OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 268/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Betreiber eines Online-Marktplatzes ist nicht ohne Weiteres Mitbewerber von Herstellern oder stationären Vertreibern der auf dem Marktplatz angebotenen Waren; es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn die Plattform nur technische Infrastruktur bereitstellt. • Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen zumindest mittelbar gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen; dies ist nicht der Fall, wenn Märkte nicht gekoppelt sind. • Förderung fremden Wettbewerbs durch Werbung eines Plattformbetreibers begründet Aktivlegitimation des Geschädigten nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Geförderten und dem klagenden Mitbewerber besteht. • Ansprüche auf Auskunft und Feststellung nach §§ 8, 9 UWG setzen Mitbewerbereigenschaft des Klägers voraus; fehlt diese, sind entsprechende Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsanträge unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbewerbereigenschaft des Betreibers eines Online-Marktplatzes gegenüber Herstellern selektiv vertriebener Luxusware • Ein Betreiber eines Online-Marktplatzes ist nicht ohne Weiteres Mitbewerber von Herstellern oder stationären Vertreibern der auf dem Marktplatz angebotenen Waren; es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn die Plattform nur technische Infrastruktur bereitstellt. • Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die beteiligten Unternehmen zumindest mittelbar gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen; dies ist nicht der Fall, wenn Märkte nicht gekoppelt sind. • Förderung fremden Wettbewerbs durch Werbung eines Plattformbetreibers begründet Aktivlegitimation des Geschädigten nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Geförderten und dem klagenden Mitbewerber besteht. • Ansprüche auf Auskunft und Feststellung nach §§ 8, 9 UWG setzen Mitbewerbereigenschaft des Klägers voraus; fehlt diese, sind entsprechende Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsanträge unbegründet. Kläger sind ein Verband selektiv vertreibender Kosmetikhersteller und einzelne Hersteller von Luxuskosmetika; Beklagte betreibt einen großen Online-Marktplatz. Die Beklagte sandte Rundschreiben an zahlreiche Parfümerien und stellte Online-Angebote ein, mit denen sie den Verkauf von Markenparfüms über ihre Plattform bewarb und zur Registrierung als gewerblicher Verkäufer einlud. Die Kläger sehen darin eine gezielte Werbung an Inhaber vertraglich gebundener Absatzstätten und rügen Eingriffe in ihr selektives Vertriebsbindungssystem sowie Image- und Umsatzeinbußen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz unter Berufung auf wettbewerbsrechtliche Schutzrechte nach dem UWG. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Aktivlegitimation nach §§ 8 Abs.3 Nr.1,2 UWG fehlt: Die Klägerin zu 2) ist keine Mitbewerberin der Beklagten, weil die Beklagte keine Herstellerin oder Vertreiberin von Luxuskosmetika ist und nur die technische Infrastruktur eines Marktplatzes stellt. • Begriff des Mitbewerbers (§ 2 Abs.1 Nr.3 UWG) verlangt konkretes Wettbewerbsverhältnis: Gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises müssen angeboten werden, sodass eine Beeinträchtigung des Absatzes möglich ist. • Die Beklagte handelt nicht auf derselben sachlichen Marktstufe wie die Kläger; ihr Angebot ist virtuelles Bereitstellen eines Vertriebsweges gegen Provisionen, vergleichbar mit Messegesellschaften oder Marktplatzbetreibern, nicht eigenen Verkaufsaktivitäten. • Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt nicht vor: Die Plattformtätigkeit der Beklagten ist nicht mit dem Markt für Luxuskosmetika gekoppelt und zielt nicht selbst auf denselben Endverbraucherkreis ab; daher fehlt die erforderliche Austauschbarkeit der Leistungen. • Förderung fremden Wettbewerbs begründet keine Aktivlegitimation, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass durch die Werbung der Beklagten konkrete Dritte gefördert wurden, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den Klägern stünden oder die Kläger in ihren wettbewerblichen Interessen getroffen sind. • Mangels Mitbewerbereigenschaft können die begehrten Auskunfts- und Feststellungsansprüche nach § 9 UWG nicht gewährt werden. • Mangels Anspruchsberechtigung bleibt offen, ob die Werbung zum Vertragsbruch verleitet hat oder ob die Depotverträge wirksam sind; diese Fragen müssen nicht entschieden werden. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Kläger keine Mitbewerber der Betreiberin des Online-Marktplatzes sind und daher keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Feststellungsansprüche aus dem UWG gegenüber der Beklagten zustehen. Die Kläger tragen die Hälfte der Berufungskosten. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Beklagte lediglich eine technische Plattform bereitstellt und damit nicht in einem konkreten oder mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu Herstellern und deren selektiv gebundenen Absatzstätten steht; folglich fehlt die notwendige Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche.