Beschluss
4 SmA 16/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtshilfeersuchen nach § 375 ZPO ist nur bindend, wenn es tatsächlich ausführbar und hinreichend konkret in Beweisthema, Ort und Zeit ist.
• Fehlt die erforderliche Konkretisierung des Beweisthemas, kann das ersuchte Gericht die Durchführung der Vernehmung verweigern.
• Ein Rechtshilfeersuchen ist ferner zurückzuweisen, wenn es willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich die Beweisaufnahme auf das ersuchte Gericht verlagert.
• Eine kommissarische Zeugenvernehmung nach § 375 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen für die Entscheidung wesentlich ist oder unmittelbare Eindrücke erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Unzumutbare und unzureichend konkretisierte Rechtshilfeersuchen: Zurückweisung der Zeugenvernehmung • Ein Rechtshilfeersuchen nach § 375 ZPO ist nur bindend, wenn es tatsächlich ausführbar und hinreichend konkret in Beweisthema, Ort und Zeit ist. • Fehlt die erforderliche Konkretisierung des Beweisthemas, kann das ersuchte Gericht die Durchführung der Vernehmung verweigern. • Ein Rechtshilfeersuchen ist ferner zurückzuweisen, wenn es willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich die Beweisaufnahme auf das ersuchte Gericht verlagert. • Eine kommissarische Zeugenvernehmung nach § 375 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen für die Entscheidung wesentlich ist oder unmittelbare Eindrücke erforderlich sind. Die Klägerin verlangt Restwerklohn und streitet mit dem Beklagten über Mängel am Bauvorhaben und die Frage einer Abnahme. Das Landgericht Darmstadt erließ einen Beweisbeschluss zur Vernehmung zweier Zeugen, zuletzt des Zeugen K., und ersuchte das Amtsgericht Bad Kreuznach um Durchführung nach § 375 ZPO. Der Zeuge wohnte näher beim Amtsgericht Bad Kreuznach als beim Landgericht Darmstadt. Das Amtsgericht lud den Zeugen, dieser erschien nicht; das AG hielt die Voraussetzungen des § 375 ZPO für nicht gegeben und sandte die Akten zurück. Das Landgericht legte erneut vor und verwies auf die längere Anreise zum Landgericht. Das Amtsgericht hielt das Ersuchen für willkürlich und verweigerte die Vernehmung. Das Landgericht stellte die Frage dem Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung. • Rechtliche Bindungswirkung von § 158 Abs.1 GVG besteht nur, wenn das Rechtshilfeersuchen ausführbar und rechtlich zulässig ist; aus der Rechtsprechung folgen Ausnahmen für undurchführbare oder unzulässige Ersuchen. • Ein ersuchter Richter muss aus dem Beweisthema selbst erkennen können, welche Aufklärung die Zeugenvernehmung bringen soll; Beweisthema muss Gegenstand, Ort und Zeit in ausreichender Weise kennzeichnen (§ 359 Nr.1 ZPO maßgeblich). • Der hier ergangene Beweisbeschluss ist in seinem ersten Teil (Abnahme: Ort und Zeitpunkt) ausreichend, im zweiten Teil (Beseitigung von Mängeln) jedoch unbestimmt: keine Fundstelle, keine Beschreibung der Mängel, kein Zeitrahmen, sodass eine sachgerechte Vernehmung nicht möglich ist. • Die Übertragung der Beweisaufnahme an einen ersuchten Richter verletzt den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit (§ 355 ZPO), wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen entscheidend sein kann oder unmittelbare Eindrücke erforderlich sind. • Das Rechtshilfeersuchen ist willkürlich und rechtsmissbräuchlich, weil der ersuchende Richter sich nicht mit der Unmittelbarkeitsfrage und der Bedeutung der Zeugenglaubwürdigkeit auseinandergesetzt hat und sich allein auf Entfernungsgründe berufen hat. • Bei einem streitentscheidenden Zeugen, zu dem beide Parteien Erklärung zur Anwesenheit und Fragerechten abgegeben hatten, ist eine kommissarische Vernehmung nach § 375 ZPO ausgeschlossen. • Wegen der unzureichenden Konkretisierung und der willkürlichen Übertragung der Beweisaufnahme war das Rechtshilfeersuchen in der vorgelegten Form zurückzuweisen. Der Antrag des Landgerichts Darmstadt, den Zeugen K. durch das Amtsgericht Bad Kreuznach gemäß Beweisbeschluss zu vernehmen, wurde zurückgewiesen. Das Rechtshilfeersuchen ist in der vorliegenden Gestaltung undurchführbar, weil das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert ist und dadurch eine sachgerechte Vernehmung nicht möglich ist. Zudem ist das Ersuchen willkürlich und rechtsmissbräuchlich, da der ersuchende Richter die Unmittelbarkeitsfragen und die Bedeutung der Zeugenglaubwürdigkeit nicht geprüft hat und somit die Beweisaufnahme unzulässig an das ersuchte Gericht verlagern wollte. Damit besteht keine Verpflichtung des ersuchten Gerichts zur Durchführung der Vernehmung; das Verfahren der Beweiserhebung bleibt Sache des Prozessgerichts, das den Beweisbeschluss nach Maßgabe der Anforderungen zu präzisieren oder die Beweisaufnahme selbst zu führen hat.