Urteil
12 U 685/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein widerspruchslos erhaltenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt als Annahme des darin wiedergegebenen Vertragsinhalts.
• Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten auch gegenüber Personen, die sich im Geschäftsverkehr kaufmännisch verhalten, nicht nur gegenüber Vollkaufleuten.
• Eine behauptete erhebliche Abweichung zwischen mündlicher Verhandlung und Bestätigungsschreiben ist vom Behauptenden schlüssig darzulegen und zu beweisen.
• Bei Architektenhonoraren ohne abweichende Schriftvereinbarung gelten die Mindestsätze der HOAI als vereinbart, soweit die Klage sich darauf beschränkt.
• Verzugszinsen sind nach § 288 Abs.1 Satz 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Wirkung widerspruchsloser kaufmännischer Auftragsbestätigung bei Architektenvertrag • Ein widerspruchslos erhaltenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt als Annahme des darin wiedergegebenen Vertragsinhalts. • Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten auch gegenüber Personen, die sich im Geschäftsverkehr kaufmännisch verhalten, nicht nur gegenüber Vollkaufleuten. • Eine behauptete erhebliche Abweichung zwischen mündlicher Verhandlung und Bestätigungsschreiben ist vom Behauptenden schlüssig darzulegen und zu beweisen. • Bei Architektenhonoraren ohne abweichende Schriftvereinbarung gelten die Mindestsätze der HOAI als vereinbart, soweit die Klage sich darauf beschränkt. • Verzugszinsen sind nach § 288 Abs.1 Satz 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen. Die Parteien stritten um ein Architektenhonorar über 25.018,95 Euro. Die Beklagten planten ein Einkaufszentrum und führten mit dem Kläger Verhandlungen und Ortsbesichtigungen im Juni/Juli 2002. Der Kläger übersandte am 8. Juli 2002 eine Auftragsbestätigung, lieferte am 9. Juli Vorplanung und erstellte Entwurfsunterlagen auf Grundlage eines vom Beklagten zu 2) übergebenen Lageplans. Die Beklagten nutzten Teile der Planung und reichten Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung ein, zahlten aber nicht. Sie behaupteten, nur eine Ideenskizze gegen 500 Euro in Auftrag gegeben zu haben. Der Kläger stellte eine Teilschlussrechnung nach HOAI und klagte auf Zahlung; das Landgericht wies die Klage ab, das OLG änderte teilweise zugunsten des Klägers ab. • Zugang und Inhalt der Auftragsbestätigung vom 08.07.2002 sind unstreitig; daher kommt es nicht auf Beweisfragen zum Zugang mehr an. • Die Auftragsbestätigung ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren; das widerspruchslose Schweigen des Beklagten zu 1) führt zur Wirksamkeit des Vertragsinhalts nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 346 HGB-rechtliche Grundsätze). • Die Anwendung dieser Regeln setzt nicht voraus, dass der Empfänger Vollkaufmann ist; es genügt kaufmännisch-ähnliches Verhalten. Der Beklagte zu 1) trat als Bauträger und 'Bauherrschaft' auf und führte gewerbliche Aktivitäten, so dass die kaufmännische Analogie greift. • Die Einwendung der Beklagten, der Inhalt der Bestätigung weiche so erheblich vom Verhandlungsergebnis ab, dass kein Widerspruch zu erwarten gewesen wäre, ist nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere spricht ihre eigene schriftliche Bitte um Aufgliederung der Rechnung gemäß HOAI gegen die Behauptung eines pauschalen 500-Euro-Auftrags. • Durch die teilweise Durchführung und Nutzung der Entwurfsplanung gegenüber der Gemeinde wäre subsidiär auch ein konkludenter Vertragsschluss zu bejahen. • Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung gelten für die berechneten Leistungsphasen die Mindestsätze der HOAI; die Schlussrechnung ist nicht substantiiert bestritten. • Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB; der Zinssatz ist auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu begrenzen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen Beklagten zu 1) teilweise stattgegeben: Beklagter zu 1) ist zur Zahlung von 25.018,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2002 verurteilt; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen. Die Klage wurde insoweit begründet, dass das widerspruchslos erhaltene Auftragsbestätigungsschreiben den Vertragsinhalt bestimmte und die Beklagten den behaupteten Beschränkungsauftrag auf eine 500-Euro-Ideenskizze nicht schlüssig bewiesen haben. Die Mindestsätze der HOAI fanden auf die abgerechneten Leistungsphasen Anwendung, da keine abweichende schriftliche Vereinbarung existierte. Die Kosten des Verfahrens sind hälftig zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) zu verteilen; die Entscheidung über die Beteiligung des Beklagten zu 2) bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung.