Urteil
8 U 1425/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage zur Klärung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ist unzulässig.
• Ein Grundschuldgläubiger kann den Widerruf unberechtigter Anmeldungen nach §§57c,57d ZVG und Unterlassung verlangen; §1004 BGB findet entsprechend Anwendung.
• Der Klägerin steht gegen einen Störer ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu, wenn der Beklagte die Voraussetzungen des §57c ZVG nicht dargelegt hat.
• Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach §89 InsO schließt die Geltendmachung derartiger Ansprüche des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage; Widerruf und Unterlassung unberechtigter §57c-ZVG-Anmeldungen • Feststellungsklage zur Klärung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ist unzulässig. • Ein Grundschuldgläubiger kann den Widerruf unberechtigter Anmeldungen nach §§57c,57d ZVG und Unterlassung verlangen; §1004 BGB findet entsprechend Anwendung. • Der Klägerin steht gegen einen Störer ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu, wenn der Beklagte die Voraussetzungen des §57c ZVG nicht dargelegt hat. • Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach §89 InsO schließt die Geltendmachung derartiger Ansprüche des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren nicht aus. Die Klägerin, Grundschuldgläubigerin, betreibt die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das im Alleineigentum der inzwischen verstorbenen Mutter des Beklagten stand. Im Versteigerungsverfahren meldete der Beklagte Mietkostenvorauszahlungen nach §57c ZVG in hoher Höhe an und berief sich auf einen Mietvertrag vom 27.1.1986. Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrags bzw. der Baukostenzuschussvereinbarung und hilfsweise, dass das Sonderkündigungsrecht des Ersteher nicht beschränkt sei. Das Landgericht wies die Feststellungsklage mehrheitlich ab, stellte aber das Sonderkündigungsrecht als unbeschränkt fest. Beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Die Klägerin beantragt nun zusätzlich den Widerruf der Anmeldungen des Beklagten nach §§57c,57d ZVG und Unterlassung; der Beklagte rügt Verfahrensfehler und beruft sich auf Erbenstellung. • Zur Zulässigkeit: Eine Feststellungsklage setzt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder ein für den Kläger rechtlich bedeutsames Drittrechtsverhältnis voraus. Hier besteht zwischen Klägerin und einem künftigen Ersteher kein gegenwärtiges, die Klägerin unmittelbar berührendes Rechtsverhältnis; das Interesse der Klägerin ist wirtschaftlich und richtet sich auf eine ungewisse zukünftige Rechtswirkung, daher ist die Feststellungsklage unzulässig (§256 ZPO). • Verfahrensrügen des Beklagten schlagen fehl; etwaige formelle Überschreitungen des Landgerichts wurden durch spätere Anträge oder fehlendes Vorbringen geheilt. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, welchen neuen Vortrag er bei Hinweisen erbracht hätte. • Zur Anschlussberufung der Klägerin: Sie ist zulässig als Klageänderung und begründet, da die Klägerin ein berechtigtes Rechtschutzinteresse an der Beseitigung der Störung hat. Eine etwaige Insolvenz oder Erbenstellung des Beklagten schließt das Begehren nicht aus (§49 InsO greift ein). • Rechtliche Wertung zu §57c/§57d ZVG: Schutzvoraussetzungen setzen tatsächliche Aufwendungen des Mieters aus eigenem Vermögen und eine vorherige Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter voraus. Der Beklagte trägt Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen; er hat sie nicht dargelegt. Neues Vorbringen in II. Instanz ist unbeachtlich (§531 ZPO). • Analog zur Rechtsstellung beschränkter dinglicher Rechte findet §1004 BGB entsprechende Anwendung: Die Klägerin kann von dem als Störer handelnden Beklagten die Rücknahme unberechtigter Anmeldungen und Unterlassung verlangen, weil diese die Werterzielung im Versteigerungsverfahren vereiteln und die Grundschuld beeinträchtigen. • Die Androhung von Ordnungsmitteln (Geld bis 250.000 € und Ordnungshaft bis 6 Monate) ist zulässig zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung (§890 ZPO). • Kosten- und Wertfestsetzung erfolgten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens; Streitwert für die Berufungsinstanz 440.000 €. Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig. Zugunsten der Klägerin wird im Anschlussantrag entschieden: Der Beklagte ist zu verurteilen, seine Anmeldungen nach §§57c,57d ZVG im Versteigerungsverfahren zu widerrufen und es zu unterlassen, diese Mieterrechte erneut anzumelden. Für jeden Verstoß gegen die Unterlassungspflicht sind Ordnungsmittel (bis 250.000 € Geld und ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monate) angedroht. Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszugs; die Kosten des zweiten Rechtszugs werden anteilig 45% Klägerin, 55% Beklagter verteilt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.