Beschluss
7 WF 93/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einstweiligen Anordnungen nach § 644 ZPO sind Anträge auf Abänderung nach § 620b ZPO gebührenrechtlich als weiteres Verfahren zu behandeln, wodurch die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (§ 18 Nr.1 RVG).
• Die sechsmonatige Bemessung des Streitwerts nach § 53 Abs.2 GKG bleibt maßgeblich; für Änderungsanträge ist jedoch nur die wertmäßige Differenz zum bisherigen Unterhaltsbetrag hinzuzurechnen.
• Die gesetzliche Regelung des § 18 RVG führt trotz sozialpolitischer Erwägungen zu einer Erhöhung der Streitwerte auch in Unterhaltsverfahren; besonderes Entgegenkommen des GKG findet hier keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Zusammenrechnung von Streitwerten bei Abänderungsanträgen einstweiliger Anordnungen (§ 18 RVG) • Bei einstweiligen Anordnungen nach § 644 ZPO sind Anträge auf Abänderung nach § 620b ZPO gebührenrechtlich als weiteres Verfahren zu behandeln, wodurch die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (§ 18 Nr.1 RVG). • Die sechsmonatige Bemessung des Streitwerts nach § 53 Abs.2 GKG bleibt maßgeblich; für Änderungsanträge ist jedoch nur die wertmäßige Differenz zum bisherigen Unterhaltsbetrag hinzuzurechnen. • Die gesetzliche Regelung des § 18 RVG führt trotz sozialpolitischer Erwägungen zu einer Erhöhung der Streitwerte auch in Unterhaltsverfahren; besonderes Entgegenkommen des GKG findet hier keine Anwendung. Die Klägerin suchte eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO in Unterhaltsangelegenheiten. Das Familiengericht setzte den Gegenstandswert auf Grundlage der sechsmonatigen Berechnung zunächst auf 1.542,00 € fest. Mit einem weiteren Antrag vom 22.06.2006 begehrte die Klägerin höhere Unterhaltsbeträge für die Kinder. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ein und forderte eine Erhöhung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der neue Antrag gebührenrechtlich als weiteres Verfahren i.S.v. § 18 RVG zu behandeln und die Gegenstandswerte zusammenzurechnen seien. Entscheidend war, ob die Differenzbeträge des Änderungsantrags der sechsmonatigen Streitwertberechnung hinzuzurechnen sind. • Verfahrensrechtliche Grundlage ist § 33 Abs.3 RVG für die Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungen. • Gemäß § 53 Abs.2 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach § 620 S.1 Nr.4 und 6, § 644 ZPO nach dem sechsmonatigen Bezug zu bemessen; das Familiengericht hat diesen Wert zutreffend mit 1.542,00 € bestimmt. • § 18 Nr.1 RVG bestimmt, dass mehrere Verfahren zu einstweiligen Anordnungen gebührenrechtlich als eine Angelegenheit gelten, die Gegenstandswerte jedoch zusammenzurechnen sind; hiervon erfasst sind auch Anträge nach § 620b ZPO auf Aufhebung oder Änderung einer Anordnung. • Da § 18 Nr.1 lit. f) RVG auf § 644 ZPO verweist und § 644 ZPO die §§ 620a–g ZPO einbezieht, folgt, dass ein Änderungsantrag nach § 620b ZPO eine Streitwerterhöhung bei einstweiligen Anordnungen nach § 644 ZPO auslöst. • Die Erhöhung betrifft nicht den gesamten neuen Unterhaltsanspruch, sondern nur die Differenz zwischen dem bisherigen und dem begehrten höheren Unterhalt; hier 641,00 € monatlich, multipliziert mit sechs Monaten ergibt 3.846,00 €. • Zusammenrechnung des ursprünglichen Werts (1.542,00 €) und der Differenz (3.846,00 €) führt zum Gesamtgegenstandswert von 5.388,00 €. • Sozialpolitische Erwägungen des GKG zur Verringerung von Streitwerten in Unterhaltsfällen können der klaren Regelung des § 18 RVG nicht entgegenstehen; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs.9 RVG). Die Beschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg: der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wurde auf 5.388,00 € festgesetzt (1.542,00 € ursprünglicher sechsmonatiger Wert zuzüglich 3.846,00 € für die wertmäßige Differenz des Änderungsantrags). Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stellt klar, dass bei einstweiligen Anordnungen nach § 644 ZPO Änderungsanträge nach § 620b ZPO gebührenrechtlich als weiteres Verfahren anzusehen sind und daher die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind, wobei nur die Differenz in Anspruchshöhe hinzuzurechnen ist. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt.