswerte. • Beschwerden gegen Wertfestsetzungen nach Nr. 4142 VV RVG sind zulässig, können aber in der Sache zurückgewiesen werden, wenn kein wirtschaftlicher Gegenstandswert vorliegt. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Als Pflichtverteidiger beantragte Rechtsanwalt S die Festsetzung des Streitwerts nach Nr. 4142 VV RVG für die im Verfahren sichergestellten Gegenstände und für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landgericht setzte den Wert des sichergestellten Mobiltelefons auf 100 € fest, lehnte jedoch eine Wertfestsetzung für die Betäubungsmittel und die Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen legte der Verteidiger Beschwerde ein; er begehrte insbesondere die Festsetzung eines Wertes für die Einziehung der Betäubungsmittel und die Fahrerlaubnisentziehung. Der Senat hat die Beschwerde geprüft und zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig und fristgerecht (§ 33 RVG). • Betäubungsmittel: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besitzen Betäubungsmittel keinen objektiven (legalen) Gegenstandswert; daher scheidet eine Wertfestsetzung für deren Einziehung nach Nr. 4142 VV RVG aus. • Rechtsnorm und Auslegung: Nr. 4142 VV RVG knüpft an die Einziehung und gleichstehende Rechtsfolgen nach § 442 StPO an und bezweckt die Vergütung für die Behandlung von Vermögenswerten. • Fahrerlaubnisentziehung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird weder in Nr. 4142 VV RVG noch in § 442 StPO genannt und stellt keine Einziehungsmaßnahme an einem Vermögenswert dar; die frühere Sonderregelung des § 88 S.3 BRAGO wurde vom Gesetzgeber nicht in gleicher Weise übernommen. • Gesetzgeberischer Wille: Die Vorbemerkung zu Nr. 4142 VV RVG und die bewusste Bezugnahme auf § 442 StPO zeigen, dass der Gesetzgeber die Regelung auf Vermögenswerte beschränken wollte; daher besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten wegen Fahrerlaubnisentziehung. • Folgerung: Da weder ein vermögensbezogener Gegenstandswert für Betäubungsmittel noch für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt, besteht für die beantragten Tätigkeiten kein Zahlungsanspruch nach Nr. 4142 VV RVG. • Verfahrensrecht: Die Entscheidung kann durch einen Einzelrichter des Senats getroffen werden (§ 33 Abs. 8 RVG); Gebührenfreiheit und Nichterstattung außergerichtlicher Kosten beruhen auf § 33 Abs. 9 RVG. Die Beschwerde des Verteidigers wurde als unbegründet verworfen. Es wurde kein Streitwert für die Einziehung der Betäubungsmittel festgesetzt, weil Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung keinen objektiven Gegenstandswert haben. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde ebenfalls kein Wert nach Nr. 4142 VV RVG angesetzt, da diese Vorschrift und § 442 StPO sich auf Einziehung und gleichstehende Maßnahmen an Vermögenswerten beziehen und die Fahrerlaubnisentziehung dem nicht zuzurechnen ist. Somit besteht für die hier geltend gemachten Tätigkeiten des Verteidigers kein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach Nr. 4142 VV RVG. Gebühren für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; Kosten wurden nicht erstattet.