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Urteil

12 U 1181/05

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wechselseitiger Unklarheit über Verschulden ist die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. • Überhöhter Geschwindigkeit (deutlich über Richtgeschwindigkeit) begründet ein erhebliches Gefährdungspotential und führt zu Mitverschulden. • Ist das Verschulden keiner Partei nachweisbar, kann eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Gegenseitige Betriebsgefahr bei unklarem Verschulden: hälftige Haftung • Bei wechselseitiger Unklarheit über Verschulden ist die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. • Überhöhter Geschwindigkeit (deutlich über Richtgeschwindigkeit) begründet ein erhebliches Gefährdungspotential und führt zu Mitverschulden. • Ist das Verschulden keiner Partei nachweisbar, kann eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sein. Der Kläger wurde bei einem Unfall auf der Autobahn verletzt, als sein Motorrad mit hoher Geschwindigkeit (festgestellt etwas über 200 km/h, streitig bis zu 270 km/h) mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zusammenstieß. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt nach einem Spurwechsel wieder in Geradeausfahrt; streitig ist, ob der Pkw kurz zuvor oder schon längere Zeit auf der linken Spur fuhr. Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht zu 75 %, die Beklagten beantragen Abweisung; der Beklagte zu 1) hat Gegenforderung erhoben. Das Landgericht hatte beide Parteien je zur Hälfte für mitverursachend gehalten; dagegen wandten sich Kläger und Drittwiderbeklagte in Berufung. Der Senat hat das Berufungsrechtmittel verworfen und die hälftige Haftung bestätigt. • Keine Partei konnte der anderen ein nachweisbares Verschulden hinreichend sicher zuordnen; entscheidend blieben unklare Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Dauer des Spurwechsels des Pkw sowie zur Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit des Motorradfahrers. • Der Kläger fuhr unstreitig deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h; das Landgericht hat eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 190–200 km/h festgestellt, nicht aber die behaupteten 270 km/h. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60 % schafft ein erhebliches Gefährdungspotential und rechtfertigt eine Mithaftung. • Für den Beklagten zu 1) spricht, dass der Zusammenstoß erst nach Wiederaufnahme der Geradeausfahrt erfolgte; gegen ihn spricht, dass ein Fahrspurwechsel ohne Rücksicht auf den Rückwärtsverkehr grundsätzlich gefahrenträchtig ist. Da unklar ist, ob der Pkw kurz zuvor oder länger auf der linken Spur fuhr, ist schuldhaftes Verhalten nicht sicher feststellbar. • Bei beiderseitiger Unklarheit ist die jeweilige Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. Die vom Kläger gezeigte hohe Geschwindigkeit reduziert den Unfallvermeidungsspielraum erheblich und verschiebt damit einen Teil der Gefahr auf ihn. • Folgerung: Das Landgericht hat zutreffend jedem Unfallbeteiligten einen Mitverursachungsanteil von 50 % zugewiesen; Folgekosten- und Kostenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Normen (z. B. §§ 97, 100, 708, 713 ZPO). Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen; die erstinstanzliche Verteilung der Haftung zu je 50 % bleibt bestehen. Damit hat der Kläger keinen höheren Ersatzanspruch (keine 75%-Quote) durchgesetzt, weil weder ein Überwiegen des Verschuldens der gegnerischen Seite noch ein ausschließliches Verschulden des Klägers nachgewiesen werden konnte. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten werden entsprechend der Entscheidung verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt siegt die Verteilung nach beiderseitiger Betriebsgefahr, weil die unklaren Feststellungen ein eindeutiges Verschulden verhindern und die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger eine gleichwertige Mithaftung begründet.