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Beschluss

1 U 218/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behörde kann sich im Amtshaftungsprozess nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, wenn sie nach rechtswidrigem Vorgehen bewusst von einer rechtmäßigen Amtshandlung absieht. • Bei formell rechtswidrigem Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte schützt der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens den Geschädigten gegen Verweis auf hypothetisches rechtmäßiges Verhalten. • Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen (hier führten Abmeldung und Nichtbetrieb der Fahrzeuge zu erheblichen Einsparungen).
Entscheidungsgründe
Haftung des Landkreises bei bewusst unterlassenem rechtmäßigem Verfahren nach Fahrerlaubnisentzug • Behörde kann sich im Amtshaftungsprozess nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, wenn sie nach rechtswidrigem Vorgehen bewusst von einer rechtmäßigen Amtshandlung absieht. • Bei formell rechtswidrigem Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte schützt der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens den Geschädigten gegen Verweis auf hypothetisches rechtmäßiges Verhalten. • Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen (hier führten Abmeldung und Nichtbetrieb der Fahrzeuge zu erheblichen Einsparungen). Der Kläger hatte durch Bescheid des Landkreises vom 5.7.2002 seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Das Oberverwaltungsgericht hob diesen Bescheid als rechtswidrig auf, die Fahrerlaubnis wurde am 6.4.2004 wiedererteilt. Der Kläger forderte Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Entziehung, insbesondere für gezahlte Kfz-Steuer und Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel. Der Landkreis argumentierte, bei formell und materiell rechtmäßigem Vorgehen hätte ein amtsärztliches Gutachten die Fahruntauglichkeit festgestellt oder der Kläger wäre der Untersuchung nicht nachgekommen (rechtmäßiges Alternativverhalten). Das Landgericht hob ein früheres Versäumnisurteil auf und wies die Klage weitgehend ab; dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das OLG prüfte insbesondere die Frage, ob der Landkreis sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne, und ermittelte die konkrete Schadenshöhe unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. • Das OLG geht von der Rechtswidrigkeit des Fahrerlaubnisentzugs aus und hält eine Amtspflichtverletzung für gegeben; die detaillierten erstinstanzlichen Ausführungen hierzu macht der Senat sich zu eigen. • Der Landkreis kann sich nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, weil er nach rechtswidrigem Verhalten bewusst von der rechtmäßigen Amtshandlung abgesehen und auf die verwaltungsgerichtliche Rüge nicht reagiert hat; das verbietet widersprüchliches Verhalten und schließt den Zurechnungsausschluss aus (Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens). • Die formellen Vorschriften schützen grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte; die Behörde darf sich nicht allein durch Hinweis auf hypothetisch rechtmäßiges Verhalten der Haftung für einen formell rechtswidrigen Eingriff entziehen. • Zur Schadensberechnung ist die Schadensminderungspflicht des Klägers zu berücksichtigen; der Senat setzt ersparte Aufwendungen durch Nichtnutzung und Abmeldung der Fahrzeuge an (Benzinkosten, Versicherung/Steuer, Wartung/Abnutzung) und zieht diese von der Gesamtschadensforderung ab. • Nach Anrechnung der ersparten Aufwendungen verbleibt ein ersatzfähiger Restschaden von 288,42 € nebst Zinsen; außerdem besteht ein Freistellungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Höhe von 118,84 € gegen den Landkreis. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Landkreis wird verurteilt, an den Kläger 288,42 € nebst Zinsen seit dem 15.10.2004 zu zahlen und den Kläger von der restlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte in Höhe von 118,84 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Begründend ist festzuhalten, dass die Behörde wegen bewusst nicht genutzter rechtmäßiger Verfahrensmöglichkeiten sich nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann; damit ist der Eingriff zurechenbar. Bei der Schadenshöhe sind ersparte Aufwendungen des Klägers wegen Nichtbenutzung/Abmeldung der Fahrzeuge anzurechnen, sodass nach Abzug dieser Einsparungen nur der genannte Restbetrag verbleibt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.