OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 W 254/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist zurückgewiesen. • Die Einstellungsentscheidung des Landgerichts nach § 769 ZPO ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar und wurde hier nicht als fehlerhaft erachtet. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung • Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist zurückgewiesen. • Die Einstellungsentscheidung des Landgerichts nach § 769 ZPO ist als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar und wurde hier nicht als fehlerhaft erachtet. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Kläger erwarben durch notariellen Kauf vom Beklagten Grundstücke und sind Miteigentümer bzw. Alleineigentümer bestimmter Flurstücke. Der Beklagte treibt aus einer notariellen Urkunde eine Forderung in Höhe von 1.850.000 Euro gegen die Kläger per Zwangsvollstreckung einschließlich Zwangsversteigerung und Kontenpfändung durch. Die Kläger erhoben Vollstreckungsabwehrklage mit Vortrag zu einer behaupteten Stundungsvereinbarung und beantragten einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen. Das Landgericht ordnete die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hauptforderung an. Der Beklagte legte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein und machte geltend, eine Stundungsabrede liege nicht vor; er sei durch Vertröstungen der Käuferin geschädigt worden. Das Landgericht ließ die Beschwerde nicht abhelfen; das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 769 ZPO (Einstellung der Zwangsvollstreckung), § 108 Abs.1 Satz 2 ZPO (Sicherheitsleistung) sowie §§ 97, 574 ZPO für Kosten- und Rechtsbeschwerdefragen. • Die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO wurde offen gelassen; es wurde auf die herrschende Ansicht hingewiesen, wonach gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht stattfindet, zugleich aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen zu weite Ausschlussanalogien geäußert wurden. • In der Sache ist die Beschwerde unbegründet: Die Entscheidung des Landgerichts stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nur eingeschränkt überprüfbar ist; das Landgericht hat die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung nachvollziehbar dargelegt, insbesondere unter Würdigung bereits erbrachter Leistungen der Kläger. • Das Beschwerdegericht schließt sich der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses an; die streitige Behauptung einer Stundungsvereinbarung erfordert voraussichtlich Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren, sodass eine sofortige Aufhebung der einstweiligen Anordnung nicht angezeigt ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde mangels besonderer Zulassungsgründe nicht zugelassen. • Der Beschwerdewert wurde aus praktischen Gründen auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festgesetzt und der Wert des Beschwerdegegenstands auf 370.000 Euro bestimmt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht durfte die Einstellung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hauptforderung anordnen; das Beschwerdegericht prüfte die Ermessensausübung und sah keinen Rechtsfehler. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt. Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 370.000 Euro festgesetzt.