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Urteil

12 U 658/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Privatururkunden genießen besondere Beweiskraft nach § 440 Abs. 2 ZPO nur, wenn sie echt sind; echt ist eine Urkunde nur, wenn der Aussteller die enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben hat. • Äußere Mängel (insbesondere ungewöhnte Seitenformatierung und Textausrichtung) können die Beweiskraft einer Urkunde nach § 419 ZPO aufheben oder mindern. • Wenn die Vermutung der Echtheit entkräftet ist, ist insgesamt zu prüfen, ob echte oder gefälschte Urkunden vorliegen; bei Gesamtwürdigung kann das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass Blankettfälschung vorliegt. • Der Inhaber einer Urkunde muss bei substantiellen Zweifeln an Echtheit die Umstände darlegen und Belege vorlegen; wechselnder und widersprüchlicher Vortrag des Anspruchstellers schwächt dessen Glaubwürdigkeit.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen Gesamtwürdigung: Schuldscheine als Blankettfälschung • Privatururkunden genießen besondere Beweiskraft nach § 440 Abs. 2 ZPO nur, wenn sie echt sind; echt ist eine Urkunde nur, wenn der Aussteller die enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben hat. • Äußere Mängel (insbesondere ungewöhnte Seitenformatierung und Textausrichtung) können die Beweiskraft einer Urkunde nach § 419 ZPO aufheben oder mindern. • Wenn die Vermutung der Echtheit entkräftet ist, ist insgesamt zu prüfen, ob echte oder gefälschte Urkunden vorliegen; bei Gesamtwürdigung kann das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass Blankettfälschung vorliegt. • Der Inhaber einer Urkunde muss bei substantiellen Zweifeln an Echtheit die Umstände darlegen und Belege vorlegen; wechselnder und widersprüchlicher Vortrag des Anspruchstellers schwächt dessen Glaubwürdigkeit. Der Kläger forderte aus zwei Schuldscheinen (27.860 DM und 10.620 DM) nebst Zinsen Zahlung in Höhe von 19.674,51 Euro. Er behauptete, die Urkunden und ein Abtretungsvertrag seien am 10. Juni 1998 von der Ehefrau des Beklagten am PC neu erstellt und vom Beklagten unterzeichnet worden; die Schuldscheine beruhten auf früheren finanziellen Unterstützungen des Beklagten durch den Kläger. Der Beklagte bestreitet die Unterzeichnungen und behauptet, er habe sich am fraglichen Datum in Portugal aufgehalten; er gab an, dem Kläger nur Blankounterschriften für bank- und behördliche Anfragen überlassen zu haben. Das Landgericht hielt die Unterschriften für echt und gab der Klage überwiegend statt. Der Beklagte legte Berufung ein und wies auf auffällige Formatierungs- und Textgestaltungsunterschiede der Urkunden sowie auf widersprüchliche Vortragselemente des Klägers hin. • Anwendbare Normen: § 440 Abs. 2 ZPO, § 419 ZPO, § 416 ZPO, § 292 ZPO, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Kosten: §§ 91, 97 ZPO; Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. • Beweismaßstab: Privatururkunden sind nur dann besonders beweiskräftig (§ 440 Abs.2 ZPO), wenn sie echt sind; die Echtheit ist durch Gesamtwürdigung zu prüfen; äußere Mängel können die Beweiskraft nach § 419 ZPO mindern oder aufheben. • Feststellungen zu äußeren Mängeln: Vergleich der drei angeblich am selben Tag gefertigten Urkunden ergab unterschiedliche Abstände zum oberen Seitenrand, unterschiedliche Überschriftsgestaltungen, wechselnde Ausrichtung der Unterschriftenzeile und fehlende automatische Silbentrennung trotz Blocksatz; diese Auffälligkeiten sprechen dafür, dass der maschinelle Text nachträglich zum bereits vorhandenen Unterschriftsbild passend gesetzt wurde (Indiz für Blankettfälschung). • Sachliche Zweifel am Vortrag des Klägers: Der Kläger änderte seinen Vortrag mehrfach und lieferte keine schlüssige Erklärung zum Verbleib angeblicher Originalschuldscheine und zum konkreten Anlass der Neuanfertigung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zur fraglichen Zeit ist zweifelhaft; frühere straf- und vollstreckungsrechtliche Belastungen des Klägers mindern seine Glaubwürdigkeit. • Zeugenbeweis: Die Aussagen stützen teils die Darstellungen des Klägers, teils die des Beklagten; in der Gesamtwürdigung können die Zeugenbeiträge die schwerwiegenden äußeren Mängel und den wechselnden Vortrag des Klägers nicht entkräften. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung der äußeren Mängel, der inkonsistenten Klägerangaben, der wirtschaftlichen Umstände und der Zeugenvernehmungen ist der Senat überzeugt, dass die Schuldscheine gefälscht bzw. mit Blankounterschriften manipuliert worden sind. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat kam nach umfassender Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die geltend gemachten Schuldscheine nicht echt sind, weil mehrere äußere Mängel der Urkunden und ein wechselnder, unplausibler Vortrag des Klägers die Vermutung der Echtheit erschüttern und die Indizien für eine Blankettfälschung sprechen. Die behaupteten Darlehensforderungen sind somit nicht bewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.