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Urteil

12 U 186/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstbarkeiten, die durch einen Rezess im Umlegungsverfahren durch Hoheitsakt entstanden sind, können nicht zivilrechtlich durch die bloße Verzichtserklärung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks aufgehoben werden. • Die Entstehung und das Erlöschen öffentlich-rechtlich begründeter Rechte aus einem Rezess sind öffentlich-rechtlicher Natur und bedürfen zur Aufhebung in der Regel eines hoheitlichen Verwaltungsakts. • Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erklärung des Verzichts nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) setzt ein nachträglich so erheblich verändertes Interessenübergewicht zugunsten des Eigentümers des dienenden Grundstücks voraus, dass das Festhalten an der Dienstbarkeit unzumutbar wäre. • Bei der Prüfung des Verzichtsanspruchs sind die Gesamtumstände zu würdigen; insbesondere bleibt ein Vorteil für das herrschende Grundstück auch in einer später entstandenen Straßenanbindung bestehen, wenn dadurch ein besserer, z.B. vorn liegender Zugang ermöglicht wird.
Entscheidungsgründe
Keine zivilrechtliche Aufhebungsbefugnis für durch Rezess begründete Dienstbarkeiten • Dienstbarkeiten, die durch einen Rezess im Umlegungsverfahren durch Hoheitsakt entstanden sind, können nicht zivilrechtlich durch die bloße Verzichtserklärung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks aufgehoben werden. • Die Entstehung und das Erlöschen öffentlich-rechtlich begründeter Rechte aus einem Rezess sind öffentlich-rechtlicher Natur und bedürfen zur Aufhebung in der Regel eines hoheitlichen Verwaltungsakts. • Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erklärung des Verzichts nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) setzt ein nachträglich so erheblich verändertes Interessenübergewicht zugunsten des Eigentümers des dienenden Grundstücks voraus, dass das Festhalten an der Dienstbarkeit unzumutbar wäre. • Bei der Prüfung des Verzichtsanspruchs sind die Gesamtumstände zu würdigen; insbesondere bleibt ein Vorteil für das herrschende Grundstück auch in einer später entstandenen Straßenanbindung bestehen, wenn dadurch ein besserer, z.B. vorn liegender Zugang ermöglicht wird. Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Parzellen (60, 61, 63). Der Beklagte war Eigentümer der Parzelle 58/2 nördlich hiervon; auf den klägerischen Grundstücken lasteten seit einem Rezess von 1935 ein Dienstbarkeitsweg und ein Bebauungsverbot zugunsten des Rechtsvorgängers des Beklagten. Nach späterer Umlegung (1978) besteht eine Verbindung des Beklagtengrundstücks zur öffentlichen Straße über ein Straßengrundstück 149. Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf die dienstbarkeitsähnlichen Rechte, weil die Nutzungslage sich geändert habe und ihnen die Duldung nicht mehr zuzumuten sei. Der Beklagte bestreitet den Wegfall des Bedarfs und beruft sich auf frühere Gerichtsentscheidungen und die Unzumutbarkeit einer Leitungslegung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein, ohne Erfolg. • Rechtliche Natur des Rezess: Rechte aus einem Umlegungsrezess können durch hoheitliche Maßnahmen begründet worden sein; Entstehung und Erlöschen solcher Rechte sind öffentlich-rechtlicher Natur, sodass ihre Aufhebung grundsätzlich durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hat. • Rechtsweg und Bindungswirkung: Frühere Entscheidungen über andere Klagearten (Störungsunterlassung) binden die vorliegende Klage auf Verzichtserklärung nicht, weil die konkrete Rechtsfolge und der Streitgegenstand unterschiedlich sind. • Kein zivilrechtlicher Verzichtsanspruch: Soweit ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 242 BGB geprüft wird, fehlt es an den Voraussetzungen. Ein Verzichtsanspruch setzt ein derart erhebliches nachträgliches Übergewicht der Interessen der Kläger voraus, dass das Festhalten an der Dienstbarkeit gegen Treu und Glauben verstieße; ein derartiges Übergewicht ist nicht dargetan. • Fortbestehender Vorteil für herrschendes Grundstück: Auch bei späterer Straßenanbindung verbleibt ein nicht unerheblicher Vorteil für das herrschende Grundstück, da der Zugang über die vordere Hausfront gegenüber einer seitlichen Anbindung besser sein kann; zudem schließt das Wegerecht das Befahren ein, was über das Straßengrundstück 149 nicht in vergleichbarer Weise möglich ist. • Bebauungsverbot: Hinsichtlich des im Grundbuch eingetragenen Bebauungsverbots haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Gründe für dessen Schaffung entfallen oder ein Festhalten treuwidrig wäre; baurechtliche Hindernisse wurden nicht ausgeräumt. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen, und die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Kläger haben keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Erklärung des Verzichts auf die durch den Rezess begründeten Wegerechte und das Bebauungsverbot, weil diese Rechte öffentlich-rechtlichen Ursprungs sind und ihre Aufhebung in der Regel eines Hoheitsakts bedarf. Soweit ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen wäre, fehlt es an einem derart erheblichen nachträglichen Interessenübergewicht zugunsten der Kläger, das das Festhalten an den Dienstbarkeiten unzumutbar machen würde. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.