Beschluss
1 Ws 385/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gleichzeitig mit einem Durchsuchungsbefehl erlassene richterliche Beschlagnahmeanordnung muss die zu beschlagnahmenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Auslegungsspielräume verbleiben.
• Allgemein gehaltene Formulierungen wie ‚schriftliche Kontounterlagen‘ genügen nicht, wenn dadurch den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung über den Beschlagnahmeumfang praktisch überlassen wird.
• Ist die richterliche Beschlagnahmeanordnung formell unwirksam, ersetzt eine Zurückweisung der Beschwerde durch die Strafkammer nicht die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Bestätigung konkreter Beschlagnahmen; die Sache ist an die Strafkammer zur Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückzuverweisen.
• Bei Bestätigung einer Beschlagnahme sind konkrete Gegenstände und die jeweilige Bedeutung für das Verfahren sowie die Stärke des Tatverdachts darzulegen; die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss insbesondere den Schutz Nichtbeschuldigter (z. B. Ehefrau, Dritte) berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Pauschal-Beschlagnahmeanordnung bei Kontounterlagen • Eine gleichzeitig mit einem Durchsuchungsbefehl erlassene richterliche Beschlagnahmeanordnung muss die zu beschlagnahmenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Auslegungsspielräume verbleiben. • Allgemein gehaltene Formulierungen wie ‚schriftliche Kontounterlagen‘ genügen nicht, wenn dadurch den Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung über den Beschlagnahmeumfang praktisch überlassen wird. • Ist die richterliche Beschlagnahmeanordnung formell unwirksam, ersetzt eine Zurückweisung der Beschwerde durch die Strafkammer nicht die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Bestätigung konkreter Beschlagnahmen; die Sache ist an die Strafkammer zur Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückzuverweisen. • Bei Bestätigung einer Beschlagnahme sind konkrete Gegenstände und die jeweilige Bedeutung für das Verfahren sowie die Stärke des Tatverdachts darzulegen; die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss insbesondere den Schutz Nichtbeschuldigter (z. B. Ehefrau, Dritte) berücksichtigen. Der Angeklagte, Ortsbürgermeister und Angestellter eines Kreditinstituts, wird wegen Bestechlichkeit und versuchter Erpressung im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf angeklagt; das Hauptverfahren lief. Die Strafkammer ordnete im Mai 2006 Durchsuchungen bei vier Geldinstituten an und verfügte zugleich die Beschlagnahme ‚schriftlicher Kontounterlagen‘ für 28 konkret bezeichnete Konten der Verfahrensbeteiligten (Angeklagter, damalige Lebensgefährtin/heutige Ehefrau, Dritte). Die Anordnung umfasste den Zeitraum 1.11.2000 bis 31.12.2001; konkrete Beweiserheblichkeit einzelner Einträge sollte erst durch Durchsicht nach § 110 StPO geklärt werden. Der Beschluss wurde vollzogen; die Betroffenen legten Beschwerde ein und rügten Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, Unverhältnismäßigkeit und Willkür insbesondere gegenüber der Ehefrau. Die Strafkammer wies die Beschwerden ohne Begründung zurück; weitere richterliche Entscheidungen zur Bestätigung der Beschlagnahme fanden nicht statt. • Beschlagnahme und Durchsuchung sind schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche und grundsätzlich richterlich vorzunehmen; nur bei Gefahr im Verzug können Staatsanwaltschaft und Hilfsbeamte aktiv werden (§ 98 StPO). • Ordnet der Richter die Beschlagnahme bereits vor Ingewahrsamnahme an, muss die Beschlagnahmeanordnung die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel verbleiben; dies dient der Zuordnung der Entscheidung zum Richter und verhindert, dass die Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme den Ermittlungsbehörden überlassen wird. • Die Formulierung ‚schriftliche Kontounterlagen‘ ist zu allgemein: darunter fallen Kontoauszüge, Bareinzahlungsbelege, Überweisungsaufträge, Mikrofilm-Ausdrucke u. a.; damit blieb der konkrete Umfang der Beschlagnahme den Ermittlungsbehörden überlassen. • Nicht alle Kontounterlagen des Zeitraums sind zwangsläufig Beweismittel; die tatsächliche Relevanz sollte erst nach Durchsicht (§ 110 StPO) festgestellt werden, insbesondere bzgl. behaupteter Bareinzahlungen von 10.500 DM nach dem 03.11.2000. • Wegen der formellen Unzulänglichkeit der richterlichen Beschlagnahmeanordnung liegt keine wirksame Beschlagnahme vor; die pauschale Anordnung wirkt lediglich als Durchsuchungsrichtlinie. Die Beschwerdeführer müssen eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung konkreter Beschlagnahmen herbeiführen. • Die bisherige Zurückweisung der Beschwerden durch die Strafkammer ersetzt nicht die erforderliche richterliche Bestätigung der Beschlagnahme. Deshalb ist die Sache an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. • Für eine etwaige Bestätigung hat die Strafkammer konkret darzulegen, welche einzelnen Unterlagen aus welchen Gründen als bedeutsam erachtet werden, die Stärke des Tatverdachts darzustellen und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs insbesondere gegenüber nichtbeschuldigten Dritten (z. B. Ehefrau, Kontoinhaber mit Vollmacht) zu prüfen. Der Senat hat entschieden, dass eine Entscheidung des Senats nicht angezeigt ist und die Rechtsmittel als Anträge auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 1 StPO auszulegen sind. Die ursprünglich erlassene Beschlagnahmeanordnung ist formell unzureichend, weil sie die beschlagnahmten Gegenstände nicht hinreichend bestimmt (Formulierung ‚schriftliche Kontounterlagen‘). Daher liegt bislang keine wirksame Beschlagnahme vor und die Sache wird an die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier zur Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückgegeben. Die Strafkammer muss bei Bestätigung der Beschlagnahme konkret benennen, welche Unterlagen aus welchen Gründen für das Verfahren relevant sind, die Stärke des Tatverdachts erläutern und insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gegenüber dem Angeklagten und betroffenen Nichtbeschuldigten darlegen. Nur auf dieser Grundlage kann eine rechtmäßige Beschlagnahme bestätigt werden.