Urteil
7 UF 457/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft kann erfolgreich sein, wenn gerichtliche Erkenntnisse Zweifel an der Vaterschaft begründen, auch wenn zuvor heimlich eingeholte DNA-Analysen unzulässig waren.
• Heimlich veranlasste DNA-Analysen verletzen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und sind für sich genommen im Vaterschaftsverfahren nicht verwertbar.
• Wird jedoch im gerichtlichen Verfahren eine andere, rechtmäßig erlangte Tatsachenbasis geschaffen (z. B. eine Aussage der Mutter über außerehelichen Verkehr in der Empfängniszeit), können darauf gestützte Gutachten verwertet werden.
• Die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB beginnt nur, wenn der Berechtigte Kenntnis von Tatsachen erlangt, die aus Sicht eines verständigen Laien die Vaterschaft ernstlich in Zweifel stellen; vage Hinweise oder das Missverständnis über Eintragungen im Mutterpass lösen die Frist nicht aus.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Nichtvaterschaft trotz zuvor heimlich eingeholter DNA-Analyse • Die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft kann erfolgreich sein, wenn gerichtliche Erkenntnisse Zweifel an der Vaterschaft begründen, auch wenn zuvor heimlich eingeholte DNA-Analysen unzulässig waren. • Heimlich veranlasste DNA-Analysen verletzen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und sind für sich genommen im Vaterschaftsverfahren nicht verwertbar. • Wird jedoch im gerichtlichen Verfahren eine andere, rechtmäßig erlangte Tatsachenbasis geschaffen (z. B. eine Aussage der Mutter über außerehelichen Verkehr in der Empfängniszeit), können darauf gestützte Gutachten verwertet werden. • Die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB beginnt nur, wenn der Berechtigte Kenntnis von Tatsachen erlangt, die aus Sicht eines verständigen Laien die Vaterschaft ernstlich in Zweifel stellen; vage Hinweise oder das Missverständnis über Eintragungen im Mutterpass lösen die Frist nicht aus. Der Kläger hatte 1990 die Vaterschaft für den 1986 geborenen Beklagten anerkannt. Er begehrt die Feststellung, nicht dessen Vater zu sein. Vorprozessual ließ der Kläger heimlich eine DNA-Analyse durchführen; das Familiengericht lehnte die Klage ab unter Verweis auf Verwertungsprobleme. Der Kläger erfuhr in der Hauptverhandlung von einer Aussage der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit eine weitere Beziehung gehabt, und legte ferner einen 2004 eingeholten gerichtlich beauftragten DNA/Bloodgroup-Gutachter vor, der in mehreren Systemen die Vaterschaft ausschließt. Der Beklagte rügte unzulässige Verwertung und Versäumnis der Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB; der Kläger machte geltend, erst durch die Zeugenaussage neue Tatsachen erfahren zu haben. • Der Senat wertet das gerichtlich eingeholte Blutgruppen-/DNA-Gutachten, das in sieben von zwölf Systemen die Vaterschaft ausschließt, als überzeuglich und begründet die Schlussfolgerung, dass eine biologische Vaterschaft des Klägers unmöglich ist. • Allein heimlich vorgenommene DNA-Analysen sind wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen nicht verwertbar; daraus folgen jedoch nicht automatisch die Unverwertbarkeit aller im weiteren Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. • Im vorliegenden Fall ergaben sich durch die Aussage der Kindesmutter im Verfahren neue, rechtmäßig erlangte Tatsachen (Angabe eines Mehrverkehrs in der Empfängniszeit), die der Kläger zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hat; auf dieser Grundlage ist das anschließend eingeholte Gutachten verwertbar. • Die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB begann für den Kläger nicht früher: Vage vorgeburtliche Hinweise der Mutter, die am Äußeren des Kindes beobachteten Ähnlichkeiten sowie die Eintragung im Mutterpass (tatsächlich Tag der letzten Regelblutung) reichten aus Sicht eines verständigen Laien nicht aus, die Vaterschaft ernstlich in Zweifel zu ziehen und die Frist in Gang zu setzen. • Dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beklagten im Erkenntnisverfahren eventuell nicht als Zeugin gehört werden durfte, berührt nicht die Frage, ob die aus ihrer Aussage gewonnenen Erkenntnisse vom Kläger verwertet werden konnten. • Dem Beklagten ist der Nachweis der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist nicht gelungen; objektiv war dem Kläger der notwendige Anfangsverdacht nicht vorher erkennbar. Der Senat ändert das angefochtene Urteil ab und stellt fest, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Klage war aufgrund des gerichtlich verwertbaren Gutachtens und der im Verfahren gewonnenen, rechtmäßig erlangten Erkenntnisse über außerehelichen Verkehr der Mutter begründet. Ein Verwertungsverbot der zuvor heimlich eingeholten DNA-Analyse stand der Verwertung des nunmehr gerichtlichen Gutachtens nicht entgegen, weil dieses auf den im Verfahren erlangten Tatsachen beruhte. Eine Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB war nicht nachgewiesen, weil die früher bekannten Umstände aus Sicht eines verständigen Laien keinen ernstlichen Zweifel an der Vaterschaft begründeten.