Beschluss
1 Ws 623/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Reststrafaussetzung ist erledigt.
• Die bloße vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe am 02.09.2006 führte nicht automatisch zur Erledigung, weil im Anschluss Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden und die vorgeschriebene Unterbrechung der Vollstreckung zu Zweidrittel nicht erfolgt war.
• Erledigung trat schließlich ein, nachdem der Verurteilte am 18.09.2006 nach teilweiser Zahlung der zugrundeliegenden Geldstrafen entlassen wurde; das Rechtsmittel ist deshalb ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären.
Entscheidungsgründe
Erledigung sofortiger Beschwerde nach teilweiser Zahlung von Geldstrafen • Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Reststrafaussetzung ist erledigt. • Die bloße vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe am 02.09.2006 führte nicht automatisch zur Erledigung, weil im Anschluss Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden und die vorgeschriebene Unterbrechung der Vollstreckung zu Zweidrittel nicht erfolgt war. • Erledigung trat schließlich ein, nachdem der Verurteilte am 18.09.2006 nach teilweiser Zahlung der zugrundeliegenden Geldstrafen entlassen wurde; das Rechtsmittel ist deshalb ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären. Der Verurteilte begehrte die Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln einer viermonatigen Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz lehnte die Reststrafaussetzung ab. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Am 02.09.2006 wurde die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt, danach aber noch Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt. Schließlich wurde der Verurteilte am 18.09.2006 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen, nachdem er die den Ersatzstrafen zugrunde liegenden Geldstrafen teilweise bezahlt hatte. • Die Beschwerde richtete sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung von Zweidritteln. • Nach § 454b Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zeitpuntk des Zweidrittels (22.07.2006) zu unterbrechen gewesen, um die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen in der gesetzlichen Reihenfolge zu ermöglichen (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 StVollstrO). • Weil diese vorgeschriebene Unterbrechung nicht rechtzeitig vorgenommen wurde, war der Verurteilte nachfolgend so zu behandeln, als sei die Unterbrechung rechtzeitig erfolgt (Rechtsprechung OLG Schleswig, OLG Zweibrücken, KG). • Die Angelegenheit wurde jedoch erledigt, weil der Verurteilte am 18.09.2006 nach teilweiser Begleichung der Geldstrafen entlassen wurde und die Freiheitsstrafe damit endgültig vollständig verbüßt war, so dass prozessuale Überholung eintrat. • In einem solchen Fall ist das eingelegte Rechtsmittel gemäß ständiger Rechtsprechung ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist erledigt. Zwar hätte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zweidrittelzeitpunkt unterbrochen werden müssen, um die Ersatzfreiheitsstrafen in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu vollstrecken, weshalb der Verurteilte nachträglich so zu stellen war, als sei diese Unterbrechung erfolgt. Maßgeblich für die Verfahrensfolge ist jedoch, dass der Verurteilte am 18.09.2006 nach teilweiser Zahlung der den Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden Geldstrafen aus der Haft entlassen wurde und die Freiheitsstrafe damit endgültig verbüßt ist. Deshalb ist das Rechtsmittel prozessual überholt und als erledigt ohne Kostenentscheidung zu erklären.