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Urteil

12 U 324/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, es sei denn der Geschädigte hat bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft gehandelt oder die Begutachtung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. • Der Geschädigte hat bei der Naturalrestitution die wirtschaftlichste Variante zu wählen; fiktive Reparaturabrechnung umfasst grundsätzlich die Mehrwertsteuer. • Sachverständigenkosten für ein Drittgutachten können unerstattlich sein, wenn Vorschäden verschwiegen oder mehrere Gutachten gezielt zur Herbeiführung höherer Werte eingeholt wurden. • Ein Nutzungsausfallanspruch entfällt, wenn das Unfallfahrzeug tatsächlich weiter benutzt wurde; bereits an Dritte gezahlte Mietwagenkosten können bei der Schadenssaldierung abgezogen werden.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten und Abzug von Mietwagenkosten bei verschwiegenen Vorschäden • Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, es sei denn der Geschädigte hat bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft gehandelt oder die Begutachtung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. • Der Geschädigte hat bei der Naturalrestitution die wirtschaftlichste Variante zu wählen; fiktive Reparaturabrechnung umfasst grundsätzlich die Mehrwertsteuer. • Sachverständigenkosten für ein Drittgutachten können unerstattlich sein, wenn Vorschäden verschwiegen oder mehrere Gutachten gezielt zur Herbeiführung höherer Werte eingeholt wurden. • Ein Nutzungsausfallanspruch entfällt, wenn das Unfallfahrzeug tatsächlich weiter benutzt wurde; bereits an Dritte gezahlte Mietwagenkosten können bei der Schadenssaldierung abgezogen werden. Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall vom 7. März 2001 materielle Schäden geltend. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch haftpflichtig; die Zweitbeklagte zahlte vorgerichtlich Leistungen und beglich eine Mietwagenrechnung an einen Dritten. Die Klägerin verkaufte das Unfallfahrzeug unrepariert und forderte fiktive Reparaturkosten sowie Sachverständigenkosten für ein privat eingeholtes Drittgutachten. Die Beklagten rügten, die Klägerin habe Vorschäden verschwiegen, mehrere (fehlerhafte) Gutachten eingeholt und das Fahrzeug weiter genutzt, weshalb Mietwagenkosten nicht ersatzfähig seien und Rückforderungsansprüche bestünden. Das Landgericht verurteilte die Beklagten teilweis zur Zahlung; das OLG änderte die Entscheidung im Berufungsverfahren ab. • Bei der Berechnung des Schadens sind grundsätzlich die Brutto-Reparaturkosten zuzugrunde zu legen; das Gerichtsgutachten war zuverlässig und ergab ersatzfähige Bruttoreparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer. • Sachverständigenkosten sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, doch entfällt der Anspruch, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft gehandelt hat oder die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. • Die Klägerin ließ zunächst zwei Gutachten erstellen, die niedrigere Werte ergaben, und beauftragte dann ein drittes Gutachten mit deutlich höheren, objektiv überhöhten Werten; dieses Drittgutachten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. • Das Drittgutachten war zudem ungeeignet, weil die Klägerin vorhandene Vorschäden nicht offenbart hatte; der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Vorschäden fest, die zuvor nicht erkannt oder dargelegt worden waren. • Wegen der verschwiegenen Vorschäden und der mehrfachen Begutachtung verletzte die Klägerin die Schadensminderungspflicht; die Kosten des drit­ten Gutachtens sind daher nicht ersatzfähig. • Ein Nutzungsausfallanspruch ist ausgeschlossen, weil die Klägerin das Unfallfahrzeug nach dem Unfall tatsächlich weiter benutzt hat (erhöhter Tachostand); die zuvor an einen Dritten gezahlten Mietwagenkosten sind bei der Saldierung abzuziehen. • Die Zweitbeklagte hat die Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht; ein Anerkenntnis liegt nicht vor und wäre gegebenenfalls kondizierbar. • Nach der Schadenssaldierung verbleibt nur eine reduzierte Verurteilungssumme; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2, 97 ZPO und die Revision wird nicht zugelassen, da es um konkrete Beweiswürdigung geht. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 145,21 Euro nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Drittgutachtens und die geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht ersatzfähig, weil die Klägerin vorhandene Vorschäden nicht offenbart und ein nicht erforderliches drittes Gutachten veranlasst hat. Ein Nutzungsausfallanspruch besteht nicht, da das Fahrzeug tatsächlich weiter genutzt wurde; bereits an Dritte gezahlte Mietwagenkosten wurden bei der Schadenssaldierung abgezogen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.