OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 150/06.Lw, 3 W 150/06 - Lw

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist zulässig, wenn sie innerhalb der Frist beim zuständigen Landwirtschaftsgericht eingeht. • Ein Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde verlängert die Entscheidungsfrist nach § 6 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz auf zwei Monate, sofern er dem Empfangsvertreter (Notar) zugegangen ist. • Die Versagung der Genehmigung ist gerechtfertigt, wenn durch die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zu befürchten ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz). • Eine Genehmigung unter Auflagen kommt nur in Betracht, wenn dadurch der Versagungsgrund tatsächlich beseitigt oder eine absehbare Übergangszeit überbrückt werden kann (§ 10 Grundstücksverkehrsgesetz). • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wegen ungesunder Bodenverteilung • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist zulässig, wenn sie innerhalb der Frist beim zuständigen Landwirtschaftsgericht eingeht. • Ein Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde verlängert die Entscheidungsfrist nach § 6 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz auf zwei Monate, sofern er dem Empfangsvertreter (Notar) zugegangen ist. • Die Versagung der Genehmigung ist gerechtfertigt, wenn durch die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zu befürchten ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsgesetz). • Eine Genehmigung unter Auflagen kommt nur in Betracht, wenn dadurch der Versagungsgrund tatsächlich beseitigt oder eine absehbare Übergangszeit überbrückt werden kann (§ 10 Grundstücksverkehrsgesetz). • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Antragsteller wollte ein 224,16 ar großes landwirtschaftliches Grundstück erwerben. Der Notar beantragte bei der Kreisverwaltung die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und bat um Vorabveröffentlichung; daraufhin meldeten zwei Haupterwerbslandwirte Interesse an. Die Kreisverwaltung teilte mit, dass wegen des Interessenbekundens der Haupterwerbslandwirte ein Genehmigungsvertrag nicht genehmigt werde. Der Notar legte gegen die Versagung "Beschwerde" beim Landwirtschaftsgericht ein; das Amtsgericht versagte die Genehmigung. Der Antragsteller erhob daraufhin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Streitpunkt war insbesondere, ob die Fristen eingehalten wurden, ob der Zwischenbescheid die Frist verlängerte und ob die Versagung wegen ungesunder Bodenverteilung gerechtfertigt ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 22 Abs. 1 LwVG und fristgerecht eingelegt (§§ 9 LwVG, 22 FGG); Zustellung an den bevollmächtigten Notar war maßgeblich (§ 172 ZPO). • Zwischenbescheid und Fristverlängerung: Das Schreiben der Kreisverwaltung vom 26.07.2005 ist als verfahrensleitender Zwischenbescheid zu qualifizieren, wodurch die einmonatige Entscheidungsfrist nach § 6 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz auf zwei Monate verlängert wird; der Eingangsstempel belegt Beginn der Frist am 25.07.2005. • Rechtzeitige Entscheidung: Die Kreisverwaltung hat binnen der verlängerten Frist entschieden; der Versagungsbescheid vom 19.09.2005 war dem Notar am 23.09.2005 zugegangen und damit fristgerecht zugestellt. • Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GVG: Die Versagung ist gerechtfertigt, weil durch die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zu befürchten ist; maßgeblich ist das dringende Aufstockungsinteresse des leistungsfähigen Haupterwerbslandwirts M. B., der nur einen geringen Eigenlandanteil (13 ha von 160 ha) besitzt. • Auflagenunzulässigkeit (§ 10 GVG): Eine Genehmigung unter Auflagen scheidet aus, weil eine zeitlich begrenzte Verpachtung den Versagungsgrund nicht dauerhaft beseitigen würde und der beabsichtigte spätere Nutzungswechsel (Golfplatz) dem Zweck einer Übergangsauflage widerspräche. • Kosten und Wert: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 LwVG; der Geschäftswert wird auf 25.000 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 24 Abs.1 S.2 LwVG nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und wird zurückgewiesen; die Kreisverwaltung hat die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu Recht versagt, weil durch die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vorliegt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GVG) und ein dringendes Aufstockungsinteresse des leistungsfähigen Haupterwerbslandwirts gegeben ist. Die Einlegungsfrist der Beschwerde war gewahrt, der Zwischenbescheid der Behörde verlängerte die Entscheidungsfrist rechtmäßig, und eine Genehmigung unter Auflagen kam nicht in Betracht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Geschäftswert beträgt 25.000 Euro. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.