Beschluss
6 U 634/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügt.
• Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ohne Darstellung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, erfüllt die Erfordernisse der Berufungsbegründung nicht.
• Nach Fristablauf eingereichter ergänzender Vortrag kann die Mängel der versäumten oder unzureichenden Berufungsbegründung nicht heilen.
Entscheidungsgründe
Berufung wegen unzureichender Begründung nach § 520 Abs. 3 ZPO verworfen • Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügt. • Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ohne Darstellung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, erfüllt die Erfordernisse der Berufungsbegründung nicht. • Nach Fristablauf eingereichter ergänzender Vortrag kann die Mängel der versäumten oder unzureichenden Berufungsbegründung nicht heilen. Der Kläger wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde, wonach der Kläger den Geschäftsanteil der Beklagten für 25.000 EUR erwerben und sich zur sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Der Kläger hat den Kaufpreis nicht gezahlt und erklärte Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen, die ihm von der Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft abgetreten worden seien; er rügt unberechtigte Zahlungen der Beklagten zugunsten einer Cateringfirma. Die Beklagte bestreitet aufrechenbare Forderungen. Das Landgericht wies die Klage ab und stellte fest, die Kaufpreisforderung sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Kläger legte Berufung ein und behauptete im Wesentlichen, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft und eine Beweisaufnahme geboten gewesen. Das Landgericht stellte fest, der Kläger habe die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Einzelnen begründet und unter Beweis gestellt. Die vom Kläger nach Frist vorgebrachten Ergänzungen wurden nicht berücksichtigt, da sie verspätet eingegangen sind. • Die Berufungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, weil sie keine auf den Streitfall zugeschnittene darlegende Auseinandersetzung enthält und nicht konkret darlegt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. • Formelhafte Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags reichen nicht aus; die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, welche Tatsachen oder rechtlichen Bewertungen angegriffen werden und weshalb insbesondere eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. • Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beweispflichtige Kläger die maßgebenden Gesichtspunkte nicht hinreichend begründet und anhand der vorliegenden Buchungsunterlagen darzutun vermochte, welche Verfügungen der Beklagten rechtswidrig gewesen sein sollen. • Ergänzender Vortrag nach Ablauf der gesetzten Frist (hier: Schriftsatz vom 2.10.2006 nach Fristende 4.7.2006) kann die mangelnde und verspätete Berufungsbegründung nicht mehr heilen. • Wegen der Verletzung der Vorschriften zur Berufungsbegründung ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügt. Der Kläger hat die notwendigen konkreten Angriffe auf die erstinstanzliche Tatsachen- und Rechtswürdigung nicht dargelegt und insbesondere nicht erläutert, weshalb eine Beweisaufnahme geboten gewesen wäre. Nach Ablauf der Frist eingereichte ergänzende Vorträge konnten die Mängel nicht mehr heilen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.