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Beschluss

11 UF 441/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umrechnung von Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich sind die jeweils geltenden Tabellenwerte der Barwertverordnung zugrunde zu legen. • Bei VBL extra sind nur die garantierten Rentenbestandteile unverfallbar und dem wertmäßigen Versorgungsausgleich nach §1587a BGB zuzuführen; darüber hinausgehende teildynamische Mehrbeträge sind gegebenenfalls schuldrechtlich auszugleichen. • Die Barwertverordnung ist bei teildynamischen und garantierten Anwartschaften entsprechend Tabelle 1 oder 2 anzuwenden (Abgrenzung nach Tarifvariante und Art der Leistung). • Die Umrechnung führt zur Feststellung konkreter monatlicher Anwartschaftsbeträge zugunsten der ausgeglichenen Partei; anteilige Aufteilung auf Pflicht- und freiwillige Versicherung ist möglich.
Entscheidungsgründe
Anrechnung garantierter VBL-Anwartschaften beim Versorgungsausgleich (Barwertverordnung anzuwenden) • Bei Umrechnung von Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich sind die jeweils geltenden Tabellenwerte der Barwertverordnung zugrunde zu legen. • Bei VBL extra sind nur die garantierten Rentenbestandteile unverfallbar und dem wertmäßigen Versorgungsausgleich nach §1587a BGB zuzuführen; darüber hinausgehende teildynamische Mehrbeträge sind gegebenenfalls schuldrechtlich auszugleichen. • Die Barwertverordnung ist bei teildynamischen und garantierten Anwartschaften entsprechend Tabelle 1 oder 2 anzuwenden (Abgrenzung nach Tarifvariante und Art der Leistung). • Die Umrechnung führt zur Feststellung konkreter monatlicher Anwartschaftsbeträge zugunsten der ausgeglichenen Partei; anteilige Aufteilung auf Pflicht- und freiwillige Versicherung ist möglich. Die Parteien waren vom 1.9.1970 bis 30.9.2005 verheiratet. Streitgegenstand ist der Versorgungsausgleich über während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften. Die Antragstellerin verlangt Umrechnung und Übertragung von Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL und VBL extra sowie die Berücksichtigung ihrer eigenen Anwartschaften bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Die VBL beanstandete die vom Amtsgericht verwendeten Tabellenwerte der Barwertverordnung und führte aus, die freiwillige VBL-extra-Versicherung enthalte eine garantierte Rente und teildynamische Mehrbeträge. Das OLG prüfte, welche Tabellenwerte und welche Bestandteile (Garantierente versus dynamische Differenz) unverfallbar und barwertmäßig in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. • Beschwerde der VBL war zulässig und begründet, weil das Amtsgericht veraltete Tabellenwerte der Barwertverordnung verwendet hatte. • Für die Umrechnung sind die jeweils geltenden Tabellenwerte der Barwertverordnung heranzuziehen; das Amtsgericht hat Tabelle 1 statt der nun maßgeblichen Werte zugrunde gelegt. • Bei der VBL extra sind nach den Versicherungsbedingungen nur bis zu 75 % der Betriebsrente garantiert; somit sind nur die garantierten Anteile als unverfallbar in den wertmäßigen Versorgungsausgleich einzubeziehen, die übrigen teildynamischen Differenzen bleiben ggf. schuldrechtlich auszugleichen (§1587f BGB). • Die garantierte Anwartschaft der VBL extra in Höhe von 18,57 € wurde nach Tabelle 2 (Tarifvariante D, Alter 57) barwertmäßig umgerechnet und ergibt 12,16 €. • Die Anwartschaften des Antragsgegners bei der VBL sind entsprechend Tabelle 1 umgerechnet und ergeben 347,59 €; zuzüglich der VBL-extra-Garantierente ergibt dies 359,75 €, abzüglich der umgerechneten Anwartschaften der Antragstellerin (18,55 €) bleibt ein Ausgleichsbestand von 341,20 €, dessen Hälfte 170,60 € beträgt. • 3,38 % dieses Ausgleichsbetrags sind anteilig der VBL extra (entsprechend dem Anteil 12,16/359,75) zuzuordnen, mithin 5,77 €; der Rest von 164,83 € ist zu Lasten der VBL auszugleichen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§8 GKG, 93a ZPO, §49 GKG. Die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist teilweise erfolgreich; das Amtsgerichtsurteil wird insoweit abgeändert. Auf dem Rentenkonto der Antragstellerin werden bei der Deutschen Rentenversicherung für die VBL-Anwartschaften 164,83 € monatlich (bezogen auf 30.9.2005) und für die VBL-extra-Garantierente 5,77 € monatlich begründet. Die umzurechneten Beträge folgen aus Anwendung der aktuellen Barwertverordnung (Tabelle 1 bzw. Tabelle 2) und der Unterscheidung zwischen garantierten und teildynamischen Anwartschaften. Die Differenz zwischen garantierter VBL-extra-Rente und der gesamten teildynamischen Anwartschaft bleibt gegebenenfalls im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu regeln. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts (1.000,00 €) sind getroffen.