Beschluss
1 Ss 225/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:1102.1SS225.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 gewährt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. April 2006 gegenstandslos ist. Gründe I. 1 Durch Urteil vom 24. Januar 2006 hat die Strafkammer die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 29. März 2005 als unbegründet verworfen. Bereits während des Berufungsverfahrens hatte der Angeklagte mehrfach um Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers gebeten. Diese Anträge waren abgelehnt worden. 2 Gegen das Berufungsurteil, das dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. am 7. März 2006 zugestellt wurde (Bl. 189 d.A.), hatte der Angeklagte mit am 26. Januar 2006 eingegangenem Telefax selbst Revision eingelegt (Bl. 148 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 teilte der Pflichtverteidiger dem Angeklagten mit, dass er die Revision nicht begründen werde, weil das Urteil nach seiner Auffassung keine Rechtsfehler enthalte. Außerdem bestätigte er dem Angeklagten ein fehlendes Vertrauensverhältnis (Bl. 227 d.A.). Nachdem ihm dieses Schreiben zugegangen war, machte der Angeklagte in einer an den Präsidenten des Landgerichts Koblenz gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8. März 2006, die am Folgetag dort eingegangen ist, u.a. folgende Ausführungen (Bl. 191, 193 d.A.): 3 „Dieser [Anm. des Senats: gemeint ist der Pflichtverteidiger] teilte mir in seinem unverschämten Schreiben vom 07.03.2006 (Anlage 1, 1 Seite) [Anm. des Senats: das allerdings erst als Anlage eines späteren Schreibens des Angeklagten vom 20. August 2006 zur Sachakte gelangt ist] mit, das sein niedriges Niveau bestätigt, dass er sich weigert Revision einzulegen und auch keine begründen will. Des weiteren bestätigt er mir, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen uns besteht. Ich wiederhole deshalb meinen Antrag einen neutralen Pflichtverteidiger zu bestellen, ... . 4 Ich beantrage deshalb das Dienstaufsichtsverfahren gegen die genannten Personen aufzunehmen, das Fehlurteil vom 24.01.2006 aufzuheben und mir einen neuen, neutralen Pflichtverteidiger zuzuordnen. Des weiteren bitte ich dieses Schreiben als Berufungsbegründung [Anm. des Senats: gemeint ist Revisionsbegründung] zu verstehen.“ 5 Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 18. April 2006 als unzulässig verworfen, weil keine der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung vorliege (Bl. 197 ff. d.A.). Über den auf neue Gründe gestützten Antrag auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers war vorher nicht entschieden worden. 6 Der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten am 24. April 2006 zugestellt worden (Bl. 202 d.A.). 7 Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am 11. Juli 2006, hat sich Rechtsanwältin S. für den Angeklagten bestellt. Der Schriftsatz hat im Übrigen folgenden Wortlaut (Bl. 221 f. d.A.): 8 „In dieser Sache wurde die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.01.2006 mit Beschluss vom 18.04.2006 als unzulässig verworfen. 9 Hiergegen hat der Angeklagte die sofortige Beschwerde gemäß § 346 Abs. 2 StPO, welche auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen ist, bei dem Oberlandesgericht eingereicht. 10 Eine Entscheidung hierauf erfolgte bislang nicht. 11 Vorsorglich wird daher namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 die Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen. 12 Gerügt wird insoweit die Verletzung materiellen Rechts.“ 13 Der Schriftsatz wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, weil ein entsprechendes Verfahren beim Oberlandesgericht nicht vorlag (Vermerk der Geschäftsstelle der Strafsenate vom 11. Juli 2006, Bl. 223 d.A.). 14 Mit am 20. August 2006 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Angeklagte sodann „Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 18. April 2006“ eingelegt und „beantragt, die Revision über einen anderen Rechtsanwalt zuzulassen“ (Bl. 226 d. A.). Weiter heißt es unter anderem in dem Schreiben: 15 „… als Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben vom 07.03.2006 meines angeblichen vom Amtsgericht Cochem bestellten Pflichtverteidigers, des Rechtsverdrehers R., in dem dieser sich weigerte, Revision für mich einzulegen. Aus diesem Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass ich ihm den Auftrag dazu erteilt habe. Das Gericht kann deshalb meine Revision nicht ablehnen, nur weil der mir zwangsweise zugeteilte Rechtsverdreher R. sich weigert, tätig zu werden. 16 Ich beantrage deshalb, einen anderen Pflichtverteidiger zu benennen und die Revision zuzulassen. Außerdem beantrage ich, bis zur Entscheidung über die Revision die Haft aufzuheben.“ 17 Dem Schreiben war das an den Angeklagten gerichtete Schreiben des Pflichtverteidigers vom 7. März 2006 (s.o.) als Anlage beigefügt. II. 18 1. Dem Angeklagten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. 19 a) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Nach § 345 Abs. 1 StPO hätten sie innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung, d.h. bis zum 7. April 2006, vorliegen müssen. Die ordnungsgemäßen Revisionsanträge und ihre Begründung lagen aber frühestens am 11. Juli 2006 beim Oberlandesgericht vor. Sie sind erst am heutigen Tag per Telefax an das Landgericht Koblenz, bei dem sie gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringen sind, übermittelt worden, bei dem sie - soweit aus den Akten ersichtlich - zuvor nicht eingegangen waren. 20 b) Der Angeklagte war ohne Verschulden verhindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. 21 aa) Ein Angeklagter kann zwar nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der ihm beigeordnete Verteidiger die von ihm (dem Angeklagten) selbst eingelegte Revision begründen oder das Gericht ihm zur Revisionsbegründung einen neuen Pflichtverteidiger beiordnen wird. 22 Wahl- und Pflichtverteidiger sind selbständige Organe der Rechtspflege (BVerfGE 38, 105, 119). Sie handeln unabhängig und sind allein Recht, Gesetz und Standespflichten unterworfen (BGH JZ 1961, 608). Sie sind nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGHSt 9, 356; 12, 367, 369; OLG Düsseldorf StV 1984, 327; OLG Stuttgart StV 2002, 473; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Vor § 137 Rn. 1 m.w.N.) und an seine Weisungen nicht gebunden (BGHSt 12, 367, 369; 13, 337, 343; 38, 111, 114 f.). Der Beschuldigte kann deshalb den Pflichtverteidiger nicht zwingen, entgegen seiner Überzeugung ein Rechtsmittel durchzuführen, das er für aussichtslos hält (BGH NStZ 1985, 493; OLG Düsseldorf a.a.O.). 23 Allein daraus, dass der beigeordnete Verteidiger das nach seiner Ansicht aussichtslose Rechtsmittel nicht durchführen will, ergibt sich regelmäßig noch kein Anspruch des Angeklagten darauf, dass ihm ein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart MDR 1979, 780). Ob hier anderes zu gelten hat, weil - auch nach Auffassung des bestellten Verteidigers - das Vertrauensverhältnis zerstört ist, bedarf hier keiner Entscheidung. 24 bb) Den Angeklagten traf jedenfalls kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, weil über seinen Antrag auf Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zur Revisionsbegründung nicht nur nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, sondern bis heute nicht entschieden worden ist. Der Angeklagte hatte das Gericht rechtzeitig davon informiert, dass der bestellte Verteidiger die Revision nicht begründen werde, und um Beiordnung eines neuen Verteidigers gebeten. Unter diesen Umständen durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht entweder seinem Antrag entsprach oder ihn zumindest davon unterrichtete, dass es einen neuen Verteidiger nicht beiordnen werde, damit er noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder Kontakt zu anderen Rechtsanwälten aufnehmen konnte, die die Auffassung des bestellten Verteidigers über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht teilten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2005, 77; s.a. BGH NStZ 1985, 493: Versagung der Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte es versäumt hatte, sich sofort um einem neuen Pflichtverteidiger zu bemühen; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2004, 249; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 4: Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zur Revisionsbegründung darf ein Verwerfungsbeschluss wegen Nichteinreichens einer Revisionsbegründungsschrift nicht ergehen; ergeht er gleichwohl, so führt dies - da Wiedereinsetzung ausscheidet, solange die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist - auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu seiner Aufhebung). 25 cc) Die versäumte Handlung ist durch Schriftsatz der Wahlverteidigerin vom 10. Juli 2006 inzwischen nachgeholt worden. Sie hat die Revisionsanträge gestellt und die Revision mit der Sachrüge begründet. 26 Die Voraussetzungen der Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) liegen somit vor. 27 2. Infolge der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Frist zur (formwirksamen) Begründung der Revision als gewahrt anzusehen (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss 2 Ss 76/99 vom 30.03.1999). Der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2006 ist damit gegenstandslos (BGHSt 11, 152, 154; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 17 m.w.N.), was zur Klarstellung im Entscheidungstenor festzustellen war (OLG Koblenz a.a.O.). 28 3. Eine Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Vollstreckungsaufschub (§ 47 Abs. 2 StPO) ist nicht veranlasst, nachdem Wiedereinsetzung gewährt worden ist. Da das Urteil des Landgerichts vom 24. Januar 2006 nicht (mehr) rechtskräftig ist, muss eine etwa begonnene Vollstreckung sofort abgebrochen werden.