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Urteil

8 U 1517/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsanträge auf Inhalt eines rechtskräftigen Titels sind zulässig, wenn berechtigtes Interesse an Klärung einer unbestimmten oder zweifelhaften Urteilsformel besteht. • Ein Feststellungsantrag, der die Frage klärt, ob eine zu übertragende Teilfläche ein gesamtes Gebäude umfasst, ist zulässig auch wenn frühere Urteile inhaltlich betroffen sind; die Rechtskraft hindert eine derartige Feststellung nicht, wenn die Tragweite des Titels streitig ist. • Bei der Auslegung notarieller Verträge ist auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung abzustellen; lebensfremde Lösungen (z. B. Teilung eines Gebäudes quer durch die Substanz) sind zu vermeiden. • Der Kläger hat Anspruch auf Verkauf und Übertragung einer ca. 140 m² großen Teilfläche, die das gesamte aufstehende Gebäude umfasst, gestützt auf die vorangegangenen Entscheidungen und die Auslegung des notariellen Vertrags (vgl. §§ 133, 157 BGB sinngemäß in Auslegungsgrundsätzen).
Entscheidungsgründe
Feststellung: Übertragbare Teilfläche umfasst gesamtes Gebäude (ca. 140 m²) • Feststellungsanträge auf Inhalt eines rechtskräftigen Titels sind zulässig, wenn berechtigtes Interesse an Klärung einer unbestimmten oder zweifelhaften Urteilsformel besteht. • Ein Feststellungsantrag, der die Frage klärt, ob eine zu übertragende Teilfläche ein gesamtes Gebäude umfasst, ist zulässig auch wenn frühere Urteile inhaltlich betroffen sind; die Rechtskraft hindert eine derartige Feststellung nicht, wenn die Tragweite des Titels streitig ist. • Bei der Auslegung notarieller Verträge ist auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschließung abzustellen; lebensfremde Lösungen (z. B. Teilung eines Gebäudes quer durch die Substanz) sind zu vermeiden. • Der Kläger hat Anspruch auf Verkauf und Übertragung einer ca. 140 m² großen Teilfläche, die das gesamte aufstehende Gebäude umfasst, gestützt auf die vorangegangenen Entscheidungen und die Auslegung des notariellen Vertrags (vgl. §§ 133, 157 BGB sinngemäß in Auslegungsgrundsätzen). Die Parteien streiten um die Auslegung eines notariellen Erb- und Übertragungsvertrags sowie um die Frage, welche Teilfläche eines Grundstücks dem Kläger im Vorkaufsfall zu übertragen ist. Frühere Entscheidungen (LG Mainz und OLG Koblenz) hatten bereits einen Anspruch auf Übertragung einer ca. 140 m² großen, in einer Skizze grün markierten Teilfläche festgestellt. Das Katasteramt stellte jedoch fest, dass die grün markierte Fläche nicht das gesamte Gebäude erfasst, so dass unklar wurde, ob nur ein Gebäudeteil oder das gesamte Gebäude übertragen werden soll. Kläger begehrt nun Feststellung, dass die zu übertragende ca. 140 m² Teilfläche das gesamte aufstehende Gebäude umfasst. Beklagter und Streithelfer rügen Rechtskraft und halten an der früheren Skizze fest; sie sehen die Teilung des Gebäudes als möglich und wirtschaftlich unproblematisch an. Das OLG prüft die Zulässigkeit des geänderten Klagebegehrens und die Auslegung der Verträge unter Berücksichtigung der früheren Entscheidungen. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt und auslegungsfähig; der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an Klärung der Tragweite des rechtskräftigen Titels, weil die Vermessung und Vollstreckung an Unklarheiten scheiterten. • Rechtskraftbegrenzung: Die Rechtskraft früherer Urteile steht der Feststellung nicht entgegen, soweit die Frage der Tragweite des Titels strittig ist und eine nochmalige Entscheidung zur Vollstreckungserleichterung notwendig ist (§ 322 ZPO berücksichtigt). • Klageänderung: Die Klageänderung in der Berufungsinstanz stellt keine unzulässige Klagerücknahme dar, sondern eine qualitative Anpassung bei gleich bleibendem Klagegrund (§ 264 ZPO). • Vertragsauslegung: Bei der Auslegung des notariellen Erb- und Übertragungsvertrags ist auf den Willen der Parteien zur Zeit der Vertragsschließung abzustellen; es ist lebensfremd anzunehmen, die Eltern hätten beabsichtigt, eine Grenzlinie mitten durch ein bestehendes Gebäude zu ziehen. • Ergebnis der Auslegung: Aus Gründen der Vertragsauslegung, dem Zweck der Zuwendung, den Feststellungen früherer Urteile und den Wertansätzen der Sachverständigen ergibt sich, dass die zu übertragende Teilfläche die gesamte aufstehende Gebäudefläche umfasst und nicht lediglich eine Teilfläche. • Rechtsfolgen: Der Kläger kann aufgrund der früheren Urteile Verkauf und Übertragung einer ca. 140 m² großen Teilfläche verlangen, die mit dem gesamten Gebäude belastet ist; der Beklagte ist zur Mitwirkung an der amtlichen Vermessung verpflichtet, denn die Übertragung eines realen Grundstücksteils erfordert die Vermessung. • Kosten und Verfahrensfragen: Die Berufung des Beklagten und Streithelfers war nur teilweise erfolgreich; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hat die Berufung in Teilbereichen stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine Willenserklärung abzugeben, wonach er dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche von circa 140 m² zu verkaufen und zu übertragen hat, und zwar einschließlich des darauf stehenden gesamten Gebäudes nebst Zubehör gegen Zahlung von 16.506,59 €. Die übrige Klage wurde abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die frühere Rechtsprechung, die Vertragsauslegung und die Umstände des Vertragszwecks zeigen, dass die zu übertragende Teilfläche das gesamte Gebäude umfassen soll und nicht lediglich eine grün markierte Restfläche. Der Beklagte wurde zur Mitwirkung an der Vermessung verpflichtet, da die Übertragung eines realen Grundstücksteils erst nach amtlicher Vermessung vollzogen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97, 101 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen.