Beschluss
2 Ws 128/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0301.2WS128.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Rechtspflegers der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat den ehemaligen Angeklagten durch seit dem 16. November 2005 rechtskräftiges Urteil vom selben Tage freigesprochen. In dem Verfahren war Rechtsanwalt ... dem Angeklagten am 12. September 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 2 Termine, von denen der erste am 10. November 2005 stattfand und - einschließlich mehrerer Verhandlungspausen - von 9.10 Uhr bis 12.30 Uhr, mithin 3 Stunden und 20 Minuten, und der zweite, am 16. November 2005 durchgeführte Termin von 9.05 Uhr bis 10.40 Uhr, also 1 Stunde und 35 Minuten, dauerte. 2 Mit Schriftsatz vom 31. August 2005 (richtig wohl: 16. November 2005) beantragte der Verteidiger, die dem freigesprochenen Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.168,76 € festzusetzen, wobei er als Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG 190,- €, für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG 200,- € sowie als Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin vom 10. November 2005 270,- € und für den Termin vom 16. November 2005 300,- € ansetzte. 3 Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 hat der Rechtspfleger der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten auf 890,36 € festgesetzt. Dabei hat er als Grundgebühr nur 150,- €, als Verfahrensgebühr 130,- € und als Terminsgebühr für beide Termine je 220,- € zuerkannt. Zur Begründung ist ausgeführt, die von dem Verteidiger festgesetzten Gebühren seien unter Berücksichtigung der Zumessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG unbillig. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hätten allenfalls dem Durchschnitt eines Verfahrens vor der großen Strafkammer entsprochen. Der Hauptverhandlungstermin vom 10. November 2005 habe einschließlich zahlreicher Unterbrechungen 3 Stunden und 20 Minuten und bei Abzug der Gesamtdauer der Unterbrechungen sogar weniger als 1 Stunde gedauert. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des früheren Angeklagten seien unterdurchschnittlich, da er zurzeit arbeitslos sei und eine monatliche Unterstützung von nur 594,00 € erhalte. 4 Gegen den ihm am 26. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. Januar 2006 bei dem Landgericht Koblenz eingegangene "Beschwerde" des Verteidigers, mit der er sich ausschließlich gegen den Abzug der Verhandlungspausen bei der Feststellung der Verhandlungsdauer und die daraus abgeleitete Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit als allenfalls durchschnittlich wendet. Unterbrechungen der Hauptverhandlung könnten - so wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt - dem pünktlich erschienenen Rechtsanwalt nicht weiterhelfen, da er bei einer Unterbrechung von beispielsweise 20 Minuten sein Büro nicht aufsuchen könne, sondern die Zeit nutzlos auf dem Gerichtsflur verbringen müsse. Deshalb könnten Unterbrechungen kein Argument sein. 5 Der Rechtspfleger hat der als sofortige Beschwerde gewerteten Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 Das zutreffend als sofortige Beschwerde (gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) gewertete und fristgerecht (in der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte) Rechtsmittel des Verteidigers ist in der Sache nicht begründet. 7 Der Senat hat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entschieden, da die angefochtene Entscheidung durch einen Rechtspfleger erlassen wurde (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG). 8 Die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Beschluss hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch für die - mit der sofortigen Beschwerde allein noch angegriffene - Wertung der Verhandlungsdauer als unterdurchschnittlich. Es kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG die um die Verhandlungspausen verkürzte Verhandlungsdauer oder - wie bei der Pauschvergütung - die Verhandlungsdauer unter Einschluss kurzer Verhandlungspausen (vgl. zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO OLG Bamberg in JurBüro 1988, 1347) zugrunde zu legen ist. Denn selbst wenn man vorliegend die Verhandlungspausen von zusammen mehr als 2 Stunden nicht in Abzug bringt, ist eine Verhandlungsdauer von 3 Stunden und 20 Minuten (im Termin vom 10 November 2005) und von 1 Stunde und 35 Minuten (im Termin vom 16. November 2005) - gemessen an der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von Verfahren vor der großen Strafkammer von 4 - 5 Stunden - als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick darauf ist die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Wertung der Verhandlungsdauer als Anhaltspunkt für einen allenfalls durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Verteidigers sachgerecht. Da von den übrigen Bewertungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG allenfalls die Bedeutung der Angelegenheit den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigen könnte, dieser aber kein Übergewicht gegenüber den anderen Kriterien zukommt, ist die von dem Rechtspfleger vorgenommene Gebührenfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. 9 Der sofortigen Beschwerde des Verteidigers war daher ein Erfolg zu versagen. 10 Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.